Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_894/2024
Urteil vom 4. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld,
B.________,
Gegenstand Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2024 (KES.2024.51).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1979) und B.________ (geb. 1997) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020), D.________ (geb. 2022) und E.________ (geb. 2023).
A.b. Zwischen dem 29. November 2022 und dem 1. Februar 2023 gingen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld insgesamt fünf Interventionsberichte der Kantonspolizei Frauenfeld wegen häuslicher Gewalt seitens A.________ gegenüber seiner Ehefrau ein. A.________ wurde zweimal polizeilich weggewiesen und mit einem Kontaktverbot belegt und einmal fürsorgerisch untergebracht. B.________ trat mit ihren Kindern am 1. Februar 2023 in ein Frauenhaus ein. Am 5. Februar 2023 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, wo er bis zum 18. April 2023 blieb.
A.c. Noch vor der Geburt des dritten Kindes errichtete die KESB am 14. Februar 2023 Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.________ und D.. Eine hiergegen von A. erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau ab.
A.d. Im September 2023 eskalierte die Situation und es kam zu zwei weiteren Polizeieinsätzen. Am 18. September 2023 traf die Polizei A.________ nackt und mit einer offenen Fraktur am Knie in der Wohnung an. Seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder befanden sich mit ihm in der Wohnung, waren aufgelöst und weinten. In der Wohnung herrschte Unordnung und ein übler Gestank. Auf dem Boden lagen unter anderem diverse volle Windeln, Essensreste und ein Berg von ungewaschenem Geschirr. A.________ und B.________ bezogen mit den zwei älteren Kindern in der Folge ein Hotel, wobei es in der Nacht vom 23. auf den 24. September 2023 dort zu einem erneuten Polizeieinsatz kam. Dieser endete mit der fürsorgerischen Unterbringung von A.. Die Kantonspolizei Thurgau erstattete daraufhin eine Gefährdungsmeldung. Am 18. September 2023 hatte bereits das Kantonsspital Frauenfeld, in dem sich A. zwecks Behandlung der offenen Fraktur befand, eine Gefährdungsmeldung betreffend die drei Kinder eingereicht.
A.e. Am 28. September 2023 entzog die KESB A.________ und B.________ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und brachte diese an einem den Eltern unbekannten Ort unter. Für E.________ errichtete sie sodann ebenfalls superprovisorisch eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Den superprovisorischen Entscheid bestätigte die KESB mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 13. Dezember 2023. In diesem Entscheid regelte sie ausserdem das Besuchsrecht der Eltern.
A.f. Im Hauptverfahren holte die KESB ein forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten ein, das vom 3. Juni 2024 datiert. Am 14. August 2024 fällte sie ihren Endentscheid: Sie entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die drei Kinder definitiv und brachte diese am aktuellen, den Eltern unbekannten Ort definitiv unter. Die Eltern berechtigte sie, C.________ und D.________ einerseits sowie E.________, der an einem anderen Ort untergebracht war als seine Geschwister, andererseits während drei Stunden pro Monat, begleitet durch eine Fachperson, zu besuchen.
B.
Während B.________ diesen Entscheid akzeptierte, gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. November 2024 teilweise gut, indem es die Regelung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit den Kindern insofern abänderte, als die Eltern berechtigt werden, die Kinder jede zweite Woche - und nicht nur einmal im Monat - für je drei Stunden begleitet zu besuchen. Das Obergericht ordnete an, dass über den persönlichen Verkehr spätestens nach 18 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids neu zu entscheiden sei. Im Übrigen bestätigte es den angefochtenen Entscheid.
C.
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) - anwaltlich vertreten - mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Dezember 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Unzuständigerklärung der KESB Frauenfeld. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als von einem definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Unterbringung der Kinder, die rückzuplatzieren seien, abgesehen, die Beistandschaft aufgehoben und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB bzw. des Staates. Den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 ab. Mit Eingabe vom 7. März 2025 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Bundesgericht die Beendigung des Mandats an. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG ohne Streitwert entschieden hat. Die Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Allerdings hat er diese allein erhoben, weswegen er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Rückplatzierung der Kinder nur zu seinen Gunsten verlangen kann. Soweit er mit seinen Anträgen hingegen die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts seiner Ehefrau beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Da er dies mit der Unzuständigkeit der KESB Frauenfeld zum Erlass der vorliegend strittigen Kindesschutzmassnahmen begründet, erweist sich dieser Antrag auch vor dem Hintergrund der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) grundsätzlich als zulässig.
1.3. Von vornherein nicht einzutreten ist hingegen auf den (Eventual-) Antrag auf Aufhebung der Beistandschaften, denn er bleibt unbegründet (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3.
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben, und reicht diesbezüglich Beweismittel ein (insbesondere Vorgehen der KESB Frauenfeld nach Erlass des angefochtenen Entscheids im Hinblick auf die Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB am neuen Wohnsitz der Eltern, Diskussionen betreffend Umplatzierung der Kinder). Entgegen seinen Ausführungen sind diese Vorbringen unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Wie bereits vor Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die KESB Frauenfeld sei zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen nach einem angeblichen Wohnsitzwechsel der Eltern (örtlich) nicht mehr zuständig gewesen.
3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, zum Zeitpunkt des superprovisorisch verfügten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätten die Eltern - und somit auch die Kinder - unbestrittenermassen Wohnsitz in Frauenfeld gehabt, womit die KESB Frauenfeld bis zum Abschluss dieses Verfahrens zuständig bleibe, selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Zwischenzeit tatsächlich ihren Wohnsitz gewechselt haben sollten.
3.2. Der Beschwerdeführer macht ausführliche Angaben zu seinem Wohnsitz und demjenigen der Kinder. Seine Ausführungen scheinen sich dabei mindestens teilweise auf die Zuständigkeit der KESB Frauenfeld nach Erlass des angefochtenen Entscheids bzw. die von der KESB Frauenfeld seither getroffenen oder ins Auge gefassten Massnahmen (insbesondere Übertragung an die KESB am neuen Wohnort und Umplatzierung der Kinder) zu beziehen. Dies geht jedoch über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (Art. 75 Abs. 1 BGG; zur Unzulässigkeit der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Noven siehe bereits E. 2.3.2). Darauf ist nicht einzugehen. In Bezug auf die Zuständigkeit der KESB zum Erlass der vorliegend umstrittenen Kindesschutzmassnahmen macht der Beschwerdeführer geltend, bei einem Umzug während laufendem Verfahren entfalle die örtliche Zuständigkeit umgehend, dies habe das Bundesgericht "in ständiger Rechtsprechung klar festgestellt". Diese Behauptung ist falsch: Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB bleibt die Zuständigkeit der KESB auf jeden Fall bis zum Abschluss des bereits rechtshängigen Verfahrens erhalten (siehe auch Urteil 5A_322/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Zuständigkeit der KESB Frauenfeld zum Zeitpunkt der Einleitung des Kindesschutzverfahrens bzw. des Erlasses der superprovisorischen Massnahmen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Folgerichtig war die KESB Frauenfeld zum Erlass der vorliegend umstrittenen Kindesschutzmassnahmen zuständig. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
In der Sache geht es um den (definitiven) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
4.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_269/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1.1; 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 1067; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern bzw. den Elternteil ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; Urteil 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwog, angesichts der von Gewalt geprägten Vorgeschichte und des hygienisch desolaten Wohnungszustands im September 2023, der mangelnden Erziehungsfähigkeit, der psychischen Auffälligkeiten der Eltern und insbesondere des Beschwerdeführers, deren labilen Lebensumstände - insbesondere deren nicht ganz einfachen Paardynamik - und der mangelnden Einsicht und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die drei Kinder von ihren Eltern und insbesondere vom Beschwerdeführer nicht so geschützt und gefördert werden, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Für die Kinder sei zentral, in einem Umfeld von möglichst hoher Stabilität und Orientierung aufzuwachsen und entlang ihren Bedürfnissen gefördert zu werden. Einen solchen Rahmen biete insbesondere der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr scheine die gedeihliche Entwicklung der Kinder gefährdet. Dieser Schluss gründe - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift - nicht auf einem "einmaligen, emotional aufgeladenen Ereignis", sondern auf einer Vielzahl von Anhaltspunkten über einen längeren Zeitraum. Zwar sei positiv zu vermerken, dass die begleiteten Besuche zufriedenstellend verlaufen seien. Daraus allein könne aber angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass bei einer Rückplatzierung zu den Eltern respektive zum Beschwerdeführer keine Kindeswohlgefährdung mehr bestünde. Der Kindeswohlgefährdung könne nicht anders als mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden. Mildere Massnahmen seien von den Eltern abgelehnt (oder erfolglos versucht) worden, auch wenn diese mittlerweile etwas anderes behaupten würden. Ohnehin könne mit milderen Massnahmen der im Raum stehenden Kindeswohlgefährdung nicht hinreichend entgegengewirkt werden. Angesichts der von den Eltern, besonders vom Beschwerdeführer, ausgehenden Kindeswohlgefährdung sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verhältnismässig.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet mindestens sinngemäss, das Kindeswohl sei gar nie gefährdet bzw. die Verhältnismässigkeit der Sofortmassnahmen sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. So habe seine Ehefrau die Vorwürfe der häuslichen Gewalt in der Zwischenzeit zurückgezogen und der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz selbst feststelle, gegen die Kinder nie Gewalt ausgeübt, weswegen keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Überhaupt bestreite er die erhobenen Anschuldigungen, für die die KESB weder rechtskräftige Strafurteile noch ärztliche Gutachten oder andere objektive Nachweise vorgelegt habe, die die behauptete Gefährdung des Kindeswohls belegen könnten.
4.3.2. Angesichts des feststehenden Sachverhalts (siehe oben Bst. A) sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist zu betonen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mittels Strafurteilen oder Ähnlichem "belegt" werden muss oder etwa bei fehlender physischer Gewalt gegen die Kinder von vornherein nicht von einer Kindeswohlgefährdung gesprochen werden könnte. Die unzähligen Polizeieinsätze und dabei dokumentierten Verhältnisse belegen jedenfalls eindrücklich, dass das Kindeswohl spätestens im September 2023 als in hohem Masse gefährdet beurteilt werden musste.
4.4.
4.4.1. Hauptsächlich argumentiert der Beschwerdeführer, bei den geschilderten Vorfällen habe es sich um eine Akutsituation gehandelt. Die familiäre Situation habe sich seither jedoch grundlegend stabilisiert und die Eltern seien nachweislich in der Lage, verantwortungsbewusst zu handeln. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung vor. Es gebe daher keine rechtliche oder faktische Grundlage, um die Massnahmen fortzuführen. Auch das Gutachten vom 3. Juni 2024 könne nicht als Grundlage herangezogen werden, um die Massnahmen zu begründen, denn die Gutachterin räume selbst ein, dass sie ihr Gutachten auf reine Mutmassungen stütze. Dass die Vorinstanz dies ausblende, sei offensichtlich falsch und damit willkürlich.
4.4.2. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf diverse in den Akten liegenden Berichte (unter anderem der Polizei, des Kantonsspitals Winterthur, bei dem C.________ ambulant psychiatrisch-psychologisch abgeklärt worden ist, der Beiständin und der Besuchsbegleitung) und das von der KESB eingeholte Gutachten vom 3. Juni 2024. Dabei erläuterte sie ausführlich, weshalb sie das Gutachten als überzeugend erachtete und sie sich darauf abstützte. Mit seiner zusammenhangslos vorgetragenen Behauptung, die Gutachterin stütze sich auf reine Mutmassungen, vermag der Beschwerdeführer hiergegen nichts auszurichten.
4.4.3. Das Gutachten spricht dem Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit für seine Kinder ab und erkennt eine stark eingeschränkte Förderkompetenz. Ausserdem wird aus dem Gutachten deutlich, dass C.________ und D.________ in verschiedenen Bereichen Defizite aufweisen und bei ihnen eine Bindungsstörung vorliegt. Bei C.________ bestehen gemäss Gutachten sodann Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auch bei E.________ werden Defizite und Hinweise auf traumatische Belastungen festgestellt. In der Gesamtschau schliesst die Gutachterin auf eine akute sowie chronische Gefährdung der Kinder, sollten diese zu ihren Eltern rückplatziert werden.
4.4.4. Angesichts dieser Ergebnisse, die im Übrigen durch die weiteren, in den Akten liegenden Berichte der beteiligten Fachstellen bestätigt werden, ist eine Gefährdung des Kindeswohls in der Obhut der Eltern geradezu offensichtlich. Anschaulich mag hier die Aussage der Pflegeeltern der beiden älteren Kinder sein, wonach diese, wenn man ihnen über den Kopf streicheln wolle, den Kopf zurückziehen und verängstigt dreinblicken würden. Die Akten sprechen eine deutliche Sprache: Immer wieder kam es zu Situationen, in denen das Kindeswohl akut gefährdet war. Die Gefährdung war aber nicht auf diese "Akutsituationen" beschränkt, sondern manifestierte sich bei allen drei Kindern in teils schwerwiegenden Defiziten und psychiatrischen Störungen. Dieser Gefährdung konnte nicht anders begegnet werden als mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Kinder gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. Dass die Eltern inzwischen angeblich über stabile Wohnverhältnisse verfügen, ändert an diesem Befund - abgesehen davon, dass dies von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge erhebt - ebenso wenig etwas wie die Tatsache, dass die bis zum angefochtenen Entscheid monatlichen und begleiteten Besuche positiv verlaufen sind. Dies genügt nicht, um eine nachhaltige Besserung der Situation zu belegen, aufgrund derer die Gefährdungslage für die Kinder anders bewertet werden müsste. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers liegen also sehr wohl Hinweise auf eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung vor bzw. ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr zu den Eltern bzw. insbesondere zum Beschwerdeführer gefährdet wäre. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
4.5. Die Regelung der Kostenfolgen ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang in der Sache an, weshalb sich Überlegungen hierzu erübrigen.
Wie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht jedoch entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang