Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_505/2024
Urteil vom 26. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Vytautas Budnikas, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Beschwerdegegner.
Gegenstand Elterliche Sorge, Obhut, Kindesunterhalt, Güterrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 27. Juni 2024 (ZB.2023.54).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) heirateten 2018 und haben eine gemeinsame Tochter, C.________, geboren 2018.
A.b. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 schied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Ehe und regelte soweit heute noch interessierend die folgenden Scheidungsnebenfolgen: Es beliess das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und hielt fest, dass es bei der Mutter in U.________ angemeldet ist. Bis zum 30. Juni 2023 stellte das Zivilgericht das Kind unter die alleinige Obhut von A., wobei es B. ein wöchentlich zweimaliges Besuchsrecht einräumte. Ab dem 1. Juli 2023 ordnete es die je hälftig alternierende Obhut der Eltern unter hälftiger Anrechnung der Erziehungsgutschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Ausserdem ermächtigte das Zivilgericht B.________ zur Anmeldung der Tochter bei den öffentlichen Schulen und Kindergärten U.. Weiter verpflichtete es B. zur monatlichen Zahlung von Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 2'640.-- bis und mit Juni 2023. Schliesslich nahm es die güterrechtliche Auseinandersetzung vor und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 33'897.-- an B.. Die Gerichtskosten auferlegte es A. zu zwei Dritteln und B.________ sprach es eine reduzierte Parteientschädigung zu.
B.
Hiergegen erhoben A.________ Berufung und B.________ Anschlussberufung. Mit Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 27. Mai 2024 bestätigte der verfahrensleitende Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Berufungsverfahren auf Antrag von B.________ superprovisorisch angeordnete Massnahmen. Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 (eröffnet am 6. Juli 2024) wies das Appellationsgericht die Berufung und die Anschlussberufung ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A.________ in der Höhe von Fr. 4'640.-- und B.________ in der Höhe von Fr. 2'560.--. Ausserdem sprach es B.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'057.65 zu.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 5. August 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und den Fall zur erneuten Prüfung an dieses zurückzuweisen. Weiter beantragt sie die " Zuerkennung der Verfahrenskosten von A.________ zu Lasten von B.". Ausserdem ersucht A. für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 268 E. 1).
1.2. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen der Ehescheidung (insbesondere elterliche Sorge, Obhut, Kindesunterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung) entschieden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Übergabe der Beschwerdeschrift an einen privaten Kurierservice (D.________) am letzten Tag der Frist ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht fristwahrend. Aufgrund des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien ging die Beschwerde indessen fristgerecht beim Bundesgericht ein (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht einzig zur Kostenfolge einen reformatorischen Antrag in der Sache. Ansonsten beantragt sie (kassatorisch), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuweisen (vgl. vorne Bst. C). Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der gestellten Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin eine Neuregelung des Kindesunterhalts, der elterlichen Sorge, der Obhut und der güterrechtlichen Auseinandersetzung erreichen möchte. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. Urteil 5A_868/2019 vom 23. November 2020 E. 1.2).
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht beantragt, der ständige Wohnsitz der gemeinsamen Tochter sei bei ihr festzulegen, ist darauf nicht einzutreten: Das Appellationsgericht bestätigte die Dispositiv-Ziffer 2 des Zivilgerichtsentscheids, wonach C.________ bei der Beschwerdeführerin in U.________ behördlich angemeldet ist. Die Beschwerdeführerin hatte diese Feststellung in ihrer Berufung nicht angefochten. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der bundesgerichtlichen Festlegung des ständigen Wohnsitzes von C.________ bei der Beschwerdeführerin ist somit weder dargetan noch ersichtlich, sodass mangels Beschwerdelegitimation nicht darauf einzutreten ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag hingegen darauf abzielen, den Wohnsitz von C.________ neu nach Litauen verlegen zu lassen, handelt es sich um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
1.5. Die Beschwerdeführerin rügt die Regelung des Kindesunterhalts, ohne in der Beschwerde einen konkreten Betrag zu fordern. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 133 III 489 E. 3). Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid erschliesst sich die Höhe des beantragten Unterhaltes nicht ohne Weiteres: Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdegegner sei auf seiner Bereitschaft zu behaften, bis und mit Juni 2023 monatlich Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 2'630.-- zu leisten. Dieser Betrag entspreche den damaligen Kosten der öffentlichen Kindertagesstätte U.. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Berufung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'597.55 und begründete dies u.a. mit erhöhten Auslagen, die aufgrund von C.s Anmeldung an einer Privatschule entstünden. Die Vorinstanz entschied aber, dass die Beschwerdeführerin nicht ermächtigt war, C. in einer Privatschule anzumelden und daher den daraus resultierenden Mehrbetrag nicht dem Beschwerdegegner anlasten dürfe. In der Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Einschulung von C. an einer privaten Institution, sondern moniert die Sperrung ihres schweizerischen Bankkontos und fehlende Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners. Damit bleibt unklar, was für einen Betrag sie vor Bundesgericht beantragt. Somit ist mangels Bezifferung auf das Begehren betreffend Neuregelung des Kindesunterhalts nicht einzutreten.
1.6. Sodann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten soweit diese ohne erkennbaren Bezug zum angefochtenen Urteil allgemeine rechtliche Ausführungen enthält, insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. unten E. 2.1). Namentlich zählt die Beschwerdeführerin unter dem Titel " Über die Rechtsprechung" verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, ohne deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall zu erläutern.
1.7. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Ausführungen zur vom Appellationsgericht bestätigten Ermächtigung des Beschwerdegegners, die Tochter an den öffentlichen Schulen und Kindergärten U.________ anzumelden und einen spanischen Reisepass für sie zu beantragen. Auch begehrt die Beschwerdeführerin nicht mehr wie noch vor der Vorinstanz die vollständige Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften an sich. Hierauf bezieht sich die Beschwerde folglich nicht (vgl. unten E. 2; BGE 140 III 115 E. 2).
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2). Ebenso wenig genügt, wenn sie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen einfach das Gegenteil von dem behauptet, was die Vorinstanz erwogen hat (Urteil 5A_639/2010 vom 7. März 2011 E. 1.3). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; zu diesem Prinzip vgl. vorne E. 2.1).
Umstritten ist die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der je hälftig alternierenden Obhut über die minderjährige Tochter C.________.
3.1. Die Vorinstanz beliess beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter. Es seien keine Gründe gegeben, um von dem Grundsatz nach Art. 296 Abs. 2 ZGB abzuweichen. Die von der Beschwerdeführerin in der Berufung vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen liessen sich nicht belegen. Ein gegen den Beschwerdegegner geführtes Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter sei nach umfassender strafrechtlicher Untersuchung am 24. März 2024 mangels Tatverdacht eingestellt worden. Der Beschwerdegegner habe sich auch aktiv um die Einschulung von C.________ in den öffentlichen Kindergärten U.________ sowie um die Organisation einer Drittbetreuung gekümmert. Die Beschwerdeführerin hingegen habe mit dem von ihr beantragten Annäherungs- und Kontaktverbot gegen den Beschwerdegegner dessen Unterstützung in der Kinderbetreuung erschwert und sich stets gegen Kontakte zwischen dem Vater und der Tochter gewehrt. Dieses dysfunktionale Verhalten der Beschwerdeführerin gefährde das Kindeswohl. Da die Mutter aber unbestrittenermassen weiterhin Kontakt zu ihrem Kind haben solle und die Eltern deshalb weiterhin in Kontakt stehen müssten, sei nicht ersichtlich, wie dieser Einschränkung des Kindeswohls mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater allein begegnet werden könnte. Ausserdem bestätigte das Appellationsgericht die Regelung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Appellationsgericht habe das unangemessene Verhalten des Beschwerdegegners, insbesondere das gegen ihn eröffnete Strafverfahren, nicht berücksichtigt. Sie legt ihren Behauptungen (vgl. hiervor E. 3.1) die eigene Wahrnehmung der Sachlage unsubstanziiert zu Grunde. Widersprüchlich und unverständlich ist ihr Vorbringen, die Einstellung des Strafverfahrens beweise die Unschuld des Beschwerdegegners nicht. Damit legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben soll, indem sie u.a. auf die Einstellungsverfügung und die strafrechtlichen Untersuchungsresultate abstellte. Mit dem unsubstanziierten Vorwurf, der Beschwerdegegner kümmere sich nicht um die Tochter, zeigt sie nicht auf, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin widersetze sich kontinuierlich dem Ausbau des Kontakts zwischen dem Vater und der Tochter, offensichtlich unrichtig ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Tochter sei zur Frage, ob der Kontakt zum Vater im Kindeswohl liegt, zu begutachten, ist darauf nicht einzugehen. Sie macht nicht geltend, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bundesrecht verletzen oder willkürlich sind. Damit bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2).
Somit sind den auf einem abweichenden Sachverhalt basierenden materiell-rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Es ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb die Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Recht unrichtig angewendet haben soll. Hieran ändert auch die umfangreiche Aufzählung angeblich verletzter Staatsverträge sowie Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts (vgl. Urteil 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.2).
Umstritten ist ausserdem die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an den Beschwerdegegner. In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ein. Stattdessen wirft sie dem Appellationsgericht in rein appellatorischer Art und Weise vor, einen groben materiellen und prozessualen Fehler begangen zu haben, indem es sie verpflichtete, dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für die von ihr während der Ehe erworbene Wohnung zu bezahlen. Dies verletze Art. 197 und 205 ZGB. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, die Berufung genüge den Substanziierungsanforderungen nicht, gegen Bundesrecht verstosse. Aus dem gleichen Grund ist sie mit ihrer vor Bundesgericht erhobenen Behauptung, der Beschwerdegegner habe sein Vermögen absichtlich vor Scheidungseinreichung reduziert, nicht zu hören. Damit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) und auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
Umstritten ist schliesslich die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Verteilung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (Berufung, Anschlussberufung, vorsorgliches Massnahmenverfahren). Ausserdem habe das Appellationsgericht zu Unrecht entschieden, dass sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'057.65 für das Massnahmenverfahren zahlen müsse. Zudem beantragt sie vor Bundesgericht, es sei ihr bei Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 29'918.28 zuzusprechen. Dieser Betrag setze sich aus dem Aufwand ihres damaligen Parteivertreters zur Einreichung der Berufung in der Höhe von Fr. 12'202.40, sowie dem Aufwand ihrer nach Einreichung der Anschlussberufung mandatierten Parteivertreterin in der Höhe von Fr. 17'715.88 zusammen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt hat die Beschwerdeführerin indessen keine Honorarnote ihrer Vertreterin eingereicht. Sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll.
5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei im Berufungs- und im Massnahmenverfahren, der Beschwerdegegner im Anschlussberufungsverfahren vollständig unterlegen. Folglich verteilte das Appellationsgericht die Prozesskosten im Verhältnis von 60% zu ihren Lasten und zu 40% zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung ihres Antrags um Neuverteilung der Prozesskosten zitiert die Beschwerdeführerin Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie legt indessen nicht dar, wie die Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung oder bei der Verteilung der Prozesskosten nach dem Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) die Konventionsbestimmung verletzt haben soll. Damit genügt ihre Begründung den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. vorne E. 2.1).
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos zu beurteilen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber