Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_783/2024
Urteil vom 7. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare,
B.________, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Gfeller,
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig.
Gegenstand Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Oktober 2024 (KES 24 412 und KES 24 637).
Sachverhalt:
A.
B.________ und A.________ sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2015). C.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern und steht unter einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
B.
B.a. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet hatte, entzog sie den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 26. März 2024 superprovisorisch und mit Entscheid vom 15. Mai 2024 vorsorglich. C.________ wurde per 26. März 2024 in der Institution D.________ (BE) untergebracht. Sodann sistierte die KESB mit Entscheid vom 28. Juni 2024 superprovisorisch und mit Entscheid vom 26. Juli 2024 vorsorglich die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und ihren Eltern. Zudem brachte sie C.________ verdeckt in einer anderen Institution unter und wies A.________ unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an, alles zu unterlassen, was den Aufenthalt von C.________ in der neuen Institution gefährden könne.
B.b. A.________ erhob gegen die Entscheide der KESB vom 15. Mai 2024 (Beschwerdeverfahren KES 24 412) und vom 26. Juli 2024 (Beschwerdeverfahren KES 24 637) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte im Wesentlichen, die Entscheide der KESB seien aufzuheben und ihm sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ sofort wieder zu erteilen. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 (eröffnet am 16. Oktober 2024) vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren KES 24 412 und KES 24 637. Soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren (Dispositiv-Ziffer 2), und verpflichtete A., B. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde vom 15. November 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ sofort wieder zu erteilen und das Kind unter seine alleinige Obhut zu stellen. Die vorläufige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter sei zu bestätigen. Weiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die KESB, zur Festlegung eines Besuchsrechts für die Kindsmutter nach Massgabe ihres Gesundheitszustands und der Bedürfnisse von C.________. Schliesslich seien die unter Strafandrohung von Art. 292 StGB stehenden Weisungen an ihn, den Beschwerdeführer, aufzuheben. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB), mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der, weil er das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; Urteil 5A_524/2021 vom 8. März 2022 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 I 251). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.2. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Dies ist namentlich der Fall, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, dass es in Verletzung von Art. 45 Abs. 3 des bernischen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) keine Fachrichter beigezogen habe, ohne diesbezüglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.________ wendet und diesbezüglich lediglich eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 ZGB geltend macht, erhebt er keine Verfassungsrüge. Darüber hinaus fehlt für die Rechtsbegehren betreffend das Besuchsrecht der Mutter und betreffend die Weisungen an den Beschwerdeführer jegliche Begründung. Insoweit ist auf die Beschwerde wegen fehlender Verfassungsrügen nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend.
3.1.1. Das Obergericht weist den Antrag des Beschwerdeführers, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen, ab. Es erwägt unter anderem, dass es eine mündliche Verhandlung nicht als zielführend erachte, da es um dringliche, vorsorgliche Massnahmen gehe. Zudem hätten sich die am Verfahren beteiligten Personen umfassend einbringen können und der für das Beschwerdeverfahren rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich aufgrund der Akten hinreichend feststellen. Aus den Beschwerdeschriften gehe im Übrigen auch nicht hervor, zu welchen Fragen der Beschwerdeführer hätte angehört werden sollen. Von einer Parteibefragung durch das Obergericht seien folglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dasselbe gelte in Bezug auf die beantragte Anhörung von E., F., G.________ und H.________. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Instruktionsverhandlung verlange, sei festzuhalten, dass das primäre Ziel einer Instruktionsverhandlung das Finden einer einvernehmlichen Lösung sei bzw. sie dem Versuch einer Einigung diene. Aufgrund der grundlegenden Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber der KESB sei jedoch nicht zu erwarten, dass eine Lösung hätte gefunden werden können. Bezüglich des Antrags auf eine öffentliche Verhandlung hält das Obergericht zudem fest, dass die Suche nach öffentlicher Aufmerksamkeit nicht im Interesse des Kindes liege und für das laufende Verfahren nicht förderlich sei.
3.1.2. Mit alledem setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit der pauschalen Behauptung, dass im vorliegenden Fall eine öffentliche Verhandlung stattfinden müsse. Zur Begründung macht er allgemeine theoretische Ausführungen zum Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Darüber hinaus bringt er vor, es gebe im vorliegenden Fall keinen Grund, weshalb die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden solle. Zudem würden die Interessen und der Schutz von C.________ den Grundsatz der Justizöffentlichkeit im vorliegenden Fall nicht überwiegen, weshalb er einen Anspruch darauf habe, dass der Fall öffentlich verhandelt werde. Ob in einer Angelegenheit wie der vorliegenden auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6; Urteil 5A_93/2022 vom 20. September 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte, indem sie von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen hat. Damit genügt die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht und es kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (s. vorne E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht in diesem Zusammenhang schliesslich vorwirft, dass es mit keinem Wort auf seine Argumente eingehe und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht s. BGE 146 II 335 E. 5.1).
3.2. Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die KESB verneint.
3.2.1. Das Obergericht erwägt in diesem Zusammenhang, es sei entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Begründungspflicht durch die KESB ersichtlich. Aus dem Entscheid vom 26. Juli 2024 gehe hervor, von welchen Überlegungen sich die KESB habe leiten lassen. Allein die Tatsache, dass sie dabei nicht ausführlich auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 eingegangen sei, begründe noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die KESB habe sich nicht mit jedem Standpunkt und jedem Argument des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzen müssen. Ausserdem habe sie klar dargelegt, weshalb auf die Eingabe vom 24. Juli 2024 nicht weiter einzugehen sei.
3.2.2. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern das Obergericht die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1) verkannt oder allzu streng gehandhabt hätte. Stattdessen moniert er vor Bundesgericht, die KESB habe sich in ihrem Entscheid vom 26. Juli 2024 mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2024 mit keinem Wort auseinandergesetzt, sondern lediglich die Erwägungen ihres superprovisorischen Entscheids vom 28. Juni 2024 quasi wörtlich abgeschrieben. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es auf welche seiner Vorbringen nicht eingegangen ist. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, pauschal zu bemängeln, dass die KESB nicht begründet habe, weshalb sie in ihrem Entscheid vom 26. Juli 2024 nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 eingegangen sei, und dass völlig unklar sei, auf welche Gründe der KESB sich das Obergericht beziehe. Damit tut er jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht eine Verfassungsverletzung begangen haben soll, indem es erwogen hat, aus dem Entscheid der KESB gehe hervor, von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung (s. vorne. E. 2.1), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, B.________, Rechtsanwalt Christophe A. Herzig und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann