Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_568/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_568/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
29.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_568/2025

Urteil vom 29. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4001 Basel.

Gegenstand Kindesschutzmassnahmen (persönlicher Verkehr, Beistandschaft, Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 27. Mai 2025 (KE.2025.1).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1969) und B.________ (geb. 1982) sind die nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2019). Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

A.b. Zwischen den Eltern kam es betreffend den persönlichen Verkehr des Vaters mit seinen Kindern zu Konflikten. Der Vater kontaktierte daher am 8. April 2024 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), die ein Verfahren eröffnete. Der Vater beantragte in diesem Verfahren insbesondere eine hälftige Betreuung der Kinder.

A.c. Nachdem die KESB bei einer Sozialpädagogin einen Abklärungsbericht eingeholt und die Eltern angehört hatte, wies sie den Antrag des Vaters mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 ab. Sie erteilte den Eltern die Weisung, die Unterstützung der Kinderspitex anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen und an Gesprächen und gegenseitigen Austauschen mitzuwirken. Weiter errichtete sie für die beiden Kinder eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, wobei er weiterhin die Einführung einer hälftigen Betreuung für die Kinder beantragte.

B.b. Nachdem das Appellationsgericht insbesondere die Kinder angehört hatte, entschied es am 27. Mai 2025. Die Beschwerde des Vaters wies es ab. Es änderte den Entscheid der KESB dennoch wie folgt ab: es beauftragte die Klinik E.________ mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Vater, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern (jede zweite Woche von Samstag, 9.00 Uhr, bis Montag, Kindergarten- bzw. Schulbeginn und jeden Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis 17.00 Uhr, wobei die Besuche an den Mittwochnachmittagen [unter Einschluss der Übergabe um 17.00 Uhr] und am Samstagvormittag bis 13.00 Uhr [unter Einschluss der Übergabe um 9.00 Uhr] begleitet zu erfolgen haben) und errichtete für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die KESB habe nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens die Betreuungsregelung sowie die Erziehungsbeistandschaft zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der begründete Entscheid wurde dem Vater am 26. Juni 2025 zugestellt.

B.c. Da das Appellationsgericht sein Urteil zunächst mündlich eröffnete, regelte es die Betreuung der Kinder sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zunächst superprovisorisch (Verfügung vom 27. Mai 2025). Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 beauftragte das Appellationsgericht schliesslich den Gutachter der Klinik E.________.

C.

Gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Bundesgericht. Diesem lässt er mehrere Eingaben zukommen: Beschwerde erhebt er bereits mit Eingabe vom 14. Juli 2025. Darin ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bzw. darum, ihm eine geeignete Rechtsvertretung beizugeben und um eine Nachfrist von 50 Tagen zur Einreichung der vollständigen Begründung. Die eigentliche - nach Hinweis des Bundesgerichts, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann, (doppelt) eingereichte - Beschwerdebegründung datiert vom 28. Juli 2025. Der Beschwerdeführer ersucht darin um Aufhebung der Entscheide vom 2. Dezember 2024 und vom 27. Mai 2025. Auf die Anordnung einer Weisung an die Eltern und einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB sei zu verzichten. Per 1. Februar 2025 sei dem Beschwerdeführer ein "halbhälftiges" Besuchsrecht zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Urteils vom 27. Mai 2025 unverzüglich aufzuheben sei. Sodann seien diverse superprovisorische Verfügungen und der Fragenkatalog vom 27. Juni 2025 bzw. die Verfügung vom 23. Juli 2025 betreffend Auftrag an die Klinik E.________ aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei zu berechtigen, den Kontakt zu seinen Kindern sofort und vollumfänglich wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem 14 Eventualanträge und ersucht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Sodann erhebt er insgesamt zehn "Rügeanträge", mit denen er diverse Feststellungen beantragt. Im Begleitschreiben ersucht der Beschwerdeführer zudem darum, ihm eine Frist zur Einreichung weiterer, sich in den KESB-Akten befindlichen Beilagen anzusetzen, und das Verhalten der KESB, die ihm die Akten nur verzögert und selektiv herausgegeben habe, als erheblichen Eingriff in das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu würdigen. Seine Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingaben vom 4. August 2025, 11. August 2025 und 14. August 2025. Darüber hinaus informiert der Beschwerdeführer das Bundesgericht in mehreren Eingaben über seit dem Urteil der Vorinstanz eingetretene Entwicklungen (insbesondere hinsichtlich des Besuchsrechts) und ersucht das Bundesgericht gestützt darauf um den Erlass superprovisorischer Massnahmen, so insbesondere mit Eingaben vom 30. Juli 2025und 5. August 2025. Am 7. August 2025 gelangt der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das Bundesgericht, in der er der Beschwerdegegnerin sowie zwei beteiligten Behördenmitgliedern strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft. Er beantragt dem Bundesgericht, der zuständigen Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang Anzeige zu erstatten. Das Bundesgericht hat weder Vernehmlassungen noch die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zur Hauptsache gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025. Dieser betrifft die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen; die Beschwerde in Zivilsachen steht daher offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Er erging auf Rechtsmittel von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Fraglich ist jedoch, ob er als Endentscheid (Art. 90 BGG) qualifiziert werden kann oder als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG gelten muss. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz (vorerst) abschliessend über die streitigen Massnahmen entschieden hat und lediglich die Möglichkeit der Abänderung dieser Massnahmen durch die KESB - je nach Ergebnis des Erziehungsfähigkeitsgutachtens - in einem weiteren Kindesschutzverfahren vorsieht, ist der angefochtene Entscheid insofern als Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren. Er betrifft im Übrigen keine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, denn allein die Möglichkeit, dass der getroffene Entscheid vorübergehender Natur ist, genügt hierfür nicht (Urteil 5A_872/2024 vom 29. April 2025 E. 1.1). Damit wurde nicht nur die Beschwerde, sondern auch die diversen Beschwerdeergänzungen bzw. weiteren Eingaben innert der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde sodann grundsätzlich legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel.

1.2. Der Beschwerdeführer ficht mit seinen Anträgen allerdings nicht nur den ausdrücklich angefochtenen Entscheid vom 27. Mai 2025 an, sondern verlangt darüber hinaus die Aufhebung diverser weiterer Entscheide bzw. Verfügungen. Dazu sei das Folgende ausgeführt:

1.2.1. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, der den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Entscheids der KESB vom 2. Dezember 2024 wird daher nicht eingetreten. Dasselbe gilt für den Eventualantrag, die von der KESB eingesetzte Erziehungsaufsicht dürfe nicht vom Staat entschädigt werden; dies steht ausserhalb des Streitgegenstands. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Kritik des Beschwerdeführers an der KESB. Dies betrifft auch die Rüge, die KESB habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm den Abklärungsbericht erst nach ihrem Entscheid zugestellt habe, zumal aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, dass er diese Rüge vor Vorinstanz erhoben hat. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf den Vorwurf gegenüber der KESB, diese habe im Vernehmlassungsverfahren vor Vorinstanz schärfere Massnahmen beantragt, als sie selbst verfügt hatte.

1.2.2. Ferner ficht der Beschwerdeführer diverse superprovisorische Verfügungen der Vorinstanz an. Superprovisorische Verfügungen sind aber, wie das dem Beschwerdeführer inzwischen mehrfach mitgeteilt worden ist (Urteile 5A_481/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1 und 5A_430/2025 vom 5. Juni 2025 E. 1), nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Darauf ist nicht einzutreten.

1.2.3. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Gutachterauftrags bzw. des dem Gutachter unterbreiteten Fragenkatalogs (Verfügung vom 23. Juli 2025). Hierzu rechtfertigen sich die folgenden Bemerkungen: Zwar ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz zum Erlass einer solchen Verfügung - nachdem sie in der Sache bereits am 27. Mai 2025 entschieden hatte - noch zuständig war. Die Verfügung selbst ist jedenfalls als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG zu qualifizieren (Urteil 4A_212/2019 vom 24. Mai 2019). Der Beschwerdeführer tut allerdings weder dar (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ist ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen zur (direkten) Anfechtbarkeit dieses Zwischenentscheids erfüllt sein sollten, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Ohnehin genügt die Kritik des Beschwerdeführers am Fragenkatalog den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2025 nicht eingetreten werden kann.

