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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5D_15/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5D_15/2009, CH_BGer_005, 5D 15/2009
Entscheidungsdatum
03.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5D_15/2009/don

Verfügung vom 3. März 2009 II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner.

Gegenstand Erlass von Gerichtsgebühren (Zivilprozess),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 6. Februar 2009) mit Schreiben vom 2. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Zitate

Gesetze

3

BGG

  • Art. 32 BGG
  • Art. 71 BGG

BZP

  • Art. 73 BZP

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1