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Gefährlichkeit eines Hundes; Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier; Gewähr für tiergerechte Hundehaltung – Art. 9 Abs. 1 sowie Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 HundeG. Beurteilung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes (E. 3–3.4). Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier bei punktueller Gefährlichkeit eines Hundes (E. 4–4.6 und E. 6.2). Gewähr für die Befolgung der Schutzmassnahmen durch die Hundehalterin von Gerichtsmehrheit bejaht (E. 5–5.3.2), von Gerichtsminderheit verneint (E. 5.4). OGE 60/2019/6 vom 29. Mai 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Hündin X. des Rassentyps American Staffordshire Terrier war in vier Beissvor- fälle zum Nachteil von Mensch und Tier involviert. Der vierte und letzte Vorfall hatte den Tod der Chihuahua-Hündin Q. zur Folge. Das Veterinäramt des Kantons Schaffhausen ordnete daraufhin die Beschlagnahme und Euthanasie der Hün- din X. an. Zugleich beschränkte es die betreffende Bewilligung zur Hundehaltung auf den Hund Z. Einen Rekurs der Halterin der Hunde X. und Z. wies der Regie- rungsrat des Kantons Schaffhausen ab. Das Obergericht hiess die hiergegen er- hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen 2.1. Hunde sind gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hun- den vom 27. Oktober 2008 (HundeG, SHR 455.200) tiergerecht zu halten und so zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, be- lästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugäng- lichen Raumes beeinträchtigen (lit. a) sowie die Umwelt nicht gefährden (lit. b). Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, benötigt für diesen zudem eine Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 HundeG). Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten unter anderem reinrassige Hunde und Mischlingshunde des Rassentyps American Staffordshire Terrier (§ 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 [Hundeverordnung, HundeV, SHR 455.201] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 HundeG). Zweck der Bewilligungspflicht ist, dass nur solche Personen Hunde der Rassenty- penliste halten dürfen, die für eine sachgerechte und damit niemanden gefähr- dende Hundehaltung Gewähr bieten (OGE 61/2009/1 vom 5. August 2011 E. 5, Amtsbericht 2011, S. 120).
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Beim Rassentyp des American Staffordshire Terrier handelt es sich um ein kräfti- ges und intelligentes Tier. Der American Staffordshire Terrier ist ein guter Wächter und seinem Halter ergeben. Er tritt gegenüber anderen Hunden dominant auf und reagiert empfindlich auf Provokationen. Seine Erziehung stellt hohe Anforderun- gen. Gefragt sind Erfahrung im Umgang mit Hunden, Konsequenz, gute Kenntnis des Hundetyps und Einfühlungsvermögen in die Eigenheiten und besonderen Re- aktionsgewohnheiten des Hundes (OGE 60/2011/3 vom 29. Dezember 2011 E. 5a mit Hinweis). 2.2. Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 HundeV) entzieht gemäss Art. 9 Abs. 6 HundeG die Bewilligung zur Hundehaltung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt (lit. b). Es kann die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 HundeG angeordnete Massnahmen nicht befolgt wurden (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 HundeG entscheidet das Veterinäramt im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnah- men. Ob eine Massnahme im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet das Veteri- näramt nach Überprüfung des Sachverhalts, den notwendigen Abklärungen über den Hundehalter und, soweit notwendig, nach einer Wesensbeurteilung und Über- prüfung der Hundehaltung (vgl. Art. 18 Abs. 1 HundeG). Es kann insbesondere eine Leinen- und Maulkorbpflicht (Art. 19 Abs. 1 lit. f und lit. g HundeG), den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte (lit. j), die Be- schränkung der Anzahl gehaltener Hunde (lit. k) oder das Einschläfern des Hundes (lit. m) anordnen. Im Lichte möglicher Grundrechtsbeeinträchtigungen muss eine angeordnete Massnahme den Anforderungen von Art. 36 BV, namentlich dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz, genügen (vgl. BGer 2C_1088/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3 ff.). 3. Sachverhaltsmässig ist zunächst die Gefährlichkeit der Hündin X. zu prü- fen. 3.1. Aus den Akten ergeben sich insgesamt vier Beissvorfälle: 3.1.1. Laut Einträgen im Journal des Kantonstierarztes biss die Hündin X. am [...] 2014 die der Schwester der Beschwerdeführerin gehörende weibliche französische Bulldogge Y. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend, die Hündin X. habe sich sehr aggressiv gezeigt bzw. es sei zur Rauferei zwischen den Hündinnen gekommen, weil X. sie vermutlich habe beschützen wollen. Ein zweiter Beissvorfall ereignete sich am [...] 2014, als die Hündin X. einen knurrenden Zwergpudel an- griff, welcher notfallmässig an der Halsschlagader operiert werden musste. Ein drit- ter Beissvorfall ereignete sich am [...] 2016, als anlässlich einer Auseinanderset-
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zung mit der französischen Bulldogge Y. die Hündin X. der Mutter der Beschwer- deführerin, welche die Hündinnen trennen wollte, unter anderem mehrere Bisse zufügte und erst nach dem Einsatz von Wasser von der Mutter abliess. Nach dem Beissvorfall mit dem Zwergpudel absolvierte die Beschwerdeführerin mit der Hündin X. einen zweiten Hundeerziehungskurs. Nachdem [der Hundefach- mann] A. der Hündin X. ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt hatte, verzichtete der Kantonstierarzt auf weitere Massnahmen, empfahl der Beschwerdeführerin aber, weiterhin für die Sozialisierung sinnvolle Kurse zu besuchen und zusätzlich eine auslastende Beschäftigung der Hündin X. zu bewirken. Nach dem Beissvorfall mit der Mutter der Beschwerdeführerin ordnete der Kantonstierarzt eine vorläufige Be- schlagnahme der Hündin X. an. Ein daraufhin von einer Expertenkommission am [...] 2016 durchgeführter Verhaltenstest für auffällige Hunde verlief positiv. Zwar machte sich die Hündin X. bei der Begegnung mit dem Versuchshund (beide Hunde an der Leine und links geführt) gross und begann den anderen Hund zu fixieren; die Beschwerdeführerin hatte die Hündin aber unter Kontrolle. Der Verhal- tenstest wurde unter der Prämisse ausgeführt, dass der Versuchshund die Hün- din X. jeweils nicht provozieren durfte. Nach dem Verhaltenstest hob der Kantons- tierarzt die Beschlagnahme nach einer "umfangreichen Abklärung" angesichts des Umstands, dass die Hündin X. "kein übermässiges Aggressionspotential aufweist", auf und sah von speziellen Auflagen ab. 3.1.2. Beim letzten, vierten Vorfall am [...] 2018 hielten sich die Hündin X. und der Hund Z. unbeaufsichtigt im mit einem Maschendrahtzaun mit Sichtschutz einge- friedeten Garten der Beschwerdeführerin auf. Als die Chihuahua-Hündin Q. ange- leint und bellend vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbeispazierte, zwängten sich die Hündin X. und der Hund Z. unter dem Zaun hindurch. In der Folge packte die Hündin X. die Chihuahua-Hündin und fügte ihr tödliche Verletzun- gen zu. Nach dem Vorfall wurde die Hündin X. ins Tierheim K. verbracht. Laut ei- nem Eintrag im Journal des Kantonstierarztes zeigte sie im Tierheim bei kleinen Hunden eine aggressive Reaktion. Diese könne grundsätzlich gut abgestellt wer- den und die Hündin beruhige sich rasch wieder. Manchmal raste sie jedoch auch richtig aus und könne nicht beruhigt werden. Die das Tierheim leitende Tierärztin schrieb in einem an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom [...] 2018, die Hündin X. sei "eine ganz liebevolle Hündin". 3.2. Das Gutachten der Expertin B. beurteilt das Verhalten der Hündin X. ge- genüber anderen Hunden und Menschen unter Berücksichtigung der vier Beiss- vorfälle grundsätzlich als unproblematisch. Gleichzeitig identifiziert es gegenüber fremdem Hunden eine punktuelle, aber schwerwiegende Verhaltensproblematik bzw. zwei Problempunkte: die Hündin X. zeige gegenüber fremden Hunden terri- toriales Verhalten rund um (das eigene) Haus und (den eigenen) Garten und es
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werde vermutet, dass sie auf aggressives Auftreten/Bedrängnis durch fremde Hunde zu einem allenfalls kurzen, aber heftigen Gegenangriff nach rassetypi- schem Beissmuster ansetzen könne. Die Verletzungsgefahr für den anderen Hund sei in dieser Situation gross, weshalb die Gefährlichkeit der Hündin X. gegenüber fremden Hunden sicherheitshalber als hoch eingestuft werde. Für andere Tiere gehe von der Hündin X. keine Bedrohung aus, mit Ausnahme von Katzen (und ev. Mäusen). Die von der Hündin X. ausgehende Gefährlichkeit für andere Tiere werde als ein für die Hundehaltung normales Durchschnittsrisiko eingestuft und die Beiss- vorfälle seien nicht auf ein gestörtes Wesen zurückzuführen. Insgesamt liege kein unnatürliches/problematisches Beutefangverhalten vor. Feststellen liessen sich je- doch eine problematische, rassetypische Konfliktlösungsstrategie (Kampf anstelle der weiteren Möglichkeiten Flucht/Flirt = Ablenkung durch "Spiel"/Freeze = Erstar- ren) und ein ebensolches Beissmuster gegenüber fremden Hunden, einerseits im Kontext territorialer Aggression, andererseits bei innerartlichen Konflikten. Auch bei der Attacke auf den Zwergpudel und der Tötung der Chihuahua-Hündin sei die Attacke ungehemmt und nach dem rassetypischen Beissmuster erfolgt. Die Ge- fährlichkeit gegenüber Menschen wird als unter dem normalen Durchschnittsrisiko für Hundehaltung eingestuft. Im Kontakt mit Menschen beisse die Hündin X. einzig in Situationen extremer Bedrängnis/Schmerzen und/oder Panik ungehemmt resp. überhaupt zu. Es bestehe auch keine Gefahr für Menschen, die sich gegenüber der Hündin X. provokativ verhielten, egal ob auswärts oder zuhause. Im Gehorsam sei kein Defizit festgestellt worden. Über den Appell in einer Freilaufsituation könne mangels Beobachtungsmöglichkeit keine Aussage gemacht werden. 3.3.1. Nach Ansicht des Regierungsrats hat das Gutachten, wie bereits der Ver- haltenstest vom [...] 2016, die eigentliche Problematik ausserhalb von Alltagssitu- ationen nicht untersucht. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen dürften nicht unbesehen auf andere Situationen übertragen werden. So trete das territoriale Ver- halten im Tierheim mit der situationsbedingten Angewöhnung von anderen Artge- nossen auf engem Raum weniger stark in Erscheinung als in einem eigenen Re- vier. Wenn das Gutachten es begrüsse, dass die Hündin X. nur noch alleine aus- geführt werde, stufe es die Gefahr einer Auseinandersetzung als erheblich ein. Die Hündin X. könne für fremde Hunde auch in Situationen, in denen sie nicht provo- ziert werde, gefährlich werden; dafür reichten schon blosse frontale Begegnungen bei Spaziergängen aus. Sodann könne sie auch für im gleichen Haushalt lebende Hunde gefährlich werden, stelle das Gutachten doch die Fremdplatzierung des un- problematischen Hundes Z. in den Raum. Gestützt auf das Gutachten erscheine die Hündin X. als für fremde Hunde insgesamt sehr gefährlich, vor allem, wenn sie sich zuhause aufhalte (Revierverhalten) oder sich von fremden Hunden, beispiels- weise durch Knurren oder Bellen, provoziert fühle. In Ausnahmesituationen sei sie auch für Menschen und, wie der Vorfall mit der Mutter der Beschwerdeführerin
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zeige, selbst für eine erfahrene Hundehalterin gefährlich. Die Gefährlichkeit gegen- über Kindern sei schliesslich nicht geprüft worden. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber die Schlussfolgerungen des Gutachtens betreffend (Un-)Gefährlichkeit der Hündin X. nicht. Sie weist da- rauf hin, dass diese gut an Erwachsene und Kinder sozialisiert sei und soweit über eine sehr gute Beisshemmung verfüge. In Ausnahmesituationen könne jeder Hund gefährlich werden. Weiter sei die Hündin X. auch bei frontalen Begegnungen mit anderen Hunden nie angriffig gewesen. Sie habe sich dabei nur nicht wohl gefühlt, worauf die Beschwerdeführerin mit Ablenkung oder Vermeidung derartiger Begeg- nungen reagiert habe. Im Übrigen habe die Hündin X. zuhause nicht auf Hunde der unmittelbaren Nachbarschaft reagiert und auch dem Hund Z. als Welpe und somit als fremden Hund den Hauseintritt nicht verwehrt. 3.4. Die Feststellungen des Gutachtens, wonach sich die Hündin X. im Alltag unproblematisch verhalte, gegenüber fremden Hunden rund um Haus und Garten territoriales Verhalten an den Tag lege und bei aggressivem Verhalten bzw. Be- drängnis durch fremde Hunde zu einem kurzen, aber heftigen Gegenangriff nach rassetypischem Beissmuster ansetzen könne, und daher die Gefährlichkeit gegen- über fremden Hunden (sicherheitshalber) als hoch einzustufen ist, erscheinen ge- stützt auf die bisherigen Vorfälle (vgl. oben E. 3.1.1 f.) als schlüssig. Die rassetypi- sche Konfliktlösestrategie (Kampf) kann wie beim Zwergpudel und der Chihuahua- Hündin ungehemmt erfolgen. Offenbar schlägt die Hündin X. namentlich auch auf Situationen an, bei denen sie entfernte, bewegte Reize nicht richtig einordnen kann und dadurch entsprechend angespannt reagiert. Ob sich im Tierheim hinsichtlich des territorialen Verhaltens ein Gewöhnungseffekt eingestellt hat und die Hün- din X. bereits bei blossen frontalen Begegnungen für andere Hunde gefährlich wer- den kann, ist angesichts der festgestellten Gefährlichkeit unerheblich, zumal plötz- lich auftretende Anzeichen von Aggression bei einem fremden Hund erfahrungs- gemäss nur schwer antizipiert werden können. Ebenso ist unerheblich, dass im Rahmen des Gutachtens mangels weiblicher Exemplare nicht überprüft werden konnte, ob die Hündin X., wie die Beschwerdeführerin angab, eine spezifische Feindbildproblematik bezüglich Hündinnen hat. Schliesslich erscheint angesichts des Beissvorfalls mit der Mutter der Beschwerdeführerin, welche sich in eine hef- tige Auseinandersetzung zwischen Hündinnen einmischte (vgl. oben E. 3.1.1), auch schlüssig, dass die Hündin X. in Situationen extremer Bedrängnis bzw. Schmerzen und/oder Panik für Menschen gefährlich werden kann. Dies jedenfalls, wenn Letztere unangemessen handeln, wovon stets ausgegangen werden muss. Andere Hinweise, dass die Hündin X. für Menschen, namentlich für Kinder, auch in anderen Situationen gefährlich werden könnte, bestehen nicht.
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begnügt. Den Vorfall vom [...] 2016, als sich die Hündin X. in den Arm ihrer Mutter verbissen habe, habe die Beschwerdeführerin allein auf das Fehlverhalten ihrer Mutter zurückgeführt. Damit habe sie verkannt, dass ein Fehlverhalten Dritter (auch von Kindern) keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermöge. Trotz die- ses erneuten Fehlverhaltens habe die Beschwerdeführerin nicht erkannt, dass die Hündin X. über keine ausreichende Beisskontrolle verfüge. Anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom [...] 2018 betreffend den Vorfall vom [...] 2018 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, der Zaun sei offenbar nicht genügend gespannt gewesen, drei bis vier Wochen zuvor sei ihr kleinerer Hund Z. bereits einmal entwichen. Der Zaun hätte bereits zwei Wochen früher repariert werden können, sie habe den Termin aber vergessen und sei nachher nicht mehr dazuge- kommen. Der Regierungsrat schloss daraus, bei einer derart nachlässigen Hunde- haltung biete die Beschwerdeführerin keine Gewähr, die Hündin X. bei der Anord- nung einer Leinen- und Maulkorbpflicht mit der nötigen Konsequenz an der Leine zu halten und ihr einen Maulkorb anzusetzen. Demnach werde die Beschwerde- führerin den Anforderungen, die mit der Haltung eines Hundes mit erhöhtem Ge- fährdungspotenzial verknüpft seien, in keiner Art und Weise gerecht. Sie sei nicht in der Lage, das Fehlverhalten der Hündin X. einzuschätzen, ein auftretendes Fehl- verhalten zu erkennen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Ihre Hal- tung der Hündin X. biete keine Gewähr, dass Mensch und Tier vor Beeinträchti- gungen geschützt seien. 4.3. In seinen Stellungnahmen [...] geht der Regierungsrat nicht näher auf die grundsätzliche Eignung der im Gutachten empfohlenen Auflagen einer partiellen Leinen- und Maulkorbpflicht sowie einer ausbruchsicheren und mit blickdichtem Sichtschutz versehenen Einfriedung des Auslaufs bzw. des Gartens ein. Soweit der Kantonstierarzt zu bedenken gibt, eine Leinen- und Maulkorbpflicht hätte die Vorfälle mit der Mutter der Beschwerdeführerin und mit der Chihuahua-Hündin nicht verhindern können, da diese zuhause stattgefunden hätten, erscheint diese Sichtweise verkürzt. Denn zum einen berücksichtigt sie die Auflage einer aus- bruchsicheren Einfriedung nicht, welche im Übrigen in der angefochtenen Verfü- gung mit Blick auf den Hund Z. bereits angeordnet worden ist. Eine solche Einfrie- dung würde die Leinen- und Maulkorbpflicht im Auslauf bzw. Garten obsolet ma- chen und hätte den Vorfall mit der Chihuahua-Hündin (vgl. oben E. 3.1.2) verhin- dert. Zum anderen lag dem Vorfall mit der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1.1) eine sich seit Längerem anbahnende Auseinandersetzung zwischen den Hündinnen X. und Y. zu Grunde, welche durch eine strikt getrennte Haltung der Hündinnen hätte vermieden werden können. Entsprechend hob der Kanton- stierarzt mit Verfügung vom [...] 2016 die zuvor verfügten Auflagen zur Haltung der Hündin X. mangels übermässigen Aggressionspotenzials auf, da sich die Wohnsi- tuation entscheidend verändert hatte und die Hündinnen X. und Y. nicht mehr im
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gleichen Haushalt lebten und auch keinen Kontakt mehr hatten. Weitere problema- tische Verhaltensweisen, welche Menschen oder Tiere im gleichen Haushalt ge- fährden könnten (vgl. dazu etwa BGer 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 [massive Aggressionen bei der Futterabgabe] und BGer 2C_166/2009 vom 30. November 2009 [Schutzhund, der auch in Abwesenheit des Halters nur diesen als Meister akzeptiert]), werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt erscheinen eine partielle Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Auflage einer aus- bruchsicheren Einfriedung des Auslaufs bzw. des Gartens mit abschliessbarem Tor (falls ein öffentlich zugängliches Tor im Zaun oder in der Mauer integriert ist) und blickdichtem Sichtschutz (falls ein Zaun mit Sichtschutz besteht) als solche grundsätzlich geeignet, weitere Beissvorfälle durch die Hündin X. (und ein allfälli- ges neuerliches Entweichen des Hundes Z.) zu verhindern. 4.4. Das Gutachten setzt für eine partielle Leinen- und Maulkorbpflicht der Hün- din X. weiter einen guten Appell derselben voraus. 4.4.1. Der Regierungsrat weist diesbezüglich zunächst zutreffend darauf hin, das Gutachten habe den Appell der Hündin X. in einer Freilaufsituation nicht geprüft. Sodann ignorierte die im Auslauf auf dem Areal des Tierheims mit einem morschen Baumstamm beschäftigte Hündin X. zunächst drei Abrufe ihrer Hauptbetreuungs- person im Tierheim und leistete erst dem vierten Abruf Folge, nachdem das Quiet- schen der Zwingertüre sie hatte aufhorchen lassen. Als die Hündin X. wenig später wieder mit dem morschen Baumstamm beschäftig war, wurde sie dieses Mal durch die Gutachterin gerufen und gelockt. Die Hündin schaute dabei kurz zur Gutachte- rin und wandte sich dann wieder dem Baumstamm zu. Obwohl die Gutachterin sie weiter lockte, reagierte die Hündin X. erst, als ihre Hauptbetreuungsperson im Tier- heim und die Gutachterin zum Ausgangstor hin gingen und die Hauptbetreuungs- person noch einmal gerufen hatte. Es bestehen daher Zweifel am guten Appell, zumindest in Situationen, in welchen die Hündin X. abgelenkt ist, oder, wie vorlie- gend relevant, in welchen sie sich durch andere Hunde provoziert oder durch Men- schen erheblich bedrängt fühlt. Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hinter- grund geltend macht, das Protokoll III zum Gutachten zeige, wie gut die Hündin X. auf Weisungen der Beschwerdeführerin höre und reagiere, übersieht sie zudem, dass sie am protokollierten Ausflug nicht teilgenommen hat. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den positiven Wesenstest aus dem Jahr 2016 vermag die Zweifel am guten Appell nicht auszuräumen, denn die eigentliche Problematik der Hündin X., namentlich territoriales Verhalten gegenüber Artgenossen und (vermut- lich) eine heftige Reaktion als Antwort auf aggressives Auftreten anderer Hunde oder extremes Bedrängen durch Menschen, können gemäss Gutachten mittels Verhaltenstests nur schwer aufgedeckt werden.
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4.4.2. Indes scheint die Hündin X. immerhin an der Leine grundsätzlich kontrol- lierbar zu sein. So legte sie beim Ausflug in den Herblinger Markt die letzten Meter zu einem auf einer Wiese liegenden, unregelmässig reflektierenden Stück Alufolie halbwegs anständig zurück, nachdem sie durch ihre Hauptbetreuungsperson im Tierheim korrigiert und an die kurze Leine genommen worden war. Die Hauptbe- treuungsperson im Tierheim bezeichnete die Leinenführigkeit der Hündin X. zudem als sehr gut. Ebenso scheinen die Versuche, den Maulkorb mit den Vorderpfoten zu berühren bzw. abzustreifen, mittels Kommando unterbunden werden zu kön- nen. Sodann gab die Beschwerdeführerin der Gutachterin nach Aufforderung zur wahrheitsgemässen Beantwortung der Fragen ebenfalls Auskunft über den Appell und die Leinenführigkeit der Hündin X. Diese Angaben erscheinen grundsätzlich als glaubhaft und werden mit Bezug auf die Leinenführigkeit weder vom Kantons- tierarzt noch vom Regierungsrat bestritten. Im Einzelnen bezeichnete die Be- schwerdeführerin den Appell der Hündin X. als allgemein "super". Zudem habe sie immer Leckerli dabei. Die Hündin X. sei extrem verfressen und würde für Futter alles tun. Auch die Leinenführigkeit bezeichnete die Beschwerdeführerin als sehr gut. Jedoch seien frontale Hundebegegnungen nach den Vorfällen im Jahr 2016 schwieriger geworden. Die Hündin X. habe begonnen, andere Hunde zu fixieren. Das Kommando "Sitz" sei keine Lösung gewesen; die Hündin X. habe sich dann noch mehr in Erregung gesteigert und sei manchmal bellend in die Leine gesprun- gen. Sie habe ihr Verhalten aber nie auf andere Anwesende umorientiert. Sobald der andere Hund weggewesen sei, habe sie sich wieder nach vorne orientiert und sei ruhig gewesen. Es habe aber nie eine Situation gegeben, in der die Hündin X. nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Auch in Momenten, in denen sie sich wegen Hunden aufgeregt habe, habe sie wieder Kommandos angenommen, sobald man sie habe abwenden können bzw. sei bei frontalen Hundebegegnungen alles wieder in Ordnung gewesen, wenn man mit etwas Abstand stehen geblieben sei und mit dem anderen Hundehalter gesprochen habe. Wenn die Beschwerdeführerin die Hündin X. habe zurechtweisen müssen, sei sie laut geworden und habe auch mal einen Leinendruck gegeben. Manchmal habe sie die Hündin X. aber auch mit Fut- ter ablenken können. 4.4.3. Insgesamt bestehen somit bei frontalen Hundebegegnungen, bei welchen die Hündin X. angeleint ist, problematische Verhaltensweisen, die sich im Fixieren und Anbellen anderer Hunde und im In-die-Leine-Springen äussern. Diese Verhal- tensweisen erscheinen aber auch mit einem nicht mit "Leckerli" geführten Füh- rungsstil kontrollierbar zu sein. Das Gutachten führt hierzu aus, unerwünschtes Fi- xieren und allfälliges In-die-Leine-Springen bei frontalen Hundebegegnungen könnten sehr gut mit geeigneten Trainings abgewöhnt werden. Ebenso könnten damit sowohl das territoriale Wachverhalten am Gartenzaun gemindert als auch
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die Toleranz gegenüber provokativen Hunden verbessert und alternative Konflikt- lösestrategien geübt werden. Soweit der Regierungsrat hierzu vorbringt, die Teil- nahme an Hundekursen und Weiterbildungsveranstaltungen hätten die Vorfälle nicht verhindern können, setzt er sich nicht weiter mit dem Inhalt der besuchten Hundekurse auseinander. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht behauptet, Kurse zur Abgewöhnung der Verhaltensweisen besucht zu haben. Sie gab viel- mehr an, frontalen Hundebegegnungen aus dem Weg gegangen zu sein. Dement- sprechend wäre die partielle Leinen- und Maulkorbpflicht mit geeigneten Trainings zur Abgewöhnung bzw. Verbesserung der vorbeschriebenen Verhaltensweisen zu verbinden. 4.5. Fraglich erscheint indes, ob eine partielle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum (d.h. ausser in offenem und überschaubarem Ge- lände und in Abwesenheit fremder Hunde; als offenes und überschaubares Ge- lände gelte, wenn im Umkreis von mindestens 100 m freie Sicht herrsche, sodass sich keine fremden Hunde unbemerkt nähern könnten) ausreicht. Hierbei ist zu- nächst zu berücksichtigen, dass sich ein Umkreis bzw. ein Radius von 100 m in der Praxis nicht immer leicht abschätzen lässt. In einem öffentlichen Gelände ist zudem immer mit sich frei bewegenden fremden Personen bzw. Hunden zu rech- nen, sodass ein Abstand von mindestens 100 m in der Praxis schwierig umzuset- zen ist und wenig praktikabel erscheint. Zwar liesse sich das Verletzungsrisiko für andere Hunde im Falle einer Auseinandersetzung mit einer generellen Maulkorb- pflicht wohl zumindest stark vermindern. Eine partielle Leinenpflicht könnte aber solche Auseinandersetzungen und den damit für andere Hunde verbundenen Stressfaktor nicht verhindern. Dasselbe gilt auch für Katzen. Diesbezüglich merkt das Gutachten zwar an, die Hündin X. habe noch nie eine Katze verletzt. Gleich- zeitig stuft es die Hündin für Katzen (und ev. für Mäuse) aber als Bedrohung ein. Auch die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Gutachterin an, die Hündin X. mache gerne Jagd auf Mäuse und würde im Freilauf Katzen sicher nachhetzen und wäre vermutlich nicht abrufbar. Katzen seien für sie starke Reize. Insgesamt er- scheint damit eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht, wie sie im Übrigen auch der Fachverein C., dem die Hündin X. bekannt ist, empfohlen hat, als angezeigt. 4.6. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit erscheint die Auflage einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum sowie einer aus- bruchsicheren Einfriedung mit abschliessbarem Tor (falls ein öffentlich zugängli- ches Tor im Zaun/in der Mauer integriert ist) und blickdichtem Sichtschutz (falls ein Zaun mit Sichtschutz besteht) zusammenfassend geeignet, weitere Beissvorfälle durch die Hündin X. (und ein allfälliges neuerliches Entweichen des Hundes Z.) zu verhindern (zur abweichenden Minderheitsmeinung vgl. unten E. 5.4). Diese Auf-
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lagen sind mit einer Pflicht zur Absolvierung von geeigneten Trainings mit der Hün- din X. zur Abgewöhnung des unerwünschten Fixierens und In-die-Leine-Springes bei frontalen Hundebegegnungen, zur Verminderung des territorialen Wachverhal- tens am Gartenzaun, zur Verbesserung der Toleranz gegenüber provokativen Hunden und zur Übung alternativer Konfliktlösestrategien zu verbinden (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. d HundeG). Die Kosten der Auflagen sind durch die Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 19 Abs. 2 HundeG). Die Einhaltung dieser Auflagen nach Art. 19 Abs. 1 HundeG werden durch den Kantonstierarzt zu überprüfen sein; eine Nicht- befolgung der Auflagen kann den Entzug der Hundebewilligung für die Hündin X. und/oder den Hund Z. zur Folge haben (Art. 9 Abs. 6 lit. c HundeG; vgl. ferner unten E. 5.3.2 und E. 6.2). Die Euthanasie der Hündin X. erweist sich somit für die Sicherheit von Mensch und Tier nicht als erforderlich. 5. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin den Auflagen gemäss vor- stehender E. 4.6 voraussichtlich mit hinreichender Konsequenz nachkommen würde, namentlich einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zu- gänglichen Raum. Zu untersuchen ist mithin, ob sie genügend Gewähr für eine tiergerechte Hundehaltung gemäss Art. 10 Abs. 1 HundeG bietet, sodass sie durch die Haltung der Hündin X. weder Mensch noch Tier gefährdet, belästigt oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes be- einträchtigt, noch die Umwelt gefährdet. 5.1. Mit dem Gutachten ist zunächst davon auszugehen, dass ein potenzieller Halter der Hündin X. das Reaktionsgefüge und das Potenzial der Rasse American Staffordshire Terrier (oder verwandter Rassen) kennen und auch sonst über ein breites Wissen über das Hundeverhalten verfügen muss. Der Regierungsrat spricht der Beschwerdeführerin die erforderlichen kynologischen Fachkenntnisse ab und erachtet somit eine der Voraussetzungen für die Hundebewilligung nach Art. 9 Abs. 4 lit. b HundeG als nicht gegeben. Da es sich bei der Wegnahme der Hündin X. bzw. beim entsprechenden Entzug der Hundebewilligung um eine be- lastende Verfügung handelt, trägt er hierfür die Beweislast (vgl. BGer 1C_658/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Der Regierungsrat bringt dazu zum einen vor, die Beschwerdeführerin erkenne die schwerwiegende Verhaltensprob- lematik nicht bzw. habe diese beim Verhaltenstest vom [...] 2016 nicht angespro- chen und auch keine Hand für Lösungsansätze für die im Gutachten empfohlenen Massnahmen geboten. Der Kantonstierarzt stellte die kynologischen Fachkennt- nisse der Beschwerdeführerin indes weder in der Verfügung vom [...] 2018 noch davor in Frage. Überdies hatte der damalige Kantonstierarzt der Beschwerdefüh- rerin am [...] 2012 die – am [...] 2017 vom Kantonstierarzt erneuerte – Haltungs- bewilligung erteilt, wofür sie auch genügend kynologische Fachkenntnisse nach-
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zuweisen hatte (Art. 9 Abs. 4 lit. b HundeG). Vielmehr begründete der Kantonstier- arzt die angeordnete Beschlagnahme und Euthanasie der Hündin X. unter ande- rem damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, das unbeaufsichtigte Entweichen der Hündin X. zuverlässig zu verhindern und diese so zu beaufsichti- gen, dass keine weiteren Hundebiss-Vorfälle vorkommen könnten. Auch das Gut- achten lässt angesichts der durch die Beschwerdeführerin besuchten kynologi- schen Weiterbildungsanlässe, Hundeschulen und Militarys nicht auf fehlende ky- nologische Fachkenntnisse schliessen. Zum anderen wendet der Regierungsrat ein, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung der Hündin X. nicht beteiligt gewesen. Es sei willkürlich, dass das Gutachten bei den Tests auf den Umgang mit dem unproblematischen Hund Z. abstelle, zumal die über einjährige Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und der Hündin X. ein zusätzlicher Prüfungs- grund darstelle; das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Zaunreparatur zeige, dass sie nicht in der Lage sei, das Verhalten und die Gefährlichkeit der Hün- din X. einzuschätzen. Dieser Einwand verfängt jedoch ebenfalls nicht, denn es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Hündin X. in Alltags- situationen nicht unter Kontrolle haben können sollte, zumal die Hündin in diesen Situationen gemäss Gutachten und Verfügung vom [...] 2018 unauffällig ist. Poten- ziell gefährlichen Situationen kann mit den oben in E. 4.6 beschriebenen Auflagen begegnet werden. Im Ergebnis vermochte der Regierungsrat somit den Nachweis für die behaupteten ungenügenden kynologischen Fachkenntnisse der Beschwer- deführerin bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier nicht zu erbringen. 5.2. Der Regierungsrat begründet die Verweigerung der Herausgabe der Hün- din X. weiter mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Zaunreparatur. Dieses müsse als verantwortungslos bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin habe drei bis vier Wochen vor dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin bemerkt, dass der Zaun im unteren Bereich, wie polizeilich festgestellt, nicht ausreichend gespannt gewesen sei. Sie habe die Reparatur des Zauns zwar in Auftrag gege- ben, den Termin aber vergessen und sich danach nicht weiter darum gekümmert. Dieses Verhalten zeige die nachlässige Hundehaltung der Beschwerdeführerin auf. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie sei nicht verpflichtet ge- wesen, den Zaun zu installieren. Dies mag für sich alleine stimmen. Es trifft sie indes die allgemeine Pflicht, ihre Hunde gemäss Art. 10 Abs. 1 HundeG so zu hal- ten, dass weder Mensch noch Tier gefährdet werden. Wollte sie ihren Hunden un- beaufsichtigt und ohne sie anzubinden Auslauf gewähren, hatte sie als Hundehal- terin folglich dafür zu sorgen, dass der für den Auslauf der Hunde installierte Zaun ausbruchsicher war. Dies war sich die Beschwerdeführerin offenbar auch bewusst,
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hatte sie doch am [...] 2016 zusammen mit dem Kantonstierarzt an ihrem ehema- ligen, damals neuen Wohnort [...], eine Begehung vorgenommen und aufgezeigt, wie sie mit noch zu errichtenden Zäunen ein Entweichen der unbeaufsichtigten Hündin X. verhindern würde. 5.2.2. Der Auftrag zum Zaunbau am jetzigen Wohnort erfolgte nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin im [...] 2018. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Hund Z. im [...] 2018 zweimal an der Grundstücksseite unter dem Zaun hindurch entweichen konnte. Demgegenüber wird vom Regierungsrat die Feststellung des Gutachtens bestritten, wonach sich die Beschwerdeführerin danach umgehend mit einem Zaunbauer in Verbindung setzte und für eine fach- männische Ausbesserung der mangelhaften Stellen sorgte. Sie habe zudem bis zur beabsichtigten Reparatur des Zauns keine Massnahmen ergriffen, um ein Ent- weichen der Hündin X. zu verhindern. 5.2.2.1. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Schaffhauser Polizei an, sie sei nach der Zauninstallation mit dem Zaunbauer rund um den Zaun herum gegan- gen und habe ihn kontrolliert. Dabei habe sie ein Loch bemerkt, welches sie mit einer Art Heringe ausgebessert habe. Dies sei aber nicht gegen die Strasse hin gewesen. Danach habe sie den Zaun nicht mehr kontrolliert. Erst als der Hund Z. habe hinausgelangen können, habe sie gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Der Zaun hätte etwa zwei Wochen vor dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin re- pariert werden sollen. Diesen Termin habe sie aber vergessen. Sie habe dann ei- nen weiteren Termin abmachen wollen, dazu sei es aber irgendwie nicht gekom- men. Ihre polizeilichen Aussagen werden von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten und erscheinen glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerde- verfahren und gegenüber der Gutachterin nun geltend macht, nachdem der Hund Z. habe entweichen können, habe der ursprüngliche Zaunbauer 30 grosse, speziell angefertigte Heringe geliefert, mit denen sie und ihr Partner den Zaun bzw. die schadhafte Stelle resp. die lockeren Stellen umgehend gesichert hätten, ver- mag sie nicht zu überzeugen. Denn dass sie nach dem Entweichen des Hundes Z. neue Heringe hätte anfertigen lassen, geht weder aus dem polizeilichen Einver- nahmeprotokoll, noch aus der Stellungnahme des Zaunbauers D. oder dem "Gut- achten Zaun" der E. Schlosserei, je vom [...] 2018, hervor und ist auch nicht an- derweitig belegt. Es ist folglich mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem zweimaligen Entweichen des Hundes Z., selbst nachdem sie den ersten Reparaturtermin vergessen hatte, nicht unverzüglich si- chernde Massnahmen traf, um bis zur Reparatur des Zauns (vgl. unten E. 5.3.2) ein weiteres Entweichen der Hunde zu verhindern. 5.2.2.2. Auch was die Beschwerdeführerin weiter dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, die lockere Stelle, an welcher die Hündin X. und
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der Hund Z. am [...] 2018 hätten entweichen können, sei davor nicht erkennbar gewesen bzw. habe sich erst durch das Durchschlüpfen der Hündin X. gelöst und diese habe nicht an einer beliebigen Stelle entweichen können, erweisen sich ihre Schilderungen als widersprüchlich: Einerseits habe sie nicht davon ausgehen kön- nen, dass der Zaun mit Ausnahme derjenigen Stellen, an denen der kleinere Hund Z. entwichen war, nicht fest gewesen sei. Entsprechend geht auch das Gut- achten davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Folge den Zaun nicht ab- ging und kontrollierte. Diese Feststellung blieb unbestritten. Andererseits will sie nach dem Entweichen des Hundes Z. doch einen Rundgang um den Zaun zwecks Feststellung weiterer Schwachstellen gemacht haben. Der Regierungsrat legt demgegenüber unter Hinweis auf die polizeilichen Feststellungen dar, der Zaun habe ohne Mühe 30 cm angehoben werden können, da er im unteren Bereich zu wenig gespannt gewesen sei. Entgegen der Beschwerdeführerin waren indes of- fenbar nicht bloss die Spanner von schlechter Qualität. Vielmehr scheint der Zaun entgegen ihrer Behauptung gerade nicht sehr viele Spanner aufgewiesen zu haben und insgesamt nicht richtig gespannt gewesen zu sein. Denn nach der Einschät- zung der E. Schlosserei, welche den Zaun zeitnah nach dem Vorfall vom [...] vor Ort untersucht hatte, waren unter dem Zaun überhaupt viel zu wenig Drahtspanner montiert. So hätten die Hunde unter dem Zaun durchschlüpfen können. Dies fällt in Anbetracht der unebenen Wiese umso mehr ins Gewicht. Dass sich der Zaun erst durch das Durchschlüpfen der Hündin X. gelöst hatte, erscheint daher unwahr- scheinlich. 5.2.3. Schliesslich ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zaunreparatur auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie sich der Gefahr eines Entweichens der Hündin X. bewusst gewesen sein musste. Denn gegenüber der Schaffhauser Polizei gab sie an, die Hündin verhalte sich sehr ter- ritorial und belle alles an, was am Garten vorbeilaufe. Sie nehme dann die Hündin hinein, um Probleme zu vermeiden. Gegenüber der Gutachterin führte sie bezüg- lich der Zaunreparatur aus, die Sicherheit sei ihr sehr wichtig gewesen, da sie ge- wusst habe, dass die Hündin X. nicht immer so reagiere, wie sie sich das von ihr wünsche, wenn sie sich angegriffen fühle. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Nichtreparatur des Zauns habe mit einer nachlässigen Hundehaltung nichts zu tun, kann daher nicht geteilt werden. Davon scheint auch das Gutachten auszuge- hen, führt es doch aus, der Beschwerdeführerin könne beim Entweichen der Hün- din X. allenfalls zur Last gelegt werden, dass sie den Zaun nicht abgegangen und Meter für Meter kontrolliert habe, nachdem es dem Hund Z. zuvor an anderer Stelle gelungen sei, unter dem Zaun hindurchzukriechen, bzw. mit diesem Wissen die Hunde unbeaufsichtigt im Garten gelassen habe. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Hundehaltung der Beschwerdeführerin bezogen auf die Hündin X. als nachlässig erachtet.
