Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2018/13
Entscheidungsdatum
30.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Ver- fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Fehlt das grundsätzlich erforderliche persönliche, aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerde- verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu ver- teilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs soll es bei einer knappen, summa- rischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben (E. 2). OGE 60/2018/13 vom 6. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen

  1. Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Zur Beschwerde legi- timiert ist, wer am Verfahren vor dem Regierungsrat teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Erforderlich ist grundsätz- lich ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdefüh- rung, welches im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab- zuschreiben (vgl. OGE 60/2018/21 vom 21. August 2020 E. 1.2; BGer 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; Arnold Marti, Die Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 174).

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[...] 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu verteilen, sofern das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes vorsieht (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaus- gang gewesen wäre – wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Ein- zelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es viel- mehr bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundi- gen Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Be- wenden haben soll – und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (OGE 60/2016/33 vom 15. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BGer 1B_465/2020 vom 7. De- zember 2020 E. 2.1; 4A_33/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1 f.).

Zitate

Gesetze

4

VRG

  • Art. 36 VRG
  • Art. 48 VRG
  • Art. 50 VRG

ZPO

  • Art. 107 ZPO

Gerichtsentscheide

4