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Kostentragung bei ausserkantonalen Fremdplatzierungen; Rückforderung durch den Kanton; Entscheidkompetenz; Rechtsmittelweg; Parteientschädi- gung an obsiegende Behörde – Art. 19 IVSE; Art. 48 Abs. 2 VRG; Art. 44 JG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 SHEG; §§ 2a, 5 Abs. 2 und 72 Abs. 3 SHEV. Übernimmt der Kanton Schaffhausen im interkantonalen Verhältnis die Kosten einer Fremdplatzierung, so kommt im innerkantonalen Verhältnis der Entscheid darüber, ob dem Kanton die übernommenen Kosten zurückzuerstatten sind, der jeweiligen Gemeinde zu (E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Ersucht das kantonale Sozialamt eine Gemeinde um Rückerstattung von Fremd- platzierungskosten, hat es einen ablehnenden Beschluss der Gemeinde zunächst mit Rekurs beim Departement des Innern anzufechten (E. 1.2.3 und E. 1.2.4). Keine Abweichung vom Grundsatz, wonach obsiegenden Behörden keine Partei- entschädigung zugesprochen wird (E. 2). OGE 60/2019/1 vom 30. Juli 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Kanton Schaffhausen übernahm in einer interkantonalen Vereinbarung die Kosten einer Fremdplatzierung und ersuchte im innerkantonalen Verhältnis die Gemeinde X. um Übernahme der entsprechenden Kosten. Die Gemeinde X. lehnte die Übernahme ab. Gegen den ablehnenden Beschluss erhob der Kanton Schaffhausen, vertreten durch das kantonale Sozialamt, Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Obergericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen
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Sozialhilfe, soweit diese nicht durch kommunale Sozialhilfebehörden oder andere kantonale Verwaltungsbehörden oder Dritte ausgeführt werden. Insbesondere nimmt es nach § 69 SHEV alle Aufgaben gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 (IVSE, SHR 850.130) wahr, soweit im Rahmen der Sozialhilfeverordnung oder anderer Erlasse keine abwei- chenden Regelungen bestehen. Das kantonale Sozialamt übernimmt namentlich die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Art. 10 IVSE. Demnach ist es unter an- derem zuständig für das Einholen der Kostenübernahmegarantie nach Art. 19 IVSE, mittels welcher der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zusichert, und für die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten- übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b IVSE; § 72 Abs. 1 SHEV). Die Leistungsabgeltung wird indes von den zahlungs- pflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons geschuldet und kann diesen von der Einrichtung des Standortkantons monatlich in Rechnung gestellt werden (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IVSE). 1.2.2. Die Kostenübernahmegarantie nach Art. 19 IVSE stellt dementsprechend die Berechtigung, die Zuständigkeit und die Zahlungspflicht der Kostenträger fest (§ 72 Abs. 3 Satz 2 SHEV). Voraussetzung für die Erteilung der Kostenübernah- megarantie durch das kantonale Sozialamt ist gemäss § 72 Abs. 3 Satz 1 SHEV jedoch das Vorliegen eines "positiven Entscheids" bzw. ein "positives Resultat" (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SHEV in der Fassung vom 18. Februar 2014; Amtsblatt 2014, S. 303). Anders als bei ausserkantonalen Unterstützungsanzeigen (vgl. § 27 SHEV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1]) sind im innerkantonalen Verhältnis das verfahrensmässige Vorgehen und der Rechtsmittelweg in Bezug auf die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach IVSE nicht weiter geregelt. Namentlich schweigen sich Gesetz und Verordnung darüber aus, ob das kantonale Sozialamt die innerkantonale Zuständigkeit und die Zahlungspflicht der Kostenträger zu bestimmen hat, mithin ob diesem gegenüber den Sozialhilfebehörden Entscheidungskompetenz zukommt, oder ob die jeweilige Gemeinde – wie vorliegend geschehen – darüber zu befinden hat. Für Letzteres spricht, dass die Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an zu unterstützende Personen nach Art. 8 Abs. 1 SHEG den Gemein- den obliegt und die IVSE – anders als das Zuständigkeitsgesetz (vgl. Art. 33 Abs. 1 ZUG) – im interkantonalen Verhältnis hierfür keine kantonale Entscheidinstanz vor- schreibt. Entsprechend sieht etwa § 26 Abs. 2 SHEV vor, dass bei rückerstattungs- pflichtigen Massnahmen innerhalb des Kantons die fallführende Gemeinde ent- scheidet, wobei negative Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gemeinden seit