1.2.4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzig insoweit einzutreten, als sie sich gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 richtet.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Feststellung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Entscheids vom 27. Mai 2025 aufzuheben ist. Was er damit genau meint, bleibt unklar. Der Beschwerde in Zivilsachen kommt jedenfalls von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, ausser wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht abzielen, wird der Antrag mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragten superprovisorischen Massnahmen.

1.4. Mit seinen "Rügeanträgen" und diversen seiner Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungen. Feststellungsbegehren sind aber auch vor Bundesgericht nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren bzw. rechtsgestaltenden Antrag gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.7). Ein Feststellungsinteresse wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ist ein solches ersichtlich. Auf die Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).

2.3. Den geschilderten Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nur ungenügend nach. Darauf wird im Sachzusammenhang, soweit relevant, hinzuweisen sein. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer sich auf echte und damit unzulässige Noven bezieht, insbesondere die Entwicklung des Kontaktrechts seit dem angefochtenen Entscheid.

Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob vorliegend eine Kindeswohlgefährdung besteht oder nicht und bejahte diese Frage schliesslich. Sie erwog im Wesentlichen das Folgende:

3.1. Unbestritten sei, dass ein erheblicher elterlicher Konflikt bestehe. Den Akten könne eine konstante, erhebliche Abwertung der Mutter durch den Vater entnommen werden. Er habe sie beispielsweise als "klein geistige Kontrollsüchtige Spass bremsende intolerante Mutter" und "hinterhältige verlogene empathielose egoistische narzisstische selbstverliebte Mutter" bezeichnet und diskreditiere das Anliegen der Beschwerdegegnerin, mit Bezug auf ihren Körper nicht abgewertet zu werten (so habe er ein von den Kindern über den Busen der Mutter gesungenes Lied als "äusserst amüsant" bezeichnet). Deutlich werde auch das Bemühen des Beschwerdeführers, die Alltagsgestaltung der Kinder im Haushalt der Beschwerdegegnerin bestimmen zu wollen. Diesem Ziel diene die von ihm initiierte "Fun"-Liste, welche die Kinder hätten schreiben und der Mutter abgeben müssen.

3.2. Den Konflikt auf der Elternebene trage der Beschwerdeführer belegtermassen unter Einbezug der Kinder aus. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, die eigene Diskreditierung der Mutter gegenüber den Kindern zu erkennen. Insgesamt scheine es ihm nicht möglich zu sein, in Bezug auf den Konflikt den Kindern ihrem Alter entsprechend zu begegnen und den Konflikt ausschliesslich auf der Erwachsenenebene auszutragen. Stattdessen scheine er die Kinder im Konflikt zu manipulieren und zu instrumentalisieren, indem er ihnen beispielsweise Dokumente aus der KESB-Akte zeige, über die Kinder Informationen einhole, mit den Kindern einen Brief mit den Worten "Mama du hörst uns nicht" erstelle und ihnen den E-Mailverkehr zwischen sich und der Beschwerdegegnerin vorlege, um diese einer angeblichen Lüge zu bezichtigen. Der Beschwerdeführer belege in seinen Ausführungen gleich selbst, dass er mit den Kindern unentwegt interrogatorische Diskussionen über ihre Situation und die Betreuungsregelung führe. So habe er nach der Kinderanhörung ein "Nachgespräch" geführt, bei dem er sich von den Kindern "auf Nachfrage" habe schildern lassen, "welche Fragen ihnen gestellt wurden - und noch wichtiger, welche eben nicht". Er habe dabei offenbar die Wutausbrüche der älteren Tochter im Haushalt der Mutter und deren Ursachen, einen Brief der Tochter an die Mutter oder angebliche Abwertungen der Mutter durch den Vater im Detail mit den Kindern besprochen. Er habe beispielsweise ein Protokoll eingereicht, das er von einem Streit der älteren Tochter mit der Beschwerdegegnerin angefertigt habe, von dem ihm die Tochter erzählt habe. Darin sei auch vermerkt, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter "immer wieder mitgeteilt hatte [...], dass die Mama ja stets behaupten würde, dass das Türe zuknallen ausschliesslich mit dem Streit der Eltern zu tun habe und sonst nichts anderes". Dieses Protokoll sei von der Tochter unterschrieben worden. Die Tochter trage den Konflikt mittlerweile auch in die Schule, wo man sich Sorgen um das Mädchen mache.

3.3. Weiter zeigten die vom Beschwerdeführer eingereichten Videosequenzen eindrücklich auf, dass der Vater die Elternkonflikte mit den Kindern bespreche. In einem Video berichte die ältere Tochter dem Vater, dass sie bei der Beschwerdegegnerin mit dem Rubik's Cube trainiert, diese aber mit einer uninteressierten oder abschätzigen Geste reagiert habe. Der Beschwerdeführer tröste das Kind, wobei er das Geschehene mehrfach wiederhole. Selbst als die Tochter schon vom Gespräch weggegangen sei, insistiere der Beschwerdeführer immer wieder darauf, dramatisiere die aus seiner Sicht erfolgte Belastung des Kindes und versuche damit, seine Nähe zu gewinnen. Er benutze die Gelegenheit, seiner Tochter sein Narrativ über die bei der Mutter liegenden Gründe für ihr "Türschletzen" vorzutragen und ihr mitzuteilen, dass der von der Mutter produzierte Druck so lange steigen würde, bis es sie verjage, wie ihm dies auch passiert sei. In einem anderen Video reagiere er mit einem schallenden, fast höhnischen Lachen auf die beiläufige Aussage der Tochter, dass die Beschwerdegegnerin manchmal meine, sie sei "alleine auf der Welt".

3.4. All dies lasse klar erkennen, dass sich die Töchter in einem Loyalitätskonflikt befinden müssten. Sie hörten von ihrem Vater immer wieder Abwertungen der Mutter, wie dass sie keine Empathie und kein Interesse an ihren Hobbies hätte. Umgekehrt würden die Mädchen dem Vater negative Dinge über die Mutter erzählen, da sie wissen würden, dass sie damit seine Aufmerksamkeit gewännen. Deutlich werde die Beeinflussung durch den Beschwerdeführer auch anhand der Angaben der Mädchen anlässlich der Kinderbefragung (beispielsweise hätten sie erwähnt, dass ihre Mama keine Empathie habe, womit sie dem Vater nachsprechen würden). Die Kinder würden von ihrem Vater in Themenbereiche hineingezogen, für die sie zu jung seien (z.B. das Sexualleben der Mutter). Der Beschwerdeführer versuche, die Situation zu kontrollieren, beeinflusse die Kinder emotional gegen die Mutter und benutze sie, um sich selbst zu bestätigen. Diese Instrumentalisierung der Kinder füge ihnen erheblichen Schaden zu, da sie in elterliche Konflikte hineingezogen würden, die sie weder verstünden noch bewältigen könnten. Damit liege eine Gefährdung des Kindeswohls vor.

Der Beschwerdeführer setzt in seinen Eingaben zu einem Rundumschlag gegen die beteiligten Behörden an. Auf die zahlreichen Ausführungen und Anschuldigungen wird in der Folge nur so weit eingegangen, als dies für die Beurteilung der Beschwerde angezeigt erscheint.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er werde strukturell benachteiligt bzw. wirft den Behörden systematische Parteilichkeit vor. Während er ausschliesslich negativ dargestellt werde, fehle eine kritische Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin. Dies widerspreche Art. 29 Abs. 1 und Art. 9 BV. Besonders einseitig sei der von der KESB in Auftrag gegebene Abklärungsbericht, der jedoch unbesehen davon unkritisch übernommen werde. Dasselbe gelte für die am 6. Januar 2025 von der (erstinstanzlich eingesetzten) Erziehungsaufsicht eingereichte Gefährdungsmeldung. Die einseitige Übernahme solcher Einschätzungen unter Missachtung substantiierter Eingaben des Beschwerdeführers stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots dar. Die Beschwerdegegnerin habe sodann drei Kanäle zur Verfügung: So mache sie selbst Eingaben, verfüge daneben über eine (ungerechtfertigt gewährte) unentgeltliche Rechtsvertreterin - während ihm eine solche konstant verwehrt werde - und habe ausserdem die Erziehungsaufsicht mit Gefährdungsmeldungen gegen den Beschwerdeführer beauftragt.

