Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_480/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2025 (ZK 24 478, ZK 24 479).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1946) und B.________ (geb. 1967) sind die seit 2009 verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017). C.________ wurde mit Trisomie 21 geboren. Der Ehemann hat noch weitere Kinder aus einer ersten Ehe. Die Eheleute leben trotz Trennung noch immer gemeinsam in der ehelichen Wohnung.
A.b. Am 2. November 2021 machte die Ehefrau beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch anhängig. Soweit vorliegend von Belang waren insbesondere die Zuweisung der Wohnung sowie die Unterhaltsbeiträge strittig.
A.c. Das Regionalgericht entschied am 12. Juli 2024 über das Eheschutzgesuch. Die eheliche Wohnung wies es dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zu. Sodann verpflichtete es diesen, der Ehefrau Kindesunterhalt (ab dem Auszug monatlich bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 850.-- und anschliessend Fr. 945.--) sowie nachehelichen Unterhalt (ab dem Auszug monatlich Fr. 4'505.-- bis und mit 31. Dezember 2024 und anschliessend Fr. 3'750.--) zu bezahlen.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte die Ehefrau mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, wobei sie insbesondere die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benutzung an sich, die Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge und die Errichtung einer Grundbuchsperre für die Liegenschaft, in der sich die eheliche Wohnung befindet, beantragte.
B.b. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 15. Mai 2025 teilweise gut. Es wies die Wohnung der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zu und änderte die Unterhaltsbeiträge ab (Kindesunterhalt: ab dem Auszug monatlich bis und mit 31. Dezember 2025 Fr. 3'110.-- [davon Fr. 2'277.-- Betreuungsunterhalt], anschliessend Fr. 3'587.-- [davon Fr. 2'626.-- Betreuungsunterhalt]; ehelicher Unterhalt: ab dem Auszug monatlich bis und mit 31. Dezember 2025 Fr. 728.--, anschliessend Fr. 741.--). Ausserdem ordnete es eine Grundbuchsperre an für den Miteigentumsanteil des Ehemannes an der Liegenschaft, in der sich die eheliche Wohnung befindet (Miteigentümer an dieser Liegenschaft ist neben dem Ehemann auch dessen Bruder). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht den Parteien je zur Hälfte und verpflichtete diese zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten.
C.
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich gegen diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juni 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit, als damit die Berufung gutgeheissen wurde. Stattdessen seien die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichts zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- und die Parteikosten von Fr. 4'692.30 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mangels Begründung ab. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Benützung der ehelichen Wohnung, Unterhaltsbeiträge, Grundbuchsperre) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (betreffend Benützung der ehelichen Wohnung siehe Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1; betreffend Grundbuchsperre Urteil 4A_537/2013 vom 29. November 2013 E. 2) entschieden hat. Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe der Unterhaltsbeiträge erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG, siehe aber E. 4), weshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3; 133 III 393 E. 5.1 und 5.2, 585 E. 3.3). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.2. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt zunächst aus seiner Sicht, ohne in diesem Zusammenhang jedoch Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit sich seine Darstellung von den vorinstanzlichen Feststellungen unterscheidet bzw. diese ergänzt, ist sie für das Bundesgericht unbeachtlich. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 ZGB und damit von Gesetzesrecht. Auf diese - nicht weiter begründete - Rüge kann nicht eingetreten werden (oben E. 2.1; vgl. Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 5.3.2). Darüber hinaus informiert der Beschwerdeführer das Bundesgericht über seit dem angefochtenen Entscheid eingetretene Entwicklungen (insbesondere betreffend sein Einkommen) und reicht dem Bundesgericht hierzu einen Beleg ein. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind solche echten Noven vor Bundesgericht unzulässig; darauf ist nicht weiter einzugehen.
Strittig ist zunächst die Zuweisung der ehelichen Wohnung.
3.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Den Interessen von Kindern kommt dabei vorrangige Bedeutung zu (Urteil 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2). Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens; Urteile 5A_377/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 5A_677/2024 vom 13. März 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hielt sich an diese Vorgaben. Sie eruierte entsprechend zunächst die Interessen der Parteien auf der Stufe des objektiven Nutzens, wobei sie die Kindesinteressen ins Zentrum ihrer Überlegungen stellte. Sie äusserte sich dabei auch zu dem von der Erstinstanz eingeholten Gutachten, das die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen sowie Empfehlungen zur Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Kontaktrechts sowie anderer Kindesschutzmassnahmen zu erarbeiten hatte und sich dabei auch zur Wohnsituation äusserte. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten, wonach die Argumentation der Kindesmutter, dass der Sohn zwingend in der Familienwohnung bleiben müsse, angesichts der vielen Wechsel von Betreuungs- und Bezugspersonen, von Ortswechseln und Reisen ins Ausland, nicht haltbar sei, erachtete die Vorinstanz als weder fundiert noch begründet oder sonst schlüssig hergeleitet, zumal der Sohn sein gesamtes Leben in der ehelichen Wohnung gelebt habe und die Gutachterin andernorts die vielen Wechsel der Bezugspersonen kritisiere. Sodann sprächen das Gutachten und die Erstinstanz davon, dass der Sohn "nicht zwingend" in der Familienwohnung bleiben müsse und er sich an eine neue Wohnung gewöhnen werde. Dies möge zutreffen, zumal sich jedes Kind an Veränderungen wie eine neue Wohnung gewöhnen dürfte. Allerdings schliesse das nicht aus, dass der Sohn ein Interesse daran habe, hauptsächlich in der Familienwohnung zu verbleiben. Die Kindesinteressen seien daher mit Blick auf die Betreuungsanteile (70 % Mutter, 30 % Vater) kaum als neutral zu werten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Sohn innerhalb der konfliktbehafteten Trennung seiner Eltern auf Stabilität angewiesen sei und daher ein Interesse habe, nicht auch [noch] seinen hauptsächlichen Wohnsitz wechseln zu müssen. Damit spreche das Interesse des Sohnes auf der Ebene des objektiven Nutzens für eine Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Beschwerdegegnerin, während sich auf dieser Stufe keine Argumente für den Beschwerdeführer finden würden.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Gutachten abgewichen sei und eigene Mutmassungen angestellt habe. Mit der Begründungspflicht hat die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von den Empfehlungen in einem Gutachten abgewichen ist bzw. zu Recht auf ein Interesse des Kindes am Verbleib in der Wohnung geschlossen hat, allerdings nichts zu tun. Unter diesem Titel war die Vorinstanz (nur) gehalten, ihren Entscheid zu begründen, und zwar so, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid offensichtlich.
3.3.2. Was die Kritik an der vorinstanzlichen Abweichung vom Gutachten anbelangt, erhebt der Beschwerdeführer - abgesehen von der Rüge, die Vorinstanz habe damit das rechtliche Gehör verletzt - keine Verfassungsrügen. Insbesondere macht er keine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) geltend, denn für eine genügende Willkürrüge reicht es nicht aus, einfach in allgemeiner Weise in den rechtlichen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK) verstosse. Verfassungsrügen fehlen auch mit Bezug auf die vorinstanzliche Interessenabwägung, weshalb sich Weiterungen grundsätzlich erübrigen würden.
3.3.3. Ohnehin sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden: Zunächst hat die Vorinstanz das Gutachten dahingehend verstanden, dass zwar der Verbleib des Sohnes in der ehelichen Wohnung "nicht zwingend" ist bzw. er sich an eine neue Wohnung gewöhnen werde. Dass dieser Schluss nicht zutreffen würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund dieser Ausgangslage festgehalten, dass dies noch lange nicht heisst, dass der Sohn kein Interesse am Verbleib in der ehelichen Wohnung hat, und ein solches Interesse vielmehr bejaht werden muss, zumal dieser sein gesamtes Leben in der ehelichen Wohnung verbracht hat. Diesem Schluss vermag der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Ausführungen bzw. seiner eigenen Interessenabwägung, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum verletzt hätte, letztlich nichts entgegenzusetzen. Unbeachtlich sind sodann die Hinweise auf eine angebliche Personen- statt Ortsgebundenheit des Sohnes sowie eine angeblich zukünftig hälftige Betreuung des Sohnes durch die Eltern, denn diese Behauptungen weichen von den vorinstanzlichen Sachverhaltsgrundlagen und den angeordneten Betreuungsanteilen ab.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn zu 70 % und damit überwiegend betreut und der Sohn ein Interesse am Verbleib in der ehelichen Wohnung hat, ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die Beschwerdegegnerin auf der Ebene des objektiven Nutzens ein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Wohnung hat, nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den weiteren, dem objektiven Nutzen untergeordneten Interessen (Affektionsinteresse etc).
