Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2004/36
Entscheidungsdatum
16.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2004 1

Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 BV; Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 KV; Art. 36 VRG; § 25 ff. Promotionsordnung Primar- und Orientierungs- schule. Übertritt in die Sekundarschule; Recht auf Schulbildung, Dis- kriminierungsverbot; Überprüfungsbefugnis (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2004/36 vom 10. September 2004 i.S. M.)

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Dem Obergericht steht bei der Überprüfung schulischer Prüfungs- und Promotionsentscheide nur eine beschränkte Kognition zu (E. 1b). Das Recht auf Schulbildung schliesst eine Differenzierung der Schul- bildung nach den Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler nicht aus. Eine auf vorschrifts- und fachgemässer Leistungsbeurteilung beruhende Selek- tionierung stellt auch keine Diskriminierung oder unzulässige Benachteili- gung des betreffenden Kindes dar (E. 2c aa).

Die Schülerin M. besuchte die erste Klasse der Realschule und wollte an- schliessend in die Sekundarschule übertreten. Aufgrund der Leistungsbeur- teilung durch den Klassenlehrer entschied die zuständige Kreisschulbehörde jedoch, dass die Schülerin weiterhin die Realschule zu besuchen habe. Die Eltern der Schülerin fochten diesen Entscheid bei der Übertrittskommission des Erziehungsdepartements und anschliessend beim Erziehungsrat erfolglos an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

1.– a) ... b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsver- letzungen, eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Wegen blosser Unangemessenheit eines Verwaltungsentscheids kann dagegen nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 36 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Was die Überprüfungsbefugnis anbetrifft, ist überdies zu be-

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achten, dass das Obergericht als Verwaltungsgericht nicht über besonderes

pädagogisches Fachwissen verfügt, weshalb die Beurteilung fachlicher Leis-

tungen durch die Schulbehörden nur mit grosser Zurückhaltung überprüft

werden kann. Im Vordergrund einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

bei Prüfungs- und Promotionsentscheiden stehen daher eigentliche Rechts-

verletzungen und Verfahrensmängel. In den Beurteilungsspielraum der

Schulbehörden bei der Notengebung kann dagegen nur eingegriffen werden,

wenn sich die Bewertung oder Notengebung als willkürlich erweist, wenn sie

anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt oder wenn sie sich auf sachfremde

Erwägungen stützt (vgl. zur Zurückhaltung der Rechtsschutzinstanzen bei

solchen Entscheiden auch Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im

Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 233 f., und Kölz/Bosshart/Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 21, S. 379, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu und zum

Beurteilungsspielraum bei der Notengebung auch Herbert Plotke, Schweize-

risches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 461 ff., sowie BGE Nr. 2P.140/2002

vom 18. Oktober 2002, E. 3.1.1).

2.– a) Das Übertrittsverfahren in die Sekundarschule nach Abschaffung

der früheren Aufnahmeprüfung ist heute in den §§ 25 ff. der Verordnung des

Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schü-

ler an den Primar- und den Orientierungsschulen vom 7. Mai 2003

(SHR 411.102; Promotionsordnung) geregelt und sieht vor, dass der Klassen-

lehrer einen Zuweisungsvorschlag basierend auf einer umfassenden Beurtei-

lung der Schüler und Schülerinnen macht (§ 25 Abs. 2, § 26 der Promotions-

ordnung), dass dieser Vorschlag mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen

eines Übertritts- bzw. Einigungsgesprächs zu besprechen ist (§§ 31 und 32

der Promotionsordnung) und dass im Falle einer mangelnden Einigung

zwischen den Beteiligten die Kreisschulbehörde aufgrund der ergangenen

Akten einen Zuweisungsentscheid fällt (§ 33 der Promotionsordnung). Der

Zuweisungsentscheid kann in der Folge bei der Übertrittskommission des Er-

ziehungsdepartements angefochten werden, welche über die erhobenen Re-

kurse aufgrund der Vorakten und der eigenen Abklärungen entscheidet; aus-

drücklich festgehalten wird hierbei, dass die Übertrittskommission Eignungs-

tests durchführen kann (§ 27 der Promotionsordnung). Der Rekursentscheid

der Übertrittskommission kann sodann mit Rekurs an den Erziehungsrat und

dessen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht an-

gefochten werden (§ 38 Abs. 4 der Promotionsordnung; Art. 34 VRG).

  1. ...
  2. ...

2004 3 aa) In der Schweiz besteht bisher kein allgemeines Recht auf Bildung im Sinne eines umfassenden Sozialrechts (vgl. dazu auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 367, S. 112, Rz. 928 f., S. 260 f.). Sowohl die Bundesverfassung (Art. 19 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als auch die Kantonsverfassung (Art. 15 der Verfassung des Kan- tons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]) sehen jedoch für Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf "ausreichenden und unentgelt- lichen Grundschulunterricht" (Art. 19 BV) bzw. auf eine "ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung" vor (Art. 15 KV). Das entsprechende Sozial- recht garantiert jedoch nicht eine Ausbildung nach den Wünschen der betrof- fenen Schüler oder ihrer Eltern, sondern lediglich eine ihren Fähigkeiten ent- sprechende Schulausbildung, wie sich dies aus Art. 15 Abs. 1 KV ausdrück- lich und aus Art. 19 BV sinngemäss ergibt (vgl. Regula Kägi-Diener in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 19 N. 11 ff., insbesondere N. 14, S. 279 f.). Die entsprechenden Bestimmungen schliessen daher eine Differenzierung der Schulbildung nach den Fähigkeiten der Schü- ler bzw. eine entsprechende Selektionierung aufgrund einer vorschrifts- konformen und fachgerechten Leistungsbeurteilung nicht aus (vgl. dazu die §§ 25 ff. der Promotionsordnung sowie auch Plotke, S. 377 ff. mit weiteren Hinweisen). Nicht zu sehen ist auch, inwiefern die Zuweisung zu einem den Fähigkeiten, nicht den blossen Wünschen eines Schülers bzw. einer Schülerin entsprechenden Ausbildungsgang eine Diskriminierung oder unzulässige Be- nachteiligung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 11 Abs. 1 KV) darstellen soll, zumal für alle Schülerinnen und Schüler dieselben Massstäbe angewandt werden. Zwar trifft es zu, dass ein Abschluss mit der Realschule statt mit der Sekundarschule bei der späteren Berufsausbildung nachteilig sein kann. Doch ist ebenfalls bekannt, dass gute Realschüler, welche – wie offenbar die Toch- ter der Beschwerdeführer – sehr fleissig und einsatzfreudig sind, auf dem Lehrstellenmarkt mindestens so gute Chancen haben wie schlechte Sekundar- schüler. Überdies bestehen auch nach der obligatorischen Schulzeit Möglich- keiten für eine Weiterbildung, wenn es sich erweisen würde, dass die bisheri- ge Ausbildung nicht genügt oder eine Verbesserung der Qualifikation mög- lich wäre (vgl. dazu auch BGE Nr. 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 7.5).

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 19 BV

der

  • §§ 25 der

KV

  • Art. 11 KV
  • Art. 15 KV

Promotionsordnung

  • § 25 Promotionsordnung

VRG

  • Art. 34 VRG
  • Art. 36 VRG

Gerichtsentscheide

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