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dem 1. Juli 2018 ausdrücklich durch das zuständige Departement des Innern als Rekursinstanz zu entscheiden sind (Art. 34 Abs. 1 bis SHEG und § 5 Abs. 2 SHEV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Organisation der kantonalen Ver- waltung vom 6. Mai 1986 [Organisationsverordnung, OrgV, SHR 172.101]). In Bezug auf die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Art. 19 IVSE scheint das kantonale Sozialamt in der Vergangenheit sodann jeweils das Vorliegen einer Kostengutsprache des innerkantonalen Kostenträgers – in aller Regel der zustän- digen Sozialhilfebehörde – vorausgesetzt zu haben (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Amtsdruckschrift 16-128, S. 5) und somit ebenfalls davon ausgegangen zu sein, dass die innerkantonale Entscheidkompetenz (grundsätzlich) bei den Gemeinden liegt. Nichts anderes ergibt sich schliesslich auch aus den am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen sozialhil- ferechtlichen Bestimmungen. So sieht § 2a SHEV bei unrechtmässiger Verzöge- rung oder Verweigerung von Leistungen durch die Gemeinde zwar eine Rücker- stattung von vorerst durch den Kanton erbrachten Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 SHEG, aber keine Kompetenz des Kantons, die Rückerstattung gegenüber den Gemeinden anzuordnen, vor (vgl. auch Bericht und Antrag des Regierungsrates, S. 5 f.; ferner Bericht und Antrag der Spezialkommission 2017/1 betreffend "Sozialhilfegesetz", Amtsdruckschrift 17-77, S. 1 f.). Somit kommt die Entscheid- kompetenz zusammenfassend den Gemeinden zu. 1.2.3. Gemäss den allgemeinen Regeln über das Beschwerde- und Rekursver- fahren nach Art. 34 Abs. 1 SHEG entfällt die Möglichkeit eines Rekurses an den Regierungsrat, da unbestritten kein erstinstanzlicher Entscheid des Departements des Innern vorliegt (Art. 34 Abs. 2 SHEG). Demnach entscheidet das Departement über alle Rekurse und Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, vorbehältlich der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht in letzter Instanz. Folglich wäre zu- nächst das Departement des Innern für die Behandlung des Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. Dies entspricht im Übrigen auch dem eben- falls auf den 1. Juli 2018 in Kraft getretenen § 5 Abs. 2 SHEV, wonach das Depar- tement des Innern insbesondere Rechtsmittelinstanz bei Streitigkeiten zwischen Sozialhilfebehörden und dem kantonalen Sozialamt ist. 1.2.4. Zu prüfen bleibt somit, ob vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg an das Departement des Innern im vorliegenden Fall abzuweichen ist. Das geltende Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht keine Sprungbeschwerde ans Obergericht vor (vgl. demgegenüber Art. 17 aVRG [OS 22, S. 386 f.]; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986,
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S. 100 ff.). Eine Beschwerde ans Obergericht als allgemeines Verwaltungsgericht setzt dementsprechend grundsätzlich einen letztinstanzlichen Entscheid einer kan- tonalen Verwaltungsbehörde voraus (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Erstinstanzliche Entscheide unterer Ver- waltungsbehörden können nur dann direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn dies in der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 4 und 5 JG). Entsprechend kann die verwaltungsgerichtliche Zustän- digkeit des Obergerichts auch nicht durch Einlassung begründet werden (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5 N. 7, S. 78). Zwar macht das kantonale Sozialamt geltend, es liege ein letztinstanzlicher Ent- scheid vor und der Kanton Schaffhausen könne infolge unmittelbarer Betroffenheit direkt ans Obergericht gelangen. Zudem scheint es den vorliegenden Fall mit demjenigen einer aufsichtsrechtlichen Anweisung des Regierungsrats in OGE 60/2014/15 und 60/2015/1 zu vergleichen. Indes liegt hier keine derartige Anwei- sung vor. Von einer solchen ging offensichtlich auch das kantonale Sozialamt nicht aus, hatte es doch die Einwohnergemeinde X. im Namen das Kantons Schaff- hausen am 11. Oktober 2018 ausdrücklich um Übernahme der Kosten der Fremd- platzierung bzw. (eventualiter) um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Gemeinde ersucht. Folglich trat das kantonale Sozialamt bzw. der von diesem vertretene Kanton Schaffhausen gegenüber der Einwohnergemeinde X. als Gesuchsteller auf. Der Umstand, dass der Kanton Schaffhausen mit Vereinbarung vom 5. Februar 2018 gegenüber den Kantonen [...] im interkantonalen Verhältnis die Kosten der Fremdplatzierung übernommen hat, ändert daran nichts. Soweit mit der geltend gemachten direkten Betroffenheit des Kantons Schaffhausen impliziert werden soll, der Kanton könne nicht gleichzeitig Gesuchsteller sein und über sei- nen eigenen Rekurs entscheiden, ist dies unbehelflich. Denn es kann keinen Un- terschied machen, ob das kantonale Sozialamt gegenüber einer Sozialhilfebe- hörde als verfügende Behörde oder als Gesuchsteller aufritt. In beiden Fällen ist der Kanton als Rechtsperson betroffen, und in beiden Fällen hat das Departement des Innern als unvoreingenommene Rechtsmittelinstanz zu walten. 1.3. Nach dem Gesagten war gegen den angefochtenen Beschluss zunächst Rekurs an das Departement des Innern zu erheben. Mangels Vorliegens eines letztinstanzlichen Entscheids einer kantonalen Verwaltungsbehörde nach Art. 44 Abs. 1 lit. a JG ist das Obergericht als Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde X. funktionell nicht zu- ständig. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Der Nichteintretensent- scheid ist durch die Kammer zu treffen, da die Beschwerde nicht offensichtlich un- zulässig war (Art. 53 Abs. 2 JG e contrario).
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