4.1.2. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar sind, ist dazu Folgendes auszuführen: Die Erziehungsaufsicht wurde von der KESB in ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2024 eingesetzt. Sie vertritt nicht die Beschwerdegegnerin. Dass sie sich der Einschätzung der Beschwerdegegnerin (mindestens teilweise) anschliesst, ändert daran nichts. Im angefochtenen Entscheid wurde sodann nicht über die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin entschieden. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer nicht legitimiert, betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zugunsten der Beschwerdegegnerin Beschwerde zu erheben (Art. 76 Abs. 1 BGG). Ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsvertretung mandatieren will oder nicht, bleibt ihr jedenfalls selbst überlassen. Auch ist es nicht ausgeschlossen, den Behörden darüber hinausgehend persönliche Eingaben einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es an ihm liegt, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, wenn er eine solche möchte, und nicht an den Behörden. Deswegen hat die Vorinstanz auch seinen Anspruch auf Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) nicht verletzt, wenn sie ihm nicht sozusagen proaktiv einen (unentgeltlichen) Rechtsvertreter bestellt hat. Schliesslich hat sich die Vorinstanz dazu geäussert, weshalb der - bereits vorinstanzlich vorgetragene - Vorwurf des Beschwerdeführers, der Abklärungsbericht der KESB sei einseitig bzw. der Sachverhalt werde darin falsch dargestellt, nicht zutreffe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht (genügend) auseinander, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Im Übrigen ist umfassend dokumentiert, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin konstant abwertet (dazu E. 4.3.3). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz parteilich geurteilt hätte bzw. das gesamte Verfahren einseitig geführt worden wäre. Ohnehin ist die Beurteilung eines angeblichen Ausstandsgesuchs gegen den Appellationsgerichtspräsidenten vorliegend nicht Streitgegenstand.

4.2.

4.2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diverse Beweise nicht abgenommen habe. Seine Ausführungen zeigen allerdings, dass es grösstenteils nicht darum geht, dass die Vorinstanz Beweise nicht abgenommen hätte, sondern wie sie diese Beweise letztlich gewürdigt hat. Hiergegen hätte sich der Beschwerdeführer mit konkreten Sachverhaltsrügen zu wehren, was er in diesem Zusammenhang jedoch unterlässt. Von einer "Gefährdungsmeldung" der Schule der älteren Tochter ist sodann im angefochtenen Entscheid nicht die Rede, sondern lediglich davon, dass man sich in der Schule Sorgen mache. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer eingereichte Klarstellung nicht berücksichtigt und damit sein rechtliches Gehör verletzt hätte, ist daher nicht ersichtlich. Was seinen Antrag auf eine Befragung der Kinder durch eine externe Fachperson anbelangt, ist nicht erkennbar, inwiefern eine solche notwendig gewesen wäre. Dies wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Hinweis auf zwei angebliche Ausstandsgesuche gegen den vorsitzenden Richter - auch nicht näher dargelegt. Eine Verletzung von Art. 298 ZPO i.V.m. Art. 12 KRK - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - ist jedenfalls nicht ersichtlich.

4.2.2. In diesem Zusammenhang sei in der gebotenen Kürze auf Folgendes hingewiesen: Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass den Kindern diverse Fragen insbesondere in Bezug auf Vorwürfe gegen ihn nicht gestellt wurden. Im Wesentlichen geht es ihm wohl darum, dass die Kinder diese Vorwürfe hätten entkräften können bzw. hätten "beweisen" können, dass sie nicht zutreffen. Damit wird - wie im gesamten Verfahren - deutlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht abgrenzen kann, welche Themen mit den Kindern besprochen werden können und welche nicht bzw. dass ihm das Verständnis dafür abgeht, dass die Kinder nicht in den Elternkonflikt hineingezogen werden sollen.

