Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_564/2024
Urteil vom 27. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Haferl, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. Juni 2024 (ZK1 2022 10).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1970, Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1986; Beschwerdegegnerin) heirateten im Mai 2012. Im November 2012 und April 2014 wurden die beiden Töchter C.________ und D.________ geboren.
Die Parteien trennten sich im Juli 2017. Es folgte ein hochstrittiges Eheschutzverfahren (vgl. Urteile 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 und 5A_42/2020 vom 30. März 2021), wobei die Eltern die Obhut über die Töchter gemeinsam ausübten und sie alternierend betreuten und A.________ zur Zahlung von persönlichem Unterhalt sowie von Kindesunterhalt an die Ehefrau verpflichtet war.
A.b. Am 5. Juli 2019 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Einsiedeln (Einzelgericht) um Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen. Im Laufe des Verfahrens bestellte das Gericht eine Kindesvertreterin, holte ein forensich-pychologisches Gutachten zu den Kindern ein und hörte diese an.
Mit Urteil vom 30. Dezember 2021 schied das Bezirksgericht die Ehe. Dabei beliess es die Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, teilte den Eltern die (alternierende) Obhut über diese gemeinsam zu und regelte die Kinderbetreuung. Weiter ordnete das Gericht für die Kinder eine Beistandschaft an und verpflichtete A.________ ab Rechtskraft dieser Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt an B.. Nachehelichen Unterhalt sprach das Bezirksgericht nicht zu. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Kindesvertretung und des Gutachtens von insgesamt Fr. 40'688.-- auferlegte das Bezirksgericht A., den es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- an B.________ verpflichtete. Auch die Prozesskosten eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Gerichtskosten von Fr. 800.--, Parteikosten von Fr. 1'500.--) auferlegte das Bezirksgericht A.________.
B.
B.a. Hiergegen reichte A.________ am 31. Januar 2022 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses holte ein neues kinderpsychologisches Gutachten ein und hörte die Kinder erneut an. An der Instruktionsverhandlung vom 11. August 2022 schlossen die Ehepartner ausserdem eine Vereinbarung, gemäss der die Betreuung von C.________ dem Vater alleine obliegt, dieser der Ehefrau in Aufrechterhaltung der früheren Regelung aber weiterhin Kindesunterhalt bezahlt. Am 22. Juni 2023 übertrug das Kantonsgericht für die Dauer des Verfahrens auch die Betreuung von D.________ an A.________. Ausserdem hob es dessen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für diese auf.
B.b. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 (eröffnet am 1. Juli 2024) hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und stellte die Töchter unter die alleinige Sorge und Obhut des Vaters, regelte den persönlichen Verkehr zur Mutter, errichtete eine Beistandschaft und verpflichtete B.________ ab Rechtskraft dieser Anordnung zur Bezahlung von monatlichem Kindesunterhalt (Barunterhalt) von insgesamt Fr. 1'430.-- an A.. Weitergehend, namentlich auch hinsichtlich der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wies es die Berufung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 35'836.-- (bestehend aus Gerichtsgebühren und Kosten für ein Gutachten sowie die Kindesvertreterin), auferlegte es A. und verpflichtete diesen, an B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. September 2024 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben und dahin zu ergänzen, dass er nur zu verpflichten sei, Kindesunterhalt bis am 1. August 2022 (C.) bzw. 1. August 2023 (D.) zu bezahlen. Weiter seien die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der Kindesvertretung vollständig bzw. eventuell zu drei Vierteln B.________ aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens seien auf die Staatskasse zu nehmen und eventuell B.________ aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Ehefrau vollständig bzw. eventuell zu drei Vierteln aufzuerlegen. A.________ sei für beide kantonalen Verfahren von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau zu befreien, eventuell sei die Entschädigung auf Fr. 3'750.-- (Bezirksgericht) bzw. 1'500.-- (Kantonsgericht) festzulegen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung entschieden hat. Das angefochtene Urteil betrifft den Kinderunterhalt und die Verteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens und damit vermögensrechtliche Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist unbestritten erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Bst. b und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob das Kantonsgericht verpflichtet war, im Scheidungsurteil den Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 1. August 2022 bzw. 1. August 2023 zu regeln.
Diesbezüglich ist unbestritten von folgenden Grundlagen auszugehen: Im Eheschutzverfahren bzw. mittels vorsorglicher Massnahmen wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die Tochter C.________ während der gesamten Dauer des Scheidungsverfahrens und für die Tochter D.________ bis zum 22. Juni 2023 Unterhalt zu bezahlen, obgleich er ab Sommer 2022 bzw. ab Sommer 2023 die Betreuung der Töchter alleine übernahm. Im angefochtenen Urteil regelte das Kantonsgericht den Kindesunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. vorne Bst. A.b und B.a).
3.2. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe erst in einer Verhandlung vom 16. Februar 2024, nicht jedoch in der Berufung oder während des weiteren Laufs des Berufungsverfahrens Antrag auf rückwirkende Anpassung des Unterhalts gestellt, obgleich die Erstinstanz die Unterhaltsbeiträge (erst) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geregelt habe. Am 11. August 2022 hätten die Parteien sich darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kindesunterhalt bezahle, obgleich er die Betreuung von C.________ alleine übernommen habe. Damit sei die früher geltende Unterhaltsregelung übernommen worden. Der Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Kindesunterhalts und damit der Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge laufe faktisch auf eine rückwirkende Aufhebung der rechtskräfigen und weiterhin gültigen Vereinbarung hinaus. Der Beschwerdeführer begründe sodann nicht, weshalb dies zulässig sein solle.
3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht zur für das Kantonsgericht letztlich entscheidenden Argumentation, wonach zufolge Rechtskraft der vorsorglich getroffenen Unterhaltsregelung kein Anlass bestehe, im Scheidungsverfahren auf diese zurückzukommen (vgl. zu dieser Problematik ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 2018 S. 47 ff., 73 ff.). Der Beschwerde lässt sich auch nichts zum Vorwurf entnehmen, die Berufung sei insoweit nicht ausreichend begründet (Art. 311 ZPO). Dies genügt den Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2.1; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Unter diesen Umständen ist nicht mehr auf den weiteren Vorwurf einzugehen, die Vorinstanz habe den Prozesssachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV; Urteil 5A_301/2024 vom 30. April 2025 E. 3.1) festgestellt, indem sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe erst im Februar 2024 Antrag auf nachträgliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge gestellt. Auch brauchen die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Vorbringen zur (materiellen) Frage nicht behandelt zu werden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr schulde.
4.1. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer weiter mit der Kostenverlegung der Verfahren vor dem Bezirks- und vor dem Kantonsgericht. Nicht umstritten sind dabei allerdings die vom Bezirksgericht für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren verlegten Kosten (vgl. vorne Bst. A.b).
Dabei beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, die Kosten des vom Bezirksgericht eingeholten Gutachtens (vgl. vorne Bst. A.b) seien dem Staat, eventuell der Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen (vgl. vorne Bst. C). Wie das Kantonsgericht feststellt, hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren freilich allein darum ersucht, die erstinstanzlichen Kosten - zu diesen zählen auch die Kosten des Gutachtens (Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO) - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, er habe vor Kantonsgericht den Antrag gestellt, die Kosten des Gutachtens seien nicht ihm aufzuerlegen, nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2). Er stellt damit vor Bundesgericht ein neues Begehren, was gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig ist (vgl. BGE 141 II 91 E. 1.2; 135 I 119 E. 2). Gleichzeitig bleibt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Kantonsgericht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingegangen sei, ohne Grundlage.
4.2. Zur Kostenverteilung vor dem Bezirksgericht hält das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer obsiege zwar hinsichtlich der Betreuung der Kinder sowie des Kindesunterhalts. Die Alleinsorge werde indes aufgrund des Verhaltens beider Parteien (Elternkonflikt) notwendig, die beide für die bestehende Situation verantwortlich seien. Die Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens trage dem keine Rechnung. Ausserdem komme fast der gesamte Überschuss der Parteien dem Beschwerdeführer zu. Dieser habe während des Eheschutzverfahrens denn auch sein Vermögen weiter aufbauen können (Kauf von Liegenschaften), das nunmehr rund Fr. 1.5 Mio. betrage. Die Beschwerdegegnerin sei demgegenüber zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und verfüge über kein Vermögen. Auch nach der Scheidung werde der Beschwerdeführer zudem einen 14-fach höheren Überschuss erwirtschaften als die Beschwerdegegnerin. Unter diesen Umständen seien sämtliche Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens.
4.3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche (Art. 9 BV) Anwendung der Art. 106 und 107 ZPO geltend, weil ihm die Prozesskosten vollständig auferlegt wurden, obgleich er "sozusagen vollumfänglich oder jedenfalls weitgehend obsiegt" habe. Dabei missachtet er, dass Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO es dem Gericht gerade erlaubt, in familienrechtlichen Verfahren vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB) bei der Frage, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es die Kosten anders als nach Massgabe des Prozessausgangs verlegen will (BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 139 III 358 E. 3). Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, weshalb das Kantonsgericht dieses Ermessen in einer Weise verletzt haben sollte, die dem Bundesgericht ein Eingreifen erlauben würde (vgl. dazu BGE 149 III 193 E. 5.3).
Solches ist denn auch nicht ersichtlich: Ein grosses wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien kann eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO im Prinzip rechtfertigen (vgl. zu Bst. f dieser Bestimmung Urteil 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 6 mit Hinweis). Dass vorliegend ein derartiges Ungleichgewicht besteht, bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Vor diesem Hintergrund hilft ihm der Hinweis nicht weiter, über keine liquiden Mittel zu verfügen, da sein gesamtes Vermögen in Liegenschaften gebunden sei. Soweit er zudem angibt, es sei ihm nicht möglich, diese Liegenschaften (weiter) zu belasten, weicht er unzulässig vom angefochtenen Urteil ab, das keine entsprechende Feststellung enthält (vgl. vorne E. 2.2). Das Kantonsgericht hat sodann darauf verwiesen, dass das Verhalten beider Elternteile den Entscheid über die Kinderbelange notwendig machte. Es hat damit nicht nur mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden (vgl. Urteil 4A_626/2018 vom 17. April 2019 E. 6.2). Hierzu äussert der Beschwerdeführer sich nicht. Gänzlich unbegründet bleibt weiter der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Kantonsgericht verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter diesen Umständen hilft dem Beschwerdeführer auch der im Übrigen ohnehin nicht weiter begründete Hinweis nicht weiter, die Kosten würden häufig hälftig verteilt, wenn Kinderbelange umstritten seien.
4.4. Eine Verletzung von Art. 106 und 107 ZPO liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers weiter darin, dass das Kantonsgericht es unterlassen habe, trotz teilweiser Gutheissung der Berufung von Amtes wegen neu über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Nach dem vorstehend in E. 4.2 und 4.3 Ausgeführten bleibt diese Rüge offensichtlich ohne Grundlage. Es ist insbesondere nicht bereits deshalb vom Fehlen eines Entscheids auszugehen, weil das Kantonsgericht anders als vom Beschwerdeführer gewünscht geurteilt und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, sowie C.________ und D.________, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber