Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_968/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner.
Gegenstand Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Oktober 2025 (40/2025/27).
Sachverhalt:
Mit Klage vom 30. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen gestützt auf Art. 28b ZGB den Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbotes gegen einen Mitbewohner. Am 1., 7. und 10. Juli 2025 reichte er weitere Eingaben ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 setzte das Kantonsgericht dem Beklagten Frist zur Stellungnahme und mit diversen weiteren Schreiben stellte es ihm die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zu mit Frist zur Stellungnahme bis 25. August 2025. Am 22. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Begehren, es sei die Rechtsverzögerung festzustellen und das Kantonsgericht anzuweisen, innert sieben Tagen zu entscheiden, eventualiter habe das Obergericht selbst über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Nachdem das Kantonsgericht am 9. September 2025 über das Massnahmebegehren des Beschwerdeführers entschieden und auf den 14. November 2025 zur Hauptverhandlung geladen hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. November 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das Kantonsgericht im Verfahren betreffend Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB eine Rechtsverzögerung begangen und das Obergericht durch die Abweisung der Beschwerde ohne sachlichen Grund das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit sich die Beschwerde auf die vorsorglichen Massnahmen bezieht, ist die Kognition auf Verfassungsverletzungen beschränkt (Art. 98 BGG) und es sind substanziierte Verfassungsrügen zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Obergericht hat festgehalten, mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen und der Ansetzung der Hauptverhandlung sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung der Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden und es sei als Folge auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet gewesen wäre, da keine relevante Rechtsverzögerung seitens des Kantonsgerichts erkennbar sei.
Der Beschwerdeführer bringt (ohne Zitate) vor, gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Rechtsverzögerung eingetreten und werde diese Verletzung durch die Entscheidfällung nicht rückwirkend beseitigt, da sie nicht ungeschehen gemacht werden könne. Darin liegt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die aufgestellte Behauptung ist im Übrigen auch falsch. Vielmehr wird nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich gegenstandslos, wenn die Vorinstanz den gewünschten Entscheid gefällt hat (vgl. aus der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung statt vieler: Urteile 5A_469/2024 vom 10. Januar 2025 E. 1; 2C_331/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1). Inwiefern besondere Umstände für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses vorliegen würden (vgl. hierzu beispielsweise BGE 142 I 135 E.1.3.1; 146 II 335 E. 1.3; 147 I 478 E. 2.2), wird nicht dargelegt und solches ist auch nicht erkennbar. Als Folge ist auf die Ausführungen zur - ohnehin zutreffenden - subsidiären materiellen Begründung des angefochtenen Entscheides nicht einzugehen. Ebenfalls nicht einzugehen ist vor diesem Hintergrund auf die Ausführungen zur ausgangsgemässen Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das mit Bezug auf die auferlegten Gerichtskosten gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli