Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_451/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_451/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_451/2025

Urteil vom 22. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.

Gegenstand Vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Mai 2025 (810 25 12).

Sachverhalt:

A.

Am 23. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baselland bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal eine Gefährdungsmeldung ein. Sie äusserte die Sorge, dass sich A.________ (geb. 1965) im Rahmen eines Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs in U.________ (Deutschland) selbst erheblich gefährden könnte. Die KESB schloss das am 30. November 2023 eröffnete Verfahren am 2. Februar 2024 wieder, nachdem A.________ beteuert hatte, dass er kein Geld mehr an den im Strafverfahren Beschuldigten oder anderen Personen in dessen Umkreis schicken würde und er auch nicht bedroht oder unter Druck gesetzt werde.

B.

Gestützt auf eine erneute Gefährdungsmeldung, die ein Freund von A.________ am 18. September 2024 erstattet hatte, beauftragte die KESB am 26. September 2024 die sozialen Dienste V.________ (BL) mit der Abklärung von A.s Situation. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 entzog die KESB A. mit superprovisorischem Entscheid vom 19. Dezember 2024 den Zugriff auf ein Bankkonto der Bank B., der Bank C. und der Bank D.________. Zudem wurde ihm superprovisorisch die Handlungsfähigkeit entzogen.

C.

Nach erfolgter Anhörung von A.________ erliess die KESB am 3. Januar 2025 einen Massnahmeentscheid. Sie errichtete vorsorglich eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und bestimmte E., KES-Mandate E., zum Beistand. Weiter bestätigte sie den superprovisorisch angeordneten Entzug des Zugriffs auf die erwähnten Bankkonten und entzog A.________ in teilweiser Bestätigung des Entscheids vom 19. Dezember 2024 in bestimmten Bereichen vorsorglich die Handlungsfähigkeit, unter anderem mit Bezug auf Vertragsabschlüsse per Telefon und per Internet sowie für den Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften mit Ausnahme von Barkäufen bis zur Höhe von maximal Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziffer 6 Bst. a, b und f). Überdies kündigte die KESB an, dass eine psychologische Begutachtung zur Frage erfolge, ob der spezifische Schwächezustand von A.________ den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit rechtfertige. Weitere Anordnungen betreffen Aufträge des Beistands zur Erstellung eines Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB), zur Orientierung von Behörden, Institutionen und Privatpersonen (Art. 413 Abs. 2 ZGB) und zur Erstattung des ersten Rechenschaftsberichts (Art. 411 ZGB) sowie den Hinweis auf Art. 414 ZGB, wonach der Beistand nötigenfalls Antrag auf Anpassung der Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen habe.

D.

D.a. A.________ erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und stellte das Begehren, Ziffer 6 (u.a. Bst. a, b und f) insofern abzuändern, als ihm ausdrücklich erlaubt werde, Arbeitsverträge als Arbeitnehmer abzuschliessen; zusätzlich sei ihm innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die volle Handlungsfähigkeit zu attestieren, so dass er zur Ausübung von Arbeitsverhältnissen selbständig agieren könne. Weiter sei ihm zuzugestehen, anwaltschaftliche Vertretung auch in anderen Verfahren zu mandatieren, insbesondere um seine finanziellen Verpflichtungen angemessen zu reduzieren. Ebenso sei ihm zuzugestehen, rechtsgültig Verträge für den gewöhnlichen Lebensbedarf über das Internet und das Telefon abzuschliessen, eventualiter unter Festsetzung einer angemessenen Obergrenze.

D.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2025 (eröffnet am 12. Mai 2025) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

E.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, und hält an den Anträgen fest, die er vor der Vorinstanz gestellt hatte. Weiter verlangt er, das hier betroffene vorinstanzliche Verfahren 810 25 12 und das kantonale Beschwerdeverfahren 810 25 93 betreffend Wechsel der Mandatsperson (kantonale Beschwerde vom 5. April 2025) zusammenzuführen und gemeinsam zu beurteilen. Es sei festzustellen, dass durch die Trennung der Verfahren und die Nichtberücksichtigung der über einen Monat vor dem angefochtenen Entscheid eingereichten Beschwerde vom 5. April 2025 Bundesrecht verletzt wurde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reicht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die behördliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit des verbeiständeten Beschwerdeführers gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB. Diese nicht vermögensrechtliche Angelegenheit des Erwachsenenschutzes unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Das Kantonsgericht ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid, der die von der KESB angeordnete vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit bestätigt, betrifft eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Erwachsenenschutzverfahrens im Sinn von Art. 445 ZGB und unterliegt als blosser Zwischenentscheid der Beschwerde nur dann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; Urteile 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016; 5A_683/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.3; BGE 137 III 324 E. 1.1). Soweit diese Voraussetzung nicht offenkundig erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt sein könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.5; 137 III 522 E. 1.3). Da mit der vorsorglichen Errichtung der Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde (Art. 394 Abs. 2 ZGB), besteht offenkundig ein Nachteil, der auch mit einem günstigen Endentscheid in Zukunft nicht oder nicht gänzlich behoben werden kann (Urteil 5A_237/2009 vom 10. Juni 2009 E. 1.1; BGE 141 III 395 E. 2.5). Die rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde steht grundsätzlich offen.

1.2. Grundsätzlich unbeachtlich ist die Eingabe vom 18. September 2025. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Anpassung der in der Beschwerde gestellten Anträge. Zu beachten ist immerhin der Hinweis des Beschwerdeführers, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren 810 25 93 am 11. Juni 2025 das Urteil des Kantonsgerichts erfolgt und die ursprünglich beantragte Verfahrensvereinigung damit hinfällig geworden sei (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.1 mit Hinweis). Der fragliche Antrag erweist sich somit als gegenstandslos.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, mit Bezug auf die Trennung der kantonalen Verfahren und die Nichtberücksichtigung der kantonalen Beschwerde vom 5. April 2025 eine Bundesrechtsverletzung festzustellen. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 5A_314/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.4; 5A_158/2021 vom 19. Mai 2021 E. 1.4; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 1.2). Diesen Nachweis bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Zwar macht er Ausführungen zu den Feststellungsbegehren. Mit dem Erfordernis des Feststellungsinteresses setzt er sich indessen nicht auseinander. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

Der angefochtene Entscheid beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Bereich des Erwachsenenschutzes. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht daher nur die Verletzung ver fassungsmässiger Rechte rügen (Art. 98 BGG). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt nicht zum Tragen (BGE 140 III 571 E. 1.5; 133 III 589 E. 2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen - einschliesslich der vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 a.a.O.; 130 I 258 E. 1.3) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 113 a.a.O.).

3.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 26. Februar 2025 für spruchreif erklärt, ihr Urteil aber erst am 8. Mai 2025 gefällt und dabei weder die Einwände in der ursprünglichen Beschwerde vom 15. Januar 2025 noch diejenigen in der Spontanreplik vom 28. Februar 2025 berücksichtigt. Ohne grundlegende Zweck- und Verhältnismässigkeitsprüfung lasse es die Einschränkung der Handlungsfähigkeit weitergelten. Noch gravierender sei, dass der angefochtene Entscheid die neuen Tatsachen unberücksichtigt lasse, die er, der Beschwerdeführer, in seiner Beschwerde vom 5. April 2025 (Verfahren 810 25 93) vorgebracht habe. Indem die Vorinstanz allein aufgrund der überholten Vernehmlassung der KESB Spruchreife ankündige und sämtliche nachfolgenden wesentlichen Entwicklungen ignoriere, verletze sie nicht nur das rechtliche Gehör, sondern verzögere unverhältnismässig ein Verfahren mit existenzieller Bedeutung. Besonders schwer wiegt der Beschwerde zufolge sodann, dass das Kantonsgericht die KESB nicht einmal aufgefordert habe, die sachverhaltsrelevanten Feststellungen des Beistands zu berücksichtigen, obwohl dieser die vorsorglichen Massnahmen aufgehoben habe, um ihm, dem Beschwerdeführer, den Stellenantritt per 17. Februar 2025 zu ermöglichen. Gemäss Art. 414 und Art. 446 Abs. 1 ZGB hätten der Beistand und die KESB diese Entwicklungen unverzüglich dem Kantonsgericht melden müssen.

3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich freilich nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und muss sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.3. Angesichts dieser Vorgaben ist die Gehörsrüge zum Scheitern verurteilt. Das Kantonsgericht rekapituliert auf mehr als einer Seite des angefochtenen Entscheids die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Inwiefern es die Beanstandungen des Beschwerdeführers trotzdem geradezu ignoriert, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Mit ihren Erwägungen zum konkreten Fall, die sich ebenfalls über mehr als eine Seite erstrecken, bringt die Vorinstanz sehr wohl zum Ausdruck, weshalb sie die Beschwerde abweist. Allein dass der angefochtene Entscheid nicht im Detail auf alle aufgeworfenen Punkte eingeht und nicht jedes einzelne Vorbringen widerlegt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der angefochtene Entscheid weder seiner Spontanreplik noch seiner weiteren Beschwerde (kantonales Beschwerdeverfahren 810 25 93) Rechnung trage, versäumt er es, aufzuzeigen, inwiefern die Inhalte diese Eingaben für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens von Bedeutung gewesen wären. Der Vorwurf, dass die Vorinstanz keine Zweck- und Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und in Verletzung von Art. 414 und Art. 446 Abs. 1 ZGB den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht habe, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Recht hin überprüft (s. vorne E. 2).

4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des "Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 394 Abs. 2 ZGB" sowie seines verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Das Kantonsgericht stütze sein Urteil auf eine summarische Einschätzung der Gefährdungslage, ohne die tatsächliche Verbesserung der Verhältnisse seit dem 3. Januar 2025 zu berücksichtigen. Um ihm, dem Beschwerdeführer, einen Stellenantritt zu ermöglichen, habe der Beistand sämtliche vorsorglichen Massnahmen faktisch aufheben und die Vertragsunterzeichnung genehmigen müssen. Damit werde deutlich, dass die entzogene Handlungsfähigkeit mangels nachweisbarer Schutzwirkung lediglich ein zweckwidriges Hindernis darstelle. Weitere Erörterungen des Beschwerdeführers drehen sich darum, dass sein Beistand nie einen Schlussbericht vorgelegt habe, was darauf schliessen lasse, dass die KESB ihn durch vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses - just am Tag des Bekanntwerdens der Stellenzusage - von seiner Rechenschaftspflicht habe befreien wollen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die KESB in missbräuchlicher Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 425 ZGB eine Anpassung oder Aufhebung des Entscheids vom 3. Januar 2025 verhindert habe. Das Kantonsgericht ignoriere, dass der Beistand Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder deren Aufhebung ermöglichen, unverzüglich melden müsse. Es weise die KESB nicht auf ihre Aufsichtspflicht hin und übersehe, dass für eine nicht einmal zweimonatige Amtsdauer die praxisgemässe dreimonatige Frist zur Berichterstattung unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer insistiert, dass sich die Fortführung der entzogenen Handlungsfähigkeit als grob unverhältnismässig erweise, wenn sie weder inhaltlich begründet noch praktisch umsetzbar sei. Entgegen der Vorinstanz lasse sich eine derart zweck- und verhältniswidrige, auf einer missbräuchlichen Verhinderung der Tatsachenfeststellung beruhende vorsorgliche Massnahme unter keinen Umständen durch die pauschal geforderte psychologische Begutachtung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer verweist auf die reale Gefahr einer fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitgeber von der entzogenen Handlungsfähigkeit erfahre. Das Kantonsgericht nehme diese Konsequenzen in Kauf, ohne sie zu würdigen oder die Massnahme anzupassen. Es gehe nicht auf die tatsächlichen Entwicklungen ein, setze gesetzliche Berichterstattungspflichten nicht durch, toleriere mutmasslich taktisches Verhalten der KESB und halte damit eine offensichtlich unverhältnismässige Massnahme aufrecht.

4.2. Allein mit diesem Argumentarium ist nichts gewonnen. Denn bei all diesen Ausführungen schweigt sich die Beschwerde darüber aus, inwiefern die im angefochtenen Entscheid bemängelten Punkte einer Verletzung der angerufenen Grundrechte gleichkommen. Um den eingangs geschilderten Anforderungen des Rügeprinzips (s. vorne E. 2) zu genügen, reicht es nicht aus, im Schriftsatz einen Abschnitt mit Verfassungsnormen zu betiteln und anschliessend ohne konkreten Bezug zu diesen Bestimmungen eine Reihe von Makeln aufzuzählen, die am angefochtenen Entscheid angeblich haften sollen. Daran ändert auch die nicht weiter begründete Behauptung nichts, die Aufrechterhaltung des Entzugs der Handlungsfähigkeit trotz positiver Entwicklung, Zustimmung des Beistands zur Arbeitsaufnahme und faktischer Aufhebung durch eben diesen Beistand sei unverhältnismässig.

5.1. Unter dem Titel "Willkürverbot (Art. 9 BV) " wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die Beanstandungen, die er auch unter dem Titel der Gehörsverletzung vorbringt (s. vorne E. 3.1). Die Verzögerung zwischen der Verfügung vom 26. Februar 2025 und dem Urteil vom 8. Mai 2025, ohne die Spontanreplik vom 28. Februar 2025 und die Beschwerde vom 5. April 2025 zu prüfen, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang erwähnt er ein Schreiben der Vorinstanz vom 2. Juni 2025, wonach auf das Urteil vom 8. Mai 2025 nicht zurückgekommen werden könne, weil das Verfahren 810 25 12 abgeschlossen sei. Als Begründung werde aus der Beschwerde vom 5. April 2025 ausgerechnet der Antrag auf Verfahrensvereinigung vorab behandelt, während andere zentrale Anträge wie die Einforderung der Berichterstattung vom Beistand willkürlich unbehandelt blieben. Dieses selektive Verhalten sei weder sachlich noch rechtlich vertretbar.

