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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_977/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_977/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
17.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_977/2025

Urteil vom 17. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Gloor, Beschwerdegegnerin,

C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Isler.

Gegenstand Superprovisorische Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2025 (PQ250060-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern einer im Oktober 2016 geborenen Tochter, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Seit dem 8. Februar 2023 ist vor der KESB der Stadt Zürich ein Abänderungsverfahren hängig, in dessen Rahmen zahlreiche Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen wurden. Mit Entscheid vom 26. August 2025 ordnete die KESB für die Eltern eine Beratung und weitere Massnahmen an und sistierte für die Dauer der Beratung das Abänderungsverfahren. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich und auch superprovisorisch eine Kontakt- und Betreuungsregelung, die innert acht Wochen in eine 50/50-Betreuung zu überführen sei. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 wies der Bezirksrat Zürich den Antrag auf superprovisorische Anordnung einer Betreuungsregelung ab und setzte der Mutter Frist zur Beschwerdeantwort. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 darauf nicht eintrat mit der Begründung, gegen superprovisorische Verfügungen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2025 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung der Sistierung des KESB-Verfahrens, die Anordnung superprovisorischer Besuchstreffen zur sofortigen Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs und eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens der KESB.

Erwägungen:

Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen eine bezirksrätliche Verfügung, mit welcher die superprovisorischen Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden sind, mangels eines Rechtsmittels nicht eingetreten ist.

Im Zusammenhang mit dem superprovisorischen Rechtsschutz besteht vor Bundesgericht kein Rechtsmittel, sondern es ist zuerst der Instanzenzug für das sich anschliessende kontradiktorische Verfahren zu durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Ohnehin könnte auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides mangelt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Bereits das Obergericht hat erwogen, dass gegen superprovisorische Anordnungen bzw. gegen Entscheide, welche superprovisorisch beantragte Massnahmen abweisen, kein Rechtsmittel offen steht, und der Beschwerdeführer legt nicht mit sachgerichteten Ausführungen dar, inwiefern damit Recht verletzt worden sein soll.

Soweit im Übrigen eine aufsichtsrechtliche Prüfung verlangt wird, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Behörden und Gerichte ist.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit es auf das bundesgerichtliche Verfahren zielen sollte. Ohnehin aber scheint sich dieses ausschliesslich auf das kantonale Verfahren zu beziehen.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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