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Baubewilligung; Wärmepumpe; Vorsorgeprinzip; Anordnung von Lärm- schutzmassnahmen; Untersuchungsgrundsatz – Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; Art. 5 Abs. 1 VRG. Die Behörde darf sich bei der Wahl der Massnahmen zur vorsorglichen Emissions- begrenzung nicht darauf beschränken, den Rechtsunterworfenen die Auswahl zwi- schen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Varianten zu gewähren, sondern muss jene Massnahmen anordnen, welche innerhalb des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren den besten Lärmschutz ge- währleisten (E. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass eine zu knapp bemessene Wärmepumpe öfter auf Volllast laufen müsste. Indem der Regierungsrat in tatsächlicher Hinsicht offen- liess, ob die geplante Wärmepumpe derart dimensioniert ist, dass sie in der Nacht im Flüstermodus betrieben werden kann, hat er den rechtserheblichen Sacherhalt nicht vollständig erstellt und damit seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt (E. 4.2). OGE 60/2021/35 vom 28. Juni 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3.1. Eine Luft/Wasser-Wärmepumpe ist eine ortsfeste Anlage nach Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutz- gesetz, USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissionen verur- sacht werden. Entsprechend finden die Lärmschutzbestimmungen des Bundes Anwendung (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2 S. 479). Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV darf eine ortsfeste Anlage nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Aussenlärmimmissionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sind anhand der Belastungsgrenzwerte des An- hangs 6 der LSV zu beurteilen (vgl. Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 lit. e des Anhangs 6 zur LSV; zum Ganzen BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.1). 3.2. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung ist der Lärm beim Austritt aus der Anlage nach dem Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG
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und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Behörde darf sich dabei nicht darauf beschränken, den Rechtsunterworfenen die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungs- werte einhaltenden Varianten zu gewähren, sondern muss jene Massnahmen an- ordnen, welche innerhalb dieser Vorgaben den besten Lärmschutz gewährleisten. Halten Anlagen die lärmschutzrechtlichen Planungswerte ein, kommen zusätzliche Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge indes nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Lärmemissionen erreichen lässt (zum Ganzen BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführer bringen vor, es handle sich gegenüber dem ersten Rekursverfahren um eine neue Anlage und um ein neues Projekt. Es verletze das Vorsorgeprinzip, wenn eine Anlage zugelassen werde, die nicht ausreichend di- mensioniert sei und deswegen immer in einem höheren Modus und dadurch lärmi- ger betrieben werden müsse, als es nötig wäre. Falsch sei auch, einen Vorlauf- Pufferspeicher anzuordnen, ohne dessen Dimensionierung zu konkretisieren. Es sei unklar, wie gross der Vorlauf-Pufferspeicher sein müsse. Der Auflage in der Baubewilligung gehe jegliche Verbindlichkeit ab. Immerhin habe die private Be- schwerdegegnerin in der Rekursantwort vom [...] konkrete Zugeständnisse ge- macht, die Anlage auch im Winter in der Nacht bis zu einer Temperatur von -7 Grad Celsius im Flüstermodus zu betreiben und im Sommer ganz abgeschaltet zu las- sen. Dies seien klar kontrollierbare Rahmenbedingungen. Diese Zugeständnisse, welche den Beschwerdeführern genügt hätten, hätten als Auflage Eingang in die Baubewilligung finden müssen. 4.1. Zunächst ist unbestritten, dass die Planungswerte auch für die Nacht ein- gehalten sind. Das [Nachbar-]Grundstück GB [...] befindet sich in der Wohnzone, für welche die Empfindlichkeitsstufe II gilt. Das [weitere Nachbar-]Grundstück GB [...] befindet sich in der Dorfkernzone, für welche die (Lärm-)Empfindlichkeits- stufe III gilt (vgl. Zonenplan vom 11. April 2017). Für die Empfindlichkeitsstufe II gilt ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht, für die Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 6 Ziff. 2 LSV). Nach der vom Rechtsdienst des Baude- partements des Kantons Schaffhausen in Auftrag gegebenen technischen Beurtei- lung der A. AG vom [...] beläuft sich der Beurteilungspegel für das nun vorgese- hene Wärmepumpen-Modell Dynamic 16 AW E ohne Berücksichtigung von Lärm- schutzmassnahmen für das Grundstück GB [...] auf 40 dB(A), derjenige für das Grundstück GB [...] auf 43 dB(A).
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4.2. Strittig ist, ob die Anordnung eines Vorlauf-Pufferspeichers für die Nacht- phase vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips von Art. 11 USG ausreicht oder ob diese Anordnung zu konkretisieren ist bzw. ob weitergehende Lärmschutzmass- nahmen anzuordnen sind. Soweit der Regierungsrat zunächst ausführt, der Ent- scheid über die Dimensionierung der Heizanlage obliege der jeweiligen Bauherr- schaft, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit den Beschwerdeführern ist davon aus- zugehen, dass eine zu knapp bemessene Wärmepumpe öfter auf Volllast laufen müsste. Entsprechend verwendete die technische Beurteilung der A. AG den Flüs- termodus bei der Berechnung der Beurteilungspegel nicht. Allerdings bestritt die private Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom [...], dass die geplante Wärme- pumpe zu knapp bemessen sei und verwies hierzu auf den Elektroheizeinsatz im Pufferspeicher, womit sich auch die Gesamtheizleistung erhöhe. Sie bat darum, vom Experten der A. AG hierzu eine zusätzliche Stellungnahme einzuholen. Die- sem Ersuchen ist der Regierungsrat nicht nachgekommen. Letztlich bleibt in tat- sächlicher Hinsicht offen, ob die geplante Wärmepumpe bzw. die zwei Aggregate des Modells Dynamic 16 AW E derart dimensioniert sind, dass sie in der Nacht im Flüstermodus betrieben werden kann bzw. werden können. Da der Regierungsrat diese Frage im Rekursentscheid zu Unrecht offengelassen hat, hat er den rechts- erheblichen Sacherhalt nicht vollständig erstellt und seine Pflicht zur Sachverhalts- abklärung verletzt (Untersuchungsgrundsatz, Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; vgl. Beatrice Moll, in: Meyer/Herrmann/ Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 5 VRG N. 5, S. 103). 4.3. Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, ob die geplante Wärmepumpe derart dimensioniert ist, dass sie den Betrieb im Flüstermodus während der Nacht ermög- licht, erübrigt sich einstweilen die Frage, ob weitere Lärmschutzmassnahmen an- zuordnen sind. Denn darüber kann erst entschieden werden, wenn feststeht, ob der Betrieb im Flüstermodus während der Nacht gewährleistet ist. Anzumerken bleibt, dass eine Innenaufstellung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann und gegebenenfalls zu prüfen sein wird. Auch wäre die Mindestdimensionie- rung eines Vorlauf-Pufferspeichers behördlich festzulegen. Denn würde die Wahl des Ausmasses des Speichers der privaten Beschwerdegegnerin überlassen, be- stünde die Gefahr, dass ein Speicher gewählt würde, der ein allfälliges Leistungs- defizit nicht vollständig zu kompensieren vermöchte, was wiederum dazu führte, dass die Wärmepumpe nicht zuverlässig im Flüstermodus betrieben werden könnte. Nicht zuletzt wären auch allfällige Zugeständnisse der Bauherrschaft bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Demgegenüber lässt sich aus Art. 42 des
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Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaff- hausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) entgegen den Beschwerdeführern keine Pflicht ableiten, die Liegenschaft beim Ersatz einer Öl- heizung durch eine Wärmepumpe isolationsmässig nachzurüsten. Diese Bestim- mung beabsichtigt, dass niedrige, dem jeweiligen Stand der Technik entspre- chende Energiebedarfswerte sowie entsprechend niedrige Verluste an Wärme und Kälte erreicht werden. Dies bedeutet, dass, wenn eine Heizungsanlage ersetzt wird, die neue Anlage dem Stand der Technik zu genügen hat. Die energetischen Anforderungen sind in §§ 17 ff. der Verordnung über den Energiehaushalt in Ge- bäuden und Anlagen vom 15. Februar 2005 (Energiehaushaltverordnung, EHV, SHR 700.401) festgelegt. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die geplante Wärmepumpe diesen Anforderungen nicht genügen würde.