Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2017/48
Entscheidungsdatum
10.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Sozialhilfe; stabiles Konkubinat; Leistungskürzung; Auswirkung auf andere Familienmitglieder – Art. 12 BV; Art. 276 Abs. 2 ZGB; Art. 23 SHEG. Stabile Konkubinatspaare sind nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehe- paar. Diese Betrachtungsweise basiert auf der tatsächlich gelebten Solidarität in einem gefestigten Konkubinat (E. 4.4). Liegt eine Notlage aufgrund eines zumutbaren Taglohnprogramms bloss in redu- zierter Form vor, ist die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Unterstützungseinheit zu reduzieren (E. 4.5). Die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen besteht unabhängig von der Frage des Sorgerechts (E. 4.7). OGE 60/2017/48 vom 21. Mai 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. lebt in einem Haushalt mit seiner Lebenspartnerin Y. sowie den drei gemein- samen Kindern und bezieht Sozialhilfe. Im Herbst 2017 wies die Sozialhilfe- kommission X. dem Taglohnprogramm der Stiftung Z. zu. Die Teilnahme an die- sem Programm ermögliche ihm, Fr. aaa pro Monat zu verdienen. Derselbe Betrag werde ihm von der monatlichen Unterstützung abgezogen. Den dagegen erhobe- nen Rekurs von X. wies das Departement des Inneren ab. Die von X. und Y. hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 4.1. [...] Streitig und zu prüfen ist [...], ob die Anrechnung der Verdienstmöglich- keit aus dem Taglohnprogramm im Umfang von Fr. aaa bei Weigerung der Teil- nahme des X. rechtlich zulässig ist. 4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Ausrichtung von Sozialhilfe mit der Auflage zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrations- massnahmen verbunden werden, wobei eine solche Massnahme bzw. ein solches Programm grundsätzlich als zumutbar anzusehen ist. Bei der Auflage des Gemein- wesens, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, handelt es sich um eine Anspruchs- voraussetzung für die Erbringung der staatlichen Leistung. Weigert sich die be- dürftige Person, an entlöhnten Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen, dürfen die finanziellen Unterstützungsleistungen reduziert oder ein-

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gestellt werden, da im Umfang des ausgeschlagenen Lohns nicht von einer an- spruchsbegründenden Notlage ausgegangen werden kann. Eine Person, die eine konkret zur Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, steht nicht in jener spezifischen Notlage, auf die Art. 12 BV zugeschnitten ist, soweit sie objektiv in der Lage wäre, sich die lebensnotwendigen Mittel aus eigener Kraft zu ver- schaffen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BGE 139 I 218 E. 3.5 und 5.3 S. 222 und 227 ff.). 4.3. Der Beschwerdeführer X. ist im hier massgebenden Zeitraum unstrittig zu insgesamt drei für ihn vereinbarten Vorstellungsgesprächen bei der Stiftung Z. unentschuldigt nicht erschienen und hat auch auf entsprechende Nachfragen nicht geantwortet. Nach dem ersten verpassten Termin wurde er mit Weisung [...] über mögliche Folgen einer Nichtteilnahme am Programm in Kenntnis gesetzt. Mit Be- schluss [...] kürzte die Sozialhilfekommission X. den Grundbedarf [...] bis zur Teil- nahme am Programm der Stiftung Z. um 20%. Nachdem X. auch einem Beratungs- gespräch beim RAV [...] unentschuldigt ferngeblieben war, wies ihn die Sozial- hilfekommission [...] dem Taglohnprogramm der Stiftung Z. zu. Auch hatte der Sozialdienst mehrfach mit X. das Gespräch gesucht, womit der Anspruch auf recht- liches Gehör gewahrt wurde. Seine grundsätzliche Weigerung, am Beschäfti- gungsprogramm teilzunehmen, begründete er lediglich pauschal bzw. unter Ver- weis auf ein angeblich schikanöses Verhalten des Sozialdienstes. Damit erfüllt er mangels einer Notlage die Voraussetzungen von Art. 23 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und öffentliche Einrichtungen vom 28. Oktober 2013 (SHEG, SHR 850.100) nicht, was aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips die Reduktion des Grundbedarfs rechtfertigt (vgl. Schaffhauser Richtlinien, B. 5.3; BGE 130 I 71 E. 6 S. 81). Folgerichtig anerkennen die Beschwerdeführer sowohl die Zuweisung zum Tagelohnprogramm an sich als auch eine Reduktion des Grundbedarfs bei Nichtbefolgung dieser Auflage (...). Streitig – und nachfolgend zu prüfen – bleibt somit einzig, ob die Höhe des angedrohten Abzugs verhältnis- mässig ist, oder ob er die übrigen Familienmitglieder in unzulässiger Weise be- einträchtigt. 4.4. Die in einer familienähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu- sammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Eine Ausnahme besteht bei stabilen Konkubinatspaaren. Diese sind materiell nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar oder ein unter- stütztes eingetragenes Paar. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn dieses mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Schaffhauser Richtlinien, F.5.1). Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners in einem stabilen Konkubinat

