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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_419/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_419/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_419/2025

Urteil vom 3. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundsrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. April 2025 (KES.2024.56).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beschwerdeführer) ist der Vater von B.________ (geb. 2014), C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2019). Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines KESB-Entscheides stellte der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei teilte er mit, dass eine Pfändung gegen ihn laufe. Mit Entscheid vom 28. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sodann wies das Obergericht mit Entscheid vom 9. Mai 2025 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Die Anfechtung dieses Wiedererwägungsentscheides bildet Gegenstand des Verfahrens 5A_420/2025.

B.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. April 2025 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren, unter Beiordnung eines Offizialanwaltes.

Erwägungen:

Angefochten ist ein obergerichtlicher Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren betreffend Kindesbelange; der Rechtsweg ist hier derselbe, wie er es für die Hauptsache wäre (Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1 m.w.H.) und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Das Obergericht hat erwogen, die gesuchstellende Partei habe ihre wirtschaftliche Situation offenzulegen und ihre Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen. Je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse seien, desto höhere Anforderungen seien an eine klare Darstellung der finanziellen Situation zu stellen. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gelte grundsätzlich der Reingewinn als Einkommen. Da hier die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung intensiv sei und sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lasse, werde zur Glättung von Einkommensschwankungen und zur Erzielung eines einigermassen zuverlässigen Resultates auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer (in der Regel der letzten drei) Jahre abgestellt. Im Übrigen könnten nur notwendige und tatsächlich bezahlte Auslagen im Existenzminimum berücksichtigt werden. Aufgrund des Gesagten ging das Obergericht für den vorliegenden Fall nicht von der Pfändungsurkunde (Einkommen von Fr. 5'000.-- und pfändbare Lohnquote von Fr. 1'288.--), sondern gestützt auf die Gewinne der Jahre 2022 bis 2024 von Fr. 62'412.68, Fr. 92'632.22 und Fr. 84'191.-- bzw. von einem gemittelten Betrag von Fr. 79'745.30 pro Jahr und somit von Fr. 6'645.40 pro Monat aus. Sodann hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Unterlagen eingereicht, weshalb neben den in der Pfändungsurkunde berücksichtigten Positionen keine zusätzlichen Auslagen glaubhaft gemacht seien. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er die Steuern tatsächlich entrichte, umso weniger als die Betreibung für Steuerschulden eingeleitet worden sei. Ebenso wenig sei die regelmässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge belegt; vielmehr habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, diese eingestellt zu haben, weshalb sie bei der Berechnung des Existenzminimums ebenfalls nicht berücksichtigt werden könnten. Folglich ergebe sich ein prozessualer Notbedarf von Fr. 4'011.55 (Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Zuschlag von Fr. 300.--, Mietzins von Fr. 1'450.--, Krankenkassenprämie von Fr. 361.55, Kosten für das Besuchsrecht von Fr. 700.--) und somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'633.85. Mit diesem, aber selbst mit dem Überschuss gemäss der Pfändungsurkunde könne er die Anwaltskosten von Fr. 8'189.10 und den Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'600.-- innert eines Jahres begleichen.

Weder macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend noch setzt er sich in rechtlicher Hinsicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr weist er darauf hin, dass das Betreibungsamt am 24. April 2025 von seinem Konto bei der Bank E.________ Fr. 56'000.-- abgezogen habe, und er leitet daraus ab, dass folglich in den Jahren 2022 bis 2024 richtig besehen nur Jahreseinnahmen von Fr. 8'412.-- bzw. Fr. 36'632.-- bzw. Fr. 28'191.-- übrig geblieben seien und mithin nach Abzug der Wohn- und sonstigen Lebenshaltungskosten ein deutliches Minus resultiert habe. Mit dem Hinweis auf den Pfändungsvollzug vom 24. April 2025 versucht der Beschwerdeführer, vor Bundesgericht eine neue Tatsache einzuführen. Dieser war jedoch nicht Thema des angefochtenen Entscheides und folglich hat auch nicht erst der obergerichtliche Entscheid vom 28. April 2025 Anlass gegeben, sich auf die neue