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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5C_1/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5C_1/2017, CH_BGer_005, 5C 1/2017
Entscheidungsdatum
10.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5C_1/2017

Urteil vom 10. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichter Schöbi, Bovey, Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, Baudepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017.

Erwägungen:

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017 hat A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 5C_1/2017) und Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_434/2017) erhoben. In der Sache stimmen die Beschwerdebegründungen praktisch wörtlich überein (mit Ausnahme von Bst. C Ziff. 5 Abs. 2, der in der Beschwerdeschrift 5A_434/2017 ergänzt wurde).

In E. 1.1 des Urteils 5A_434/2017 hat das Bundesgericht dargelegt, dass das Schwergewicht der Entscheidung auf Fragen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts liegt und insoweit die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Bundesrechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Poltischen Gemeinde U.________, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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Gesetze

1

BGG

  • Art. 68 BGG

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