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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5D_196/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5D_196/2015, CH_BGer_005, 5D 196/2015
Entscheidungsdatum
11.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

5D_196/2015

Urteil vom 11. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss (ZKBES.2015.150) vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 2'040.-- sowie für Fr. 18.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Oktober 2015 erwog, die Beschwerde enthalte keine Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechende Begründung, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2015 verletzt sein sollen, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Zitate

Gesetze

8

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 116 BGG

i.V.m

  • Art. 117 i.V.m

ZPO

  • Art. 321 ZPO

Gerichtsentscheide

1

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