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Aussenhaltung von 48 Papageien; Auflagen zur Baubewilligung; Untersu- chungsgrundsatz; Abklärung der Lärmimmissionen durch die Rekursinstanz – Art. 5 Abs. 1 VRG; Art. 41 Abs. 1 BauG; Art. 19 Abs. 1 BNO Buch. Sind zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfor- derlich, über welche die Entscheidbehörde nicht oder nur teilweise verfügt, so hat sie sich diese Kenntnisse – namentlich durch Einholen eines Gutachtens – zu ver- schaffen (E. 5.3.1). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Entscheidinstanz nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung verstossen (E. 5.3.1). OGE 60/2019/43 vom 15. Juni 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Das Baugrundstück befindet sich grösstenteils in der Wohn- und Gewerbe- zone sowie zum kleineren Teil in der Landwirtschaftszone 1. Die neuen Bauten sollen in der Wohn- und Gewerbezone erstellt werden. 3.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das öf- fentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) sind Bauten und Anlagen unzulässig, wenn aus ihrer bestim- mungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm, Er- schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit der Zonenordnung und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind. Die Wohn- und Gewerbezone (WG) dient gemäss Art. 19 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Buch vom 16. April 2009 (BNO) der gewerblichen und kleinindustriellen Nutzung. Ihr Betrieb darf nicht mehr als mässig störende Immissionen auf die umliegenden Wohngebiete verur- sachen, wobei als "mässig störend" Betriebe gelten, deren Auswirkungen sich im Rahmen ortsüblicher Handwerks- und Gewerbebetriebe halten und deren Tätigkeit sich auf die übliche Arbeitszeit während des Tages beschränkt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 BNO). Der Einwohnergemeinde Buch kommt bei der Auslegung und Anwendung ihres kommunalen Bau- und Planungsrechts eine relativ erhebliche Entscheidungsfrei- heit zu, welche den Schutz der Gemeindeautonomie nach Art. 105 KV geniesst (vgl. OGE 60/2018/27 vom 24. Juli 2020 E. 4.1).
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3.2. Neben den raumplanerischen Nutzungsvorschriften sind auch die Umwelt- schutzvorschriften zu beachten (vgl. Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 377; zur Abgrenzung vgl. BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2 f.). So verweist auch Art. 6 BNO bezüglich Lärmschutz auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Lärmschutz-Verordnung. Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelas- tung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Entsprechend müssen bei neuen orts- festen Anlagen die Lärmimmissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde grundsätzlich so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärm- immissionen die Planungswerte nicht überschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]; ferner Art. 25 Abs. 1 USG). Fehlen wie vorliegend für Alltagslärm durch Papageienhaltung Be- lastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen ge- mäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach Art. 15 USG, wonach die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfah- rung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; die Vollzugsbehörde berücksichtigt auch die Art. 19 und 23 USG. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeit- punkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärm- vorbelastung zu berücksichtigen (vgl. BGer 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 5.5 mit Hinweisen). [...] 5.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 5.3.1. Die Baubewilligungsbehörden und die Rekursinstanz untersuchen den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragung der Verfahrensbeteiligten und von Auskunftspersonen, durch Augenschein, Beizug von Sachverständigen, Urkunden und Amtsberichten oder auf andere Weise (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Sind zur Abklärung des relevanten
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Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich, über welche die Entscheid- behörde nicht oder nur teilweise verfügt, so hat sie sich diese Kenntnisse zu ver- schaffen. Dazu kann sie namentlich ein Gutachten einholen. Im Rahmen eines Gutachtens erstatten Sachverständige gestützt auf ihre besonderen Fachkennt- nisse Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung (OGE 60/2015/22 vom 10. August 2018 E. 8.8 mit Hinweis namentlich auf BGE 135 V 254 E. 3.3.1 S. 257). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Entscheidinstanz nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung verstossen (statt vieler BGE 144 III 264 E. 6.2.3 S. 273; OGE 60/2015/25 vom 20. Dezember 2016 E. 2.4.1, Amtsbericht 2016, S. 150 f.). 5.3.2. Vor dem Hintergrund der Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den Sach- verhalt von Amtes wegen abzuklären, ist nicht zu beanstanden, dass die Einwoh- nergemeinde Buch beim IKL als kantonaler Fachstelle eine lärmtechnische Beur- teilung einholte. Das IKL nahm am 8. November 2018 am alten Standort der Pa- pageien [...] einen Ohrenschein vor; Ziel war eine standortunabhängige Beurtei- lung der Lärmimmissionen. Die Beurteilung kann indes nicht losgelöst von den ört- lichen Gegebenheiten am Baugrundstück erfolgen. Zu berücksichtigen ist nament- lich, dass die Papageien am alten Standort in einer Scheune gehalten wurden und soweit von äusseren Einflüssen abgeschirmt gewesen sein dürften. Die Lärmbe- lastung bei einer Aussenhaltung wurde nicht untersucht. Ob die als laut geltenden Papageien während des Ohrenscheins in der Scheune waren, ist vor diesem Hin- tergrund unerheblich. Weiter ist nicht ersichtlich, wie das IKL die am neuen Stand- ort "örtlich vorherrschenden Geräusche" erfasste, zumal keine Begehung des Bau- grundstücks durch das IKL verzeichnet ist. 5.3.3. Der Regierungsrat setzte sich mit der im Rekursverfahren geäusserten Kri- tik an der Stellungnahme des IKL nicht auseinander. Zwar stellte er nicht primär auf die Stellungnahme ab, wenn er ausführte, auch vor dem Hintergrund der vor- liegenden Fachstellungnahmen könne zudem davon ausgegangen werden, dass nicht mit einer übermässigen Lärmbelastung gerechnet werden müsse. Eigene Überlegungen zu den konkreten Lärmimmissionen stellte der Regierungsrat indes nicht an. Er begnügte sich mit dem Hinweis, die Papageien sollten nicht nur in der Aussenvoliere, sondern auch im Innenbereich gehalten werden. Sodann begrün- dete er nicht, inwiefern sich die "metallisch schrillen Rufe" der Papageien konkret in die ländliche Umgebung einfügten. Der Hinweis, die Geräusche von Papageien seien nicht derart ungewöhnlich, genügt hierzu – zumal angesichts des der Ein- wohnergemeinde Buch zustehenden Entscheidungsspielraums (vgl. oben E. 3.1
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am Ende) – nicht. Ohne Angaben zum konkret zu erwartenden Geräuschpegel er- weist sich auch die als erheblich bezeichnete Distanz zu den Nachbargebäuden von mindestens 50 m als nicht aussagekräftig. Im Ergebnis sind die lärmtechni- schen Auswirkungen einer Aussenhaltung der 48 Papageien in tatsächlicher Hin- sicht gänzlich unklar, zumal nicht gesagt werden kann, Papageien – erst recht in dieser Anzahl – verursachten offensichtlich nur geringen, vernachlässigbaren Lärm. 6. Mangels Gewissheit über die konkret zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Aussenhaltung der 48 Papageien auf die Grundstücke der Beschwerde- führer kann die Frage, ob das Bauvorhaben bzw. die hobbymässige Papageien- haltung ohne Auflagen bzw. mit einer Obergrenze von 59 Vögeln zulässig ist, nicht beurteilt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen und zur weiteren Sachverhaltsabklärung, d.h. zur Abklä- rung der konkret zu erwartenden Immissionen durch die beabsichtigte Papageien- haltung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer, und zur Neubeurteilung der Auflagenfrage an den Regierungsrat zurückzuweisen. Ein direkter Entscheid in der Sache durch das Obergericht ist nicht angezeigt, da der Regierungsrat – dem über- dies ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 VRG) – sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess und andernfalls ein Instanzverlust drohte (vgl. auch Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG; OGE 60/2019/5 vom 24. September 2019 E. 7, nicht publ. in Amtsbe- richt 2019, S. 99 ff.). [...]