Der Beschwerdeführer ficht weiter die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge an. Er begründet dies einerseits mit der Wohnungszuteilung an ihn, andererseits rügt er, die Vorinstanz habe in Bezug auf seine Einkommensbestandteile den Sachverhalt teilweise willkürlich festgestellt, indem sie erhaltene Spesen als Einkommen angerechnet habe. Was Ersteres anbelangt, hat sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen, weshalb sich diesbezüglich eine Änderung der vorinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge erübrigt. Was Letzteres betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu insgesamt tieferen Unterhaltsbeiträgen (Kindesunterhalt und ehelicher Unterhalt) verpflichtet als die Erstinstanz. Dies resultierte einerseits aus der Wohnungszuteilung an die Beschwerdegegnerin, womit beim Beschwerdeführer höhere und bei der Beschwerdegegnerin tiefere Wohnkosten zu berücksichtigen waren, andererseits aus der Erhöhung der laufenden Steuern im Bedarf des Beschwerdeführers (wohl gestützt auf das leicht erhöhte Einkommen). Die Beschwerdegegnerin hat dies akzeptiert bzw. diesbezüglich keine Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, der den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat und damit keine tieferen Unterhaltsbeiträge als erstinstanzlich festgesetzt beantragen kann (Art. 99 Abs. 2 BGG), hat damit kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG) an der Anfechtung der vorinstanzlich festgesetzten (und für ihn vorteilhafteren) Unterhaltsbeiträge für den Fall, dass es hinsichtlich Wohnungszuteilung beim angefochtenen Entscheid bleibt. Selbst der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der von der Erstinstanz insgesamt festgelegte Betrag für den Kindesunterhalt und den ehelichen Unterhalt zu bestätigen sei. Soweit sich die Beschwerde daher unabhängig von der Wohnungszuteilung gegen die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge richtet, ist darauf nicht einzutreten. Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigen sich.
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich verfügte Grundbuchsperre.
5.1.
5.1.1. Die Vorinstanz stützte sich auf Art. 178 ZGB. Sie erwog, gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB könne das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordere, wobei das Gericht gemäss Art. 178 Abs. 2 ZGB die geeigneten Massnahmen treffe. Ansprüche aus Güterrecht könnten schon im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen nicht vorhandenen oder ungenügenden Vermögenssubstrats fraglich erscheine. Eine summarische Begründung des Gesuchs um Beschränkung der Verfügungsbefugnis genüge, wobei immerhin die zu sichernden Ansprüche nach Bestand und Umfang so weit dargetan sein müssten, dass sie einer prima-facie- Prüfung durch das Gericht standhielten. Weiter habe der gesuchstellende Ehegatte eine Gefährdung seiner Ansprüche durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen, was bedeute, dass er objektive Anhaltspunkte darzulegen habe, aus denen das Gericht auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer aktuellen Gefährdung schliessen könne.