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heisst nicht, dass dieses einer Ehe gleichgestellt wird. Hingegen ist es im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche bei Personengemeinschaften in der Sozialhilfe angewendet wird, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit geboten, die Eigenmittel des gefestigten Konkubinatspartners zu berücksichtigen. Andernfalls würde der Gedanke der Solidarität und des gemeinsamen Wirt- schaftens in den beiden Gemeinschaften ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt. Diese Betrachtungsweise basiert auf der tatsächlich gelebten Solidarität in einem gefestigten Konkubinat (BGE 141 I 153 E. 4.3 S. 157 und E. 5.2 S. 157 f. mit Hinweisen). 4.5. Die Beschwerdeführer und ihre drei gemeinsamen Kinder leben unbestrit- tenermassen seit mehreren Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Somit be- steht ein stabiles Konkubinat (vgl. BGE 141 I 153 E. 6.2.1 S. 158 f.). Sie dürfen folglich als Unterstützungseinheit betrachtet werden, womit sich die Erstellung eines einzigen Budgets rechtfertigt (vgl. auch BGer 8C_698/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2), zumal sie andernfalls besser gestellt würden als ein unterstütztes Ehepaar oder ein unterstütztes eingetragenes Paar. Im Falle einer Unterstützungs- einheit, bei welcher bloss ein Fallkonto geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt wird, erfolgt die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe nicht an die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern für diese gesamthaft. Das Verhalten eines Mitglieds der Unterstützungseinheit hat demnach zwangsläufig Auswirkun- gen auf die gesamte Unterstützungseinheit. Erzielt ein Elternteil beispielsweise ein Arbeitseinkommen, verringert dies die Höhe der auszurichtenden wirtschaftlichen Hilfe. Ergibt sich vorliegend, dass eine Notlage aufgrund eines zumutbaren Tag- lohnprogramms bloss in reduzierter Form vorliegt, muss die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Unterstützungseinheit reduziert werden (vgl. zum Ganzen auch: VGer ZH VB.2007.00465 vom 7. Februar 2008 E. 4.3). 4.6. Durch seine Weigerung, am Taglohnprogramm der Stiftung Z. teilzuneh- men, befindet sich X. insoweit nicht in der zur Ausrichtung der Sozialhilfe geforder- ten anspruchsbegründenden Notlage, da er damit auf ein erzielbares Einkommen verzichtet (vgl. vorangehende E. 4.2). Ein solcher Verzicht besteht vorliegend im Umfang eines erzielbaren Einkommens von Fr. aaa pro Monat. Dieses ist zu berücksichtigen. Für die in einem stabilen Konkubinat lebenden Beschwerdeführer kann wie dargetan nichts anderes gelten als für ein Ehepaar oder ein eingetrage- nes Paar – nämlich die Behandlung als Unterstützungseinheit und eine ent- sprechende Anrechnung des im Rahmen des Taglohnprogramms erzielbaren Ein- kommens für die gesamte Unterstützungseinheit. Daran vermag auch das Vor- bringen der Beschwerdeführerin Y. nichts zu ändern, dass weder sie noch die

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gemeinsamen Kinder etwas mit den "Taten" des Beschwerdeführers X. zu tun hät- ten. Im Übrigen würde der Zweck der Leistungskürzung, den Beschwerdeführer X. zu einer ihm zumutbaren Minderung der Bedürftigkeit anzuhalten, unterlaufen, wenn die Sozialhilfe weiterhin an seine im gleichen Haushalt lebende Familie aus- gerichtet würde und er diesfalls wiederum von den Leistungen (mit)profitieren könnte (vgl. in diesem Sinn auch VGer BE 200 16 361 SH vom 22. September 2016 E. 4.4). 4.7. Schliesslich kann der Beschwerdeführer X. auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Y. gemäss ihrer Darstellung das alleinige Sorgerecht an den gemeinsamen Kindern hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen besteht unabhängig von der Frage des Sorge- rechts (vgl. BGer 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Kinder. Die Unterhaltspflicht des Vaters geht der Sozialhilfe vor. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität. Der Be- schwerdeführer X. hat – wie das Departement zu Recht festhält – die Verantwor- tung für seine Familie wahrzunehmen und muss das ihm Mögliche und Zumutbare dazu beitragen, um auch deren Bedürftigkeit zu verhindern.

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 12 BV

SHEG

  • Art. 23 SHEG

ZGB

  • Art. 276 ZGB

Gerichtsentscheide

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