Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_86/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_86/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
11.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_86/2025

Urteil vom 11. März 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arrestgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2024 (PS240236-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.________ stellte mit Eingabe vom 4. November 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Arrestgesuch. Binnen der mit Verfügung vom 5. November 2024 angesetzten Nachfrist reichte sie am 13. November 2024 eine gültig unterzeichnete Version des Arrestgesuchs ein. Mit Urteil vom 14. November 2024 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts das Arrestgesuch ab und auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 800.--. Mit Eingabe vom 20. November 2024 ersuchte A.________ um "Wiedererwägung/Widerruf" des Urteils vom 14. November 2024. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingabe, die sie durch Einwurf in den Briefkasten des Bezirksgerichts Meilen am 13. November 2024 um 21.55 Uhr eingereicht habe, hätte berücksichtigt werden müssen. Mit Verfügung vom 22. November 2024 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts auf das Gesuch nicht ein.

B.

Die gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts vom 14. November 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (eröffnet am 30. Dezember 2024) ab und auferlegte A.________ die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'200.--.

C.

D. A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt am 29. Januar 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Kosten der kantonalen Verfahren der Staatskasse aufzuerlegen und ihr für diese Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Höhe des einverlangten Kostenvorschusses.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1).

1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, der das Arrestbegehren und die Kostenfolgen zum Gegenstand hatte, stellt vor Bundesgericht allerdings einzig zu den Kostenfolgen einen reformatorischen Antrag. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der gestellten Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich des Arrestbegehrens einen Antrag in der Sache stellt. Die Beschwerde ist daher als einzig gegen die Kostenfolgen gerichtet entgegenzunehmen (vgl. auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2025).

Der Beschwerdeführerin würde es im Übrigen bezüglich des Arrestbegehrens am sowohl für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) als auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 115 Bst. b BGG) erforderlichen aktuellen und praktischen Interesse fehlen (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 140 III 92 E. 1.1; Urteil 8D_6/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1.3). So führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung aus, sie habe am 22. Januar 2025 beim Bezirksgericht ein neues (identisches) Gesuch um Arrestlegung eingereicht, das am 23. Januar 2025 bewilligt worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles und praktisches Interesse daran hätte, dass eine Beschwerde gegen die Abweisung ihres Arrestgesuchs vom 4. November 2024 gutgeheissen würde. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der bundesgerichtlichen Klärung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Gläubiger unter Angabe des Kontos und der Bank das Bestehen von arrestierbaren Vermögenswerten des Schuldners glaubhaft machen könne. Das Bundesgericht verzichtet zwar ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Wie verschiedene Entscheide des Bundesgerichts zeigen, ist eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Arrestvoraussetzungen glaubhaft gemacht wurden, ohne weiteres möglich (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Urteil 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.4.1).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2).

Der Entscheid über den (nicht bewilligten) Arrestbefehl (Art. 272 SchKG) gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1; Urteil 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2). Sowohl mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 98 BGG) als auch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) kann daher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).

1.2.2. Wenn einzig die Kostenfolgen angefochten sind, beschränkt sich die verfassungsrechtliche Kontrolle durch das Bundesgericht auf den Entscheid über die Kostenfolgen und kann nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Sache überprüft wird (vgl. BGE 109 Ia 90). Zu prüfen ist daher einzig, ob der streitige Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die nicht mit dem Entscheid in der Sache in Zusammenhang stehen. So kann die Beschwerdeführerin etwa rügen, für eine Kostenauflage fehle es an der gesetzlichen Grundlage bzw. das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor (vgl. BGE 109 Ia 90), der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt (BGE 129 II 297 E. 2.2; vgl. Urteile 5A_693/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.2; 4A_134/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3).

1.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie ihre am 13. November 2024 um 21.55 Uhr eingereichte Eingabe nicht zugelassen und auch nicht als neues, ergänztes Gesuch behandelt habe. Ebenfalls willkürlich seien die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung der Vermögenswerte. Damit rügt die Beschwerdeführerin einzig den Entscheid in der Sache. Verfassungsrügen bezüglich der Kostenfolgen erhebt sie nicht. Weder auf die Beschwerde in Zivilsachen noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann daher eingetreten werden.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitate

Gesetze

11

Gerichtsentscheide

16