Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2021/3 
Entscheidungsdatum
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Streitgegenstand bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; Ausdeh- nung des Streitgegenstands; Teilrechtskraft eines angefochtenen Ent- scheids; offensichtliche Unbegründetheit von Anordnungen – Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VRG. Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitge- genstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten ist (E. 2). Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, die Parteien Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompe- tenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt (E. 2). Der nicht angefochtene Teil eines Entscheids, der sich klar von den angefochtenen Anordnungen trennen lässt, erwächst in Teilrechtskraft (E. 2.3.2). Ein Entscheid ist namentlich dann offensichtlich unbegründet, wenn er als willkür- lich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (E. 4.1). OGE 60/2021/3 vom 29. Oktober 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist grund- sätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Rechtmittelbegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Rechtsmit- telinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zu- ständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (statt vieler OGE 60/2020/3 vom 4. De- zember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitge- genstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten ist (OGE 66/2021/1 vom 19. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis; BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ausdehnung des Streitgegenstands über die funktionelle Zuständigkeit hin- aus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein derart en- ger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, dass von einer

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Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Parteien Gelegenheit hat- ten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein formalistischer Leerlauf droht (BGer 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3 und 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1; vgl. auch OGE 60/2019/15 vom 2. Juni 2020 E. 1.3). [...] 2.3.2. Im angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat festgestellt, dass die streitgegenständliche Anlage einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Die entspre- chende Dispositiv-Ziff. 3 wurde nicht angefochten und der vorliegenden Be- schwerde wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2021 insoweit die aufschiebende Wir- kung entzogen. Der Entscheid über die Baubewilligungspflicht, der sich klar von den angefochtenen Anordnungen des Regierungsrats trennen lässt, ist insofern in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 61 N. 13, S. 1263; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 9, S. 435; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Ba- sel 2013, Rz. 3.19b; ferner statt vieler BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.7). [...] 4.1. Gemäss Art. 28 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Behörde zu einer ange- messenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet wer- den, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren. Bei der Formulierung der "offensichtlichen Unbegründetheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Anwendung ist eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage; sie ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Prinzip frei zu prüfen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG). Dem Regierungsrat steht indes ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Beurteilungsspielraum zu (vgl. etwa OGE 60/2003/31 vom 30. Dezember 2004 E. 2d), zumal mangels eines an- deren Hinweises in den Materialien davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber der Rekursinstanz einen gewissen Anwendungsspielraum belassen wollte (vgl. OGE 60/2018/39 vom 13. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Obergerichts ist ein Entscheid namentlich dann offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 27 Abs. 3 bzw. Art. 28 VRG, wenn er als willkürlich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (OGE 60/2017/15 vom 31. März

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2020 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen OGE 60/2021/21 vom 29. Oktober 2021 E. 3.2).

Zitate

Gesetze

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VRG

  • Art. 27 VRG
  • Art. 28 VRG
  • Art. 36 VRG

Gerichtsentscheide

4