4.3. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer sodann in mehrfacher Hinsicht mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür sowie diverse weitere Verletzungen von Bundesrecht vor.

4.3.1. Zunächst beschwert er sich über die angebliche Behauptung der Vorinstanz, der Beizug der Kinderspitex sei eine behördliche Massnahme gewesen. Dies ist dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht zu entnehmen, weshalb unklar bleibt, was der Beschwerdeführer damit meint. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Verfahrens bei der KESB die Kinderspitex - auf freiwilliger Basis, aber Empfehlung der KESB - beigezogen hat. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Kinderspitex kooperiert bzw. sogar eine Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin der Kinderspitex erhoben hat, weshalb die - freiwillige - Massnahme letztlich abgebrochen werden musste.

4.3.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, für ihre "gravierenden Anschuldigungen" keinerlei "Beweise" zu haben. Insbesondere sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer kritische Äusserungen gegenüber der Beschwerdegegnerin an die Kinder weitergebe, willkürlich und werde nicht durch konkrete, beweisbare Handlungen gestützt. Die Vorinstanz hat ihre Schlussfolgerungen allerdings gestützt auf die Akten sowie die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen. Welche zusätzlichen "Beweise" sie zwingend hätte einholen müssen, erschliesst sich dem Bundesgericht angesichts dessen nicht. Selbst in seinen Eingaben vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer diverse Gespräche, die er mit den Kindern über die Beschwerdegegnerin geführt hat, und belegt damit - obschon er dies gleichzeitig bestreitet -, dass er diese sehr wohl in den Elternkonflikt einbezieht und ihnen negative Ansichten über ihre Mutter weitergibt (dazu sogleich).

4.3.3. Was die Abwertungen der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer anbelangt, macht dieser im Wesentlichen geltend, der Kontext der zitierten Nachrichten sei entscheidend. Dabei verharmlost er die von seiner Seite teils krassen Äusserungen und Beschimpfungen gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dass die Vorinstanz dabei angeblich die Einreichung einer KI-Analyse der gesamten Kommunikation zwischen den Eltern durch den Beschwerdeführer verweigert hat, stellt jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) dar, zumal der Beschwerdeführer letztlich nicht zu erklären vermag, inwiefern eine solche Gesamtanalyse vorliegend entscheidende Sachverhaltselemente hätte belegen sollen. Auf eine detaillierte Wiedergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen vorinstanzlichen Feststellungen kann verzichtet werden, denn die Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz vermögen sie jedenfalls nicht zu erschüttern. Selbst aus seinen Eingaben vor Bundesgericht geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit den Kindern zahlreiche Themen bespricht, die den Elternkonflikt bzw. die Elternebene betreffen, und den Kindern dabei seine negative Bewertung der Beschwerdegegnerin in zum Teil manipulativer Art und Weise mitgibt (so hat er mit den Kindern etwa besprochen, wie die Beschwerdegegnerin auf kritische Rückmeldungen reagiert [nämlich mit emotionaler Distanz, Rückzug oder mit Reaktionen, die beim Gegenüber als abwertend erlebt werden können]; die Kinder dazu befragt, ob sie ihrer Mutter Alltagssituationen erzählen würden [wie beispielsweise Platzierungen bei Rubik's Cube Wettbewerben, an denen sie mit ihrem Vater teilnehmen] und auch im Detail mit seiner älteren Tochter besprochen, was es mit dem "Türeknallen" auf sich hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin ihre Tochter denn je nach dem Grund gefragt hat). Ob der Beschwerdeführer erkennen kann, dass er die Kinder so manipuliert und in einen Loyalitätskonflikt stürzt, kann offenbleiben. Jedenfalls scheint es ihm nicht bewusst zu sein, dass er angeblich kritische Äusserungen seiner Töchter in Bezug auf die Beschwerdegegnerin nicht einfach eins zu eins und ohne kritisches Hinterfragen übernehmen kann, sondern diese sehr wahrscheinlich bzw. mindestens teilweise von seiner Einstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Bedürfnis der Kinder, bei ihrem Vater über solche Äusserungen Anerkennung und Aufmerksamkeit zu bekommen, geprägt sind.

4.3.4. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz habe diverse Versäumnisse der Beschwerdegegnerin willkürlich ignoriert. So habe diese sich geweigert, die Kinder an der Fasnacht mit Namensschildern zu versehen und Notfall-Treffpunkte vorzusehen oder Codewörter für einen sicheren Schulweg zu vereinbaren und pathologisiere ihre Tochter durch "Zwangstherapien" (wie den Einsatz der Kinderspitex) usw. Inwiefern diese angeblichen "Versäumnisse" an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen etwas ändern sollten, ist jedoch - sofern man überhaupt von Versäumnissen sprechen kann - nicht ersichtlich.

4.3.5. Schliesslich beschwert sich der Beschwerdeführer über die vorinstanzliche Würdigung der von ihm eingereichten Videoausschnitte. Dieser setzt er allerdings lediglich seine eigene Interpretation des Gesehenen entgegen, ohne dass er konkret auf die vorinstanzlichen Ausführungen (zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer das Geschehene mehrfach wiederholt und die aus seiner Sicht entstandene Belastung des Kindes dramatisiert) eingeht. Willkür in der Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen.

4.3.6. Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zur Kindeswohlgefährdung nicht zu beanstanden. Eine Auseinandersetzung mit weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu einzelnen Details (z.B. betreffend unterschiedlicher Erziehungsstile, zur "Fun"-Liste, zum Brief der älteren Tochter mit dem Titel "Mama ich möchte gehört werden" oder zum "Ausspionieren" des Sexuallebens der Mutter durch die Tochter) ist nicht mehr einzugehen. Desgleichen ist auch nicht relevant, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2021 dem Beschwerdeführer angeblich erhebliche Fortschritte im Umgang mit Emotionen attestiert.

4.4.

4.4.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die getroffenen Massnahmen verstiessen gegen das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip. Damit seien Art. 307 Abs. 2, Art. 308 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 5 BV verletzt.

4.4.2. Die Vorinstanz begründete ausführlich, welche Massnahmen vorliegend zu ergreifen sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Soweit er den Vorwurf der Vorinstanz bestreitet, er sei nicht kooperationsbereit, ist ihm jedenfalls nicht zu folgen. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet hat. Vor dem Hintergrund der festgestellten Kindeswohlgefährdung bzw. dem vom Beschwerdeführer geschürten Loyalitätskonflikt ist sodann die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend den Beschwerdeführer angemessen. Mit der Anordnung von begleiteten Besuchen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Damit hat es bei den vorinstanzlich getroffenen Massnahmen zu bleiben und ist insbesondere die Einholung eines Gutachtens auch betreffend die Beschwerdegegnerin nicht angezeigt.

4.5. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zu den Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens, wobeier diese nur für den Fall des Obsiegens anficht. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten wird. Eine Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft bzw. eine Weiterleitung an diese, wie das der Beschwerdeführer beantragt, ist ausgeschlossen. Damit wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die KESB hätte ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine - weitschweifige und überwiegend appellatorische - Beschwerde ist allerdings als von Anfang an aussichtslos zu qualifizieren. Damit fehlen die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin hat der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt. Er sei an dieser Stelle (erneut) darauf hingewiesen, dass es ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 41 Abs. 1 BGG an ihm liegt, eine Rechtsvertretung zu beauftragen, und es nicht etwa Aufgabe des Bundesgerichts ist, entsprechende Kontakte zu vermitteln (Urteil 9C_108/2024 vom 3. April 2024 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 41 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 46 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 75 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 98 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 100 i.V.m
  • Art. 314 i.V.m

KRK

  • Art. 12 KRK

ZGB

  • Art. 8 ZGB
  • Art. 307 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 446 ZGB

ZPO

  • Art. 296 ZPO
  • Art. 298 ZPO

Gerichtsentscheide

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