In der Sache stört sich der Beschwerdeführer daran, dass sich das Kantonsgericht ausschliesslich auf die Vernehmlassung der KESB vom 20. Februar 2025 stütze, obwohl deren Grundlage - der Abklärungsbericht (s. Sachverhalt Bst. B) - vom Beistand selbst beanstandet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für eine Vertragsunterzeichnung telefonisch mit dem Beistand Rücksprache nehme, ihn im eigentlichen Urteil aber vollständig ausblende, obwohl er als mandatierte Fachperson die aktuellen Verhältnisse am besten gekannt habe. Statt die Zweckmässigkeit der eingeschränkten Handlungsfähigkeit aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen, stütze sich das Gericht pauschal auf die Argumentation der KESB, die eine nicht belegte Schutzwirkung durch ein psychiatrisches Gutachten zu rechtfertigen versuche. Eine solche interessengeleitete, aber inhaltlich leere Begründung sei offensichtlich willkürlich.

5.2. Auch diese Rügen sind zum Scheitern verurteilt. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beanstandungen rund um das Schreiben vom 2. Juni 2025. Dieses Schriftstück stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid und betrifft damit offensichtlich nicht die vorliegende Streitigkeit bzw. das hier in Frage stehende kantonale Beschwerdeverfahren 810 25 12, sondern die Beschwerde vom 5. April 2025 und das damit ausgelöste kantonale Beschwerdeverfahren 810 25 93. Soweit der Beschwerdeführer an der Zeitdauer Anstoss nimmt, die zwischen der Verfügung vom 26. Februar 2025 und dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids am 8. Mai 2025 verstrich, zeigt er allein mit seinem Hinweis auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid mit seinen verfassungsmässigen Rechten nicht vertragen soll. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass das Kantonsgericht Verfahrensvorschriften, deren Beobachtung ihm zu einer rascheren Erledigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens 810 25 12 verholfen hätte, willkürlich angewendet haben soll. Ebenso wenig beruft er sich in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist hat (s. dazu etwa Urteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

Kein Erfolg ist schliesslich den Beanstandungen beschieden, die sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung richten. Gewiss gilt im Bereich des Erwachsenenschutzes nicht nur im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 446 Abs. 1 ZGB), sondern auch in demjenigen vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) der Untersuchungsgrundsatz, dem zufolge die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, die erforderlichen Erkundigungen einzieht und die notwendigen Beweise erhebt (s. Urteil 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.5.2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer, falls er mit der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts nicht einverstanden ist, in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun hat, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, willkürlich sind (Urteil 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 4.2). Diesbezüglich vermögen die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen den Anforderungen an eine Willkürrüge (s. vorne E. 2) nicht zu genügen. Der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, die Zweckmässigkeit der streitgegenständlichen Erwachsenenschutzmassnahme nicht aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen und lediglich die Argumentation der KESB zu übernehmen, genügt nicht. In der Folge erübrigen sich Erörterungen zum Vorwurf, das Kantonsgericht lasse die Meinung des Beistands ausser Acht und entbinde diesen in missbräuchlicher Anwendung von Art. 425 ZGB von seiner Berichterstattungspflicht.

6.1. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Vielzahl struktureller Widersprüche, das konsequente Übergehen neuer Tatsachen und das Festhalten an einer einseitig auf pauschale Argumente der KESB gestützten Spruchreife würden auf eine strukturelle Befangenheit des Kantonsgerichts hinweisen. Trotz seiner zahlreichen belegten Hinweise auf veränderte Verhältnisse unterbleibe eine Prüfung der Zweck- und Verhältnismässigkeit des Entscheids der KESB. Die Parteinahme der Vorinstanz für die KESB trete in der Verfügung vom 26. Februar 2025 zutage, wo die Spruchreife des Verfahrens allein auf die Vernehmlassung der KESB vom 20. Februar 2024 gestützt werde.

6.2. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Praxisgemäss können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b).

6.3. Ausgehend von diesen Vorgaben vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nichts auszurichten. Den angeblichen inhaltlichen Mängeln, mit denen er die "strukturelle Befangenheit" der Vorinstanz begründet, ist der Boden entzogen, denn die diesbezüglichen Beanstandungen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet (s. vorne E. 4 und 5). Den Anschein einer Voreingenommen- oder Befangenheit erweckte das Kantonsgericht auch nicht dadurch, dass es das Verfahren nach Vorliegen der Stellungnahme der KESB mit Verfügung vom 26. Februar 2025 als spruchreif bezeichnete. Inwiefern darin ein besonders krasser Verfahrensfehler oder eine anderweitige schwerwiegende Fehlleistung der involvierten Gerichtspersonen liegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitate

Gesetze

29

BGG

BV

i.V.m

  • Art. 394 i.V.m

ZGB

  • Art. 393 ZGB
  • Art. 394 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 405 ZGB
  • Art. 411 ZGB
  • Art. 413 ZGB
  • Art. 414 ZGB
  • Art. 425 ZGB
  • Art. 445 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB

Gerichtsentscheide

27