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5.3. Der Regierungsrat macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin biete vor dem Hintergrund der Nachlässigkeit der Hundehaltung keine Gewähr dafür, dass sie einer Leinen- und Maulkorbpflicht mit der nötigen Konsequenz nachkomme (vgl. ferner oben E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass vom vergessenen Reparaturtermin als solchem nicht per se auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Leinen- und Maulkorbpflicht geschlossen werden kann. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für die Einhaltung der oben in E. 4.6 umschriebenen Auflagen bzw. für eine tiergerechte Hundehaltung nach Art. 10 Abs. 1 HundeG bietet, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Hündin X. habe beim Spa- zieren für fremde Hunde nicht gefährlich werden können, da sie im öffentlichen Raum stets an der Leine geführt worden sei. Auf mit Unterstützungsschreiben ein- gereichten Bildern, die nach dem Vorfall mit der französischen Bulldogge Y. aus dem Jahr 2016 entstanden sind, ist die Hündin X. jedoch unangeleint im Freien zu sehen. Indes ist zu berücksichtigen, dass bisher keine Leinen- und Maulkorbpflicht bestand, weshalb daraus nichts für die Befolgung einer entsprechenden Pflicht ab- geleitet werden kann. Sodann brachte der Regierungsrat, mit Ausnahme der vier Beissvorfälle (vgl. oben E. 3.1.1 f.), nichts vor, was belegen würde, dass die Be- schwerdeführerin entgegen den Feststellungen im Gutachten mit ihren Hunden in der Nachbarschaft negativ auffallen würde. Unstrittig ist immerhin, dass der Hund Z. am [...] 2018, also einen Tag nach dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin, wieder unbeaufsichtigt in einem benachbarten Garten auftauchte. Es wäre zu er- warten gewesen, dass der Hund Z. bis zur Reparatur des Zauns nur noch beauf- sichtigt oder angebunden in den Garten entlassen würde. Schliesslich stellte das Gutachten auch am reparierten Zaun einen gröberen Mangel fest. Dieser wies an der Rückseite des Hauses eine Stelle auf, die für einen gesunden Hund mit nor- maler Sprungkraft problemlos zu überwinden wäre. Dass die Hündin X. an dieser Stelle wahrscheinlich nicht entweichen könnte (so das Gutachten), ist unerheblich, denn der Zaun hat insgesamt, und somit auch für den Hund Z., ausbruchsicher zu sein. Die gutachterliche Feststellung, wonach sich niemand als die Beschwerde- führerin besser an die Weisungen halten und gewissenhafter aufpassen werde, dass es zu keinem weiteren Vorfall komme, ist vor diesem Hintergrund zu relati- vieren. 5.3.2. Obgleich gewisse Zweifel an der hinreichenden Gewähr für die Einhaltung der oben in E. 4.6 umschriebenen Auflagen bestehen, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin den Zaun zeitnah am [...] 2018 verstärken liess. Zwar sind die Folgen der Versäumnisse im Zusammenhang mit der Zaunreparatur, wie der Regierungsrat zutreffend ausführt,
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als gravierend zu qualifizieren. Indes liegt seitens der Beschwerdeführerin zwar eine Nachlässigkeit, aber kein absichtliches Unterlassen vor. Es ist zudem unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin kynologische Weiterbildungsveranstaltungen und Hundeschulen besucht hat und besucht (vgl. oben E. 5.1). Wie im Gutachten festgehalten wird, widmet sie ihre Freizeit zu einem grossen Teil den Hunden und unternimmt viel mit ihnen. Die Hundehaltung ist offensichtlich ein prägender Teil ihres Lebens. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich zwecks Vermeidung weiterer Vorfälle an die Leinen- und Maulkorbpflicht halten wird. Ebenso ist anzu- nehmen, dass sie die bestehenden Mängel im Zaun beheben und diesen mit einem blickdichten Sichtschutz versehen wird, soweit dies beispielsweise aufgrund des gutachterlichen Befunds inzwischen nicht bereits geschehen ist. Angesichts ihrer bisherigen Weiterbildungsbemühungen ist auch glaubhaft, dass die Beschwerde- führerin mit der Hündin X. die nötigen geeigneten Trainings zur Verhaltenskorrektur besuchen wird. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin möglicher Konsequenzen einer Missachtung der Auflagen oder weiterer Nachlässigkeiten in der Hundehaltung bewusst ist: Gemäss Art. 9 Abs. 6 lit. c HundeG kann der Kantonstierarzt die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 HundeG angeordnete Massnahmen nicht befolgt würden. Nach Ansicht der Ge- richtsmehrheit ist vor diesem Hintergrund mit dem Gutachten eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der oben in E. 4.6 umschriebenen Auflagen und allge- mein für eine tiergerechte Hundehaltung nach Art. 10 Abs. 1 HundeG zu bejahen. 5.4. Nach einer Minderheitsmeinung des Obergerichts ist zwar aufgrund der Ak- ten erstellt, dass die Hündin X. in den allermeisten Situationen ungefährlich, gelas- sen und wesensfest ist. Gleiches gilt für die gute Sozialisation gegenüber Men- schen und die damit einhergehende sehr gute Beisshemmung. Fest steht aber auch, dass die Hündin in Stresssituationen über eine ungenügende Impuls- und Beisskontrolle verfügt, weshalb das Gutachten die Gefährlichkeit gegenüber ande- ren Hunden sicherheitshalber als hoch einstuft. Auch gegenüber Menschen erwies sich die Hündin in aussergewöhnlichen Situationen, mit denen aber im Alltag ge- rechnet werden muss, als gefährlich. Das Kämpfen wurde vom Gutachten als ras- setypische Konfliktlösestrategie bezeichnet; diese ist demnach auch durch Kurse/Therapien nicht beeinflussbar. Gleiches gilt für das Beissmuster. Bei der Hündin X. handelt es sich um einen Listenhund, der, wenn er angreift, aufgrund seiner rassebedingten Körpermerkmale schwerste Verletzungen verursachen kann. Demnach muss selbst die geringste Wahrscheinlichkeit eines Angriffs als erhebliche Gefahr für Mensch und Tier erachtet werden. Im konkreten Fall fällt ausserdem ins Gewicht, dass die Hündin X. eine ausgeprägte Territorialaggression gezeigt hat, der die Beschwerdeführerin mit ihrer im Kontext einer Listenhundehal- tung nicht tolerierbaren Nachlässigkeit mehrfach nicht adäquat begegnet ist. Auch das Gutachten konnte nicht ausschliessen, dass die Hündin X. jederzeit wieder
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einen anderen Hund angreifen und verletzen wird, sobald sich eine entsprechende Situation einstellt. Die allgemeinen Hinweise auf die generelle teilweise Therapier- barkeit gewisser Verhaltensweisen vermögen angesichts der grundsätzlich hohen Gefährlichkeit der konkret in Frage stehenden Hunderasse das Risiko erneuter Vorfälle eindeutig nicht hinreichend abzuschwächen. Selbst wenn die Hündin X. beim Angriff auf die damals im gleichen Haushalt lebende französische Bull- dogge Y. in einer Stresssituation gewesen wäre, darf dies nicht ausschlaggebend sein, zumal Stresssituationen im Alltag jederzeit auftreten können. Die Erklärungs- versuche der Beschwerdeführerin für die Vorfälle (erhebliches Selbstverschulden sowohl der Mutter als auch der Zwergpudelhalterin; Nachlässigkeit in Zusammen- hang mit der Zaunreparatur) zeigen deutlich, wie wenig sie sich der Gefährlichkeit ihrer Hündin bzw. ihrer extrem hohen Verantwortung, die mit einer Listenhundehal- tung einhergeht, bewusst ist. Sie mag als Halterin nicht bewilligungspflichtiger Hunde durchaus geeignet sein und zeigt(e) mit ihren diversen Hundeaktivitäten auch, dass ihr diese Tiere am Herzen liegen. Für die Haltung von zwei bewilli- gungspflichtigen Hunden erscheint sie aber nach dem letzten Vorfall mit der Chi- huahua-Hündin definitiv als nicht mehr geeignet. Innerhalb von vier Jahren sind drei Beissvorfälle mit Hunden, einer davon mit Todesfolge, und ein Beissvorfall mit einem Menschen aktenkundig. Im Übrigen entwich der Hund Z. nur zwei Tage nach dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin erneut aus dem Garten der Beschwerde- führerin und tauchte auf dem Sitzplatz des Nachbarn auf. Mit dem Kantonstierarzt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin trotz der nach den früheren Vor- fällen gebotenen – höchsten – Vorsicht offensichtlich nicht gelang, eine neuerliche Situation und einen schwerwiegenden Zwischenfall zu vermeiden. Sie vermag da- her keine hinreichende Gewähr für die sichere Haltung eines Listenhundes zu bie- ten. Eine Umplatzierung der Hündin X. an F., entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, erscheint daher der Gerichtsminderheit unumgänglich. 6. Das Gutachten stellt im Falle einer Rückgabe der Hündin X. an die Be- schwerdeführerin schliesslich eine Fremdplatzierung des Hundes Z. in den Raum. Zu prüfen bleibt, ob die Rückgabe der Hündin X. mit einer Auflage zur Fremdplat- zierung des Hundes Z. im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. j HundeG bzw. mit einer Auflage betreffend Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. k HundeG) zu verbinden ist. 6.1. Der Regierungsrat hat sich zu einer allfälligen Fremdplatzierung des Hun- des Z. nicht ausdrücklich geäussert. Er betrachtet aber den Umstand, dass das Gutachten eine solche in den Raum stellt, als Hinweis darauf, dass die Hündin X. auch gegenüber vertrauten, im gleichen Haushalt lebenden Hunden gefährlich werden könnte. Mit dem Gutachten ist jedoch davon auszugehen, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand das Verhältnis zwischen der Hündin X. und dem
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Hund Z. unproblematisch ist. Das Gutachten gibt vielmehr zu bedenken, es sei ungewiss, wie sich der Hund Z. in den nächsten zwei Jahren weiterentwickeln werde, insbesondere wenn er mit einer älteren Hündin im Verband lebe. Es besagt mithin nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht beide Hunde tiergerecht halten könnte. Es meldet lediglich Zweifel an, ob die Beschwerdeführerin ihre Vorsätze, in den nächsten fünf Jahren nur 50% zu arbeiten und mit den Hunden je einzeln spazieren zu gehen, im Alltag auf die Dauer einhalten könne. 6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit einer Fremdplat- zierung des Hundes Z. im Lichte der Entscheidfindung und insbesondere hinsicht- lich der Regelung der Zukunft zu sehen. Diese Betrachtungsweise erscheint zu- treffend. Eine allenfalls problematische Weiterentwicklung des Hundes Z. bzw. eine sich anbahnende Unverträglichkeit beider Hunde ist mit einem präventiven Erkennungsmechanismus zu überwachen. Die Rückgabe der Hündin X. ist daher mit einer Auflage im Sinne von Art. 19 HundeG zu verbinden, wonach die Be- schwerdeführerin dem Kantonstierarzt für die Dauer des Zusammenlebens der Hündin X. und des Hundes Z. vierteljährlich (1. September, 1. Dezember, 1. März,