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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_573/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_573/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
19.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_573/2025

Urteil vom 19. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug des elterlichen Sorgerechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2025 (II 2025 115).

Sachverhalt:

Wie aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, haben A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________eine Tochter (geb. 2007) und einen Sohn (geb. 2011), welche unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut des Vaters stehen. Vorliegend geht es um eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2025 betreffend "unrechtmässiger Entzug des elterlichen Sorgerechts und Informationsrechts / medizinische und gerichtliche Versäumnisse / moralischer Schaden", auf welche das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2025 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und welche es zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz weiterleitete. Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2025 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerde enthält weder eine sachgerichtete Darlegung noch überhaupt einen Fingerzeig, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Sie besteht einzig aus heftiger Polemik bzw. Behördenkritik und abstrakter Nennung einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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