Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_725/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_725/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_725/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2025 (VWBES.2024.364).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 bestätigte die KESB Olten-Gösgen die bestehende fürsorgerische Unterbringung von B.________ und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der Psychiatrischen Klinik. Mit Eingabe vom 2. November 2024 verlangte der Beschwerdeführer als früherer Lebenspartner die Aufhebung dieses Entscheides, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die KESB zur Neubeurteilung. Nachdem B.________ in ein geeignetes Pflegeheim hatte übertreten können, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, soweit auf die Beschwerde einzutreten war. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'641.40 an die anwaltlich vertretene B., wobei es festhielt, dass hierfür aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Ausfallhaftung des Staates bestehe. Mit Eingabe vom 5. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, seine Beschwerde vom 2. November 2024 sei zufolge Entlassung von B. aus der psychiatrischen Klinik abzuschreiben, seine Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren sei zu bejahen, es sei festzustellen, dass B.________ die Bedingungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfülle, die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren sei entsprechend den vorangehenden Begehren neu anzusetzen, indem ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei und die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, und es sei ihm in Form eines Zwischenentscheides Zugang zu den vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.

Erwägungen:

Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die eingereichte Beschwerde habe sich nicht gegen die Übertragung der Entlassungskompetenz gerichtet, sondern es sei die Entlassung von B.________ verlangt worden, wofür das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig sei. Bloss der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Vertrauensperson von B.________ sein könne, nachdem ihm diese Stellung zufolge gutachterlich festgestellter Urteilsunfähigkeit im Parallelverfahren mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 entzogen worden sei und die Tochter von B.________ als direkte Ansprechperson für Behörden und Ärzte fungiere. Im Übrigen sei er auch nicht eine nahestehende Person, nachdem er unbestrittenermassen nicht mehr der Lebenspartner sei. Ohnehin aber gehe es darum, dass im KESB-Entscheid die Entlassungskompetenz der Klinik übertragen worden sei, und der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was dagegen sprechen würde. Er hätte deshalb nicht Obsiegen können und sei deshalb im gegenstandslos gewordenen Verfahren kostenpflichtig.

Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 318 E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere mit der verwaltungsgerichtlichen Erwägung nicht auseinander, wonach Anfechtungsgegenstand einzig der Regelungsinhalt des KESB-Entscheides und damit die Übertragung der Entlassungskompetenz an die Klinik habe sein können, womit er sich nicht auseinandergesetzt und somit nicht aufgezeigt habe, inwiefern der KESB-Entscheid an einem Mangel gelitten hätte. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend eingereichte Beschwerde insgesamt nicht hinreichend begründet. Als Folge fehlt es an einer Basis für eine andere Kostenverteilung. Im Übrigen gründet diese auf kantonalem Recht (Art. 450f i.V.m. § 145 Abs. 1 EG ZGB/SO und § 77 VRPG/SO), welches vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden könnte (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1), was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzen würde (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen von vornherein nicht legitimiert, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an B.________ anzufechten, weil es sich dabei um ein Administrativverfahren zwischen dieser und dem Staat handelt (Urteile 5A_602/2013 vom 12. März 2014 E. 1; 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 5) und er selbst durch die Erteilung auch gar nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen wahrzunehmen, zumal das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens nicht eingeholt hat, weil die Sache sogleich spruchreif war.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

EG

  • § 145 EG

i.V.m

  • Art. 450f i.V.m

VRPG

  • § 77 VRPG

Gerichtsentscheide

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