5.1.2. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die Absicht, über seinen Miteigentumsanteil an der fraglichen Liegenschaft zu verfügen und diesen auf seinen Sohn aus erster Ehe zu übertragen. Er gebe zudem an, keine adäquate Gegenleistung für die Übertragung zu erhalten. Es lägen damit ohne Weiteres objektive Anhaltspunkte für ein eigenmächtiges Handeln des Beschwerdeführers vor. Fraglich sei, ob mit der potenziellen Verfügung über diesen Miteigentumsanteil eine Gefährdung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin einhergehe. Die Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft dürften gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB zur Errungenschaft gehören. Dieser allfällige güterrechtliche Anspruch sei mit Blick auf die jährlichen Mietzinseinnahmen von Fr. 50'000.-- und die langjährige Dauer der Ehe beträchtlich, womit ein güterrechtlicher Ersatzanspruch im Umfang von Fr. 200'000.-- nicht völlig ausgeschlossen erscheine. Der grösste Teil des Vermögens des Beschwerdeführers mache sodann dieser Miteigentumsanteil aus. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass sich sein Vermögen in den letzten Jahren stetig verringert habe, was sich angesichts der Erhöhung der Betreuungsanteile des Sohnes und dem abnehmenden Arbeitspensum weiter verstärken werde. Über weitere werthaltige Vermögenswerte könne der Beschwerdeführer zustimmungslos verfügen. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin eine Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche und auch deren betragsmässige Höhe glaubhaft gemacht; das Begehren um Eintragung einer Grundbuchsperre gemäss Art. 178 Abs. 1 und 2 ZGB erweise sich damit als begründet.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur mit der Übertragung seines Miteigentumsanteils an seinen Sohn könnten die für die Erhaltung der Liegenschaft notwendigen Mittel erhältlich gemacht werden. Er rügt ausserdem, die Annahme eines güterrechtlichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin von Fr. 200'000.-- sei aktenwidrig und willkürlich (Art. 9 BV). Zur Begründung führt er aus, ihm und seinem Bruder stehe die Liegenschaft erst seit dem Tod der Mutter im Jahr 2018 zu (vorher habe die Mutter die alleinige Nutzniessung gehabt) und auf dem Mietzinskonto befände sich ein Vermögen von knapp Fr. 110'000.--. Es könne damit nur von einer entscheidenden Eigentumsdauer von fünf Jahren ausgegangen werden. Allfällige Ansprüche der Beschwerdegegnerin lägen damit eher im Bereich von insgesamt Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- und wären durch die Übertragung der Liegenschaft nicht gefährdet. Zudem stünden diesem Betrag noch die güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber, habe die Beschwerdegegnerin unter anderem doch - wie die Vorinstanz selber feststelle - während der Ehe praktisch die ganze Hypothek in Rumänien in einer fünfstelligen Summe amortisiert. Die Grundbuchsperre gefährde sodann das wirtschaftliche Fortkommen der Parteien. Zum Beleg seiner Ausführungen reicht er dem Bundesgericht diverse neue Unterlagen ein.
5.2.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die nun getätigten Ausführungen bereits ins kantonale Verfahren eingebracht hätte. Anderes behauptet er auch nicht, im Gegenteil räumt er selbst ein, erst die Begründung der Vorinstanz habe die Einreichung der nun dem Bundesgericht vorgelegten Unterlagen erforderlich gemacht. Entgegen seiner Auffassung hätte er jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass zu den entsprechenden Ausführungen gehabt, nachdem die Beschwerdegegnerin einen güterrechtlichen Anspruch von ungefähr Fr. 200'000.--, insbesondere aus den Mietzinseinnahmen, geltend gemacht hat. Seine erstmals vor Bundesgericht gemachten Ausführungen zum Sachverhalt inklusive der eingereichten Beweismittel sind daher neu und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzugehen.
5.3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Grundbuchsperre auf seinem Miteigentumsanteil treffe auch seinen Bruder. Der Eingriff in die Eigentumsverhältnisse einer dritten Person sei jedoch verfassungswidrig (Art. 26 BV). Davon abgesehen, dass diese Rügen erstmals vor Bundesgericht erhoben werden und darauf daher mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3), ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die Interessen Dritter geltend zu machen (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2). Weitere Ausführungen hierzu können demnach unterbleiben.
5.4. Unabhängig davon behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin geschlossen, womit es bei den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden hat.
Die vorinstanzliche Kostenfolge greift der Beschwerdeführer nur für den Fall des Obsiegens an. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist darauf nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden; der Beschwerdeführer schuldet ihr demnach keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang