Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_787/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG.
Gegenstand Übernahme einer Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juli 2025 (XBE.2025.28).
Sachverhalt:
Die 2013 geborene A.________ ist die Tochter der getrennt lebenden Eltern B.________ und C.________. Auf Ersuchen der KESB der Stadt Zürich vom 10. Februar 2025 übernahm das neu zuständige Familiengericht Bremgarten mit Entscheid vom 3. März 2025 die bestehenden Massnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie Weisung an die Eltern nach Art. 307 Abs. 3 ZGB) und führte diese unverändert weiter. Im von beiden Eltern und der Tochter angehobenen Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. April 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht eingegangen war, trat das Obergericht mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid hat die Tochter am 15. September 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, dieser sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern einzutreten und es sei festzustellen, dass ihr als urteilsfähigem Kind ein eigenes Recht auf Zugang zur Justiz zustehe. Ferner werden Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgelteliche Rechtspflege gestellt.
Erwägungen:
Ob das noch nicht 12-jährige Kind selbständig Beschwerde zu erheben vermag (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung zuletzt im Urteil 5A_424/2025 vom 16. Juli 2025 E. 3), kann offen bleiben, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3). Im Übrigen ist augenfällig, dass die Beschwerde vom Vater verfasst wurde, ist sie doch identisch aufgemacht wie seine eigene im Parallelverfahren 5A_786/2025.
Die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gesund und schulisch erfolgreich, weshalb keine Gefährdung vorliege und nebst Art. 307 ZGB zahlreiche Grundrechte verletzt seien; dies betrifft jedoch die Sache selbst und nicht die Frage des Nichteintretens zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Angesichts der konkreten Umstände - insbesondere der offensichtlichen Beschwerdeeinreichung durch den Vater, so dass nebst der Postulationsfähigkeit auch zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen eigenen Beschwerdewillen hatte, sowie unter Berücksichtigung der Kostenauferlegung im parallelen Urteil 5A_786/2025 - rechtfertigt es sich, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Bremgarten, der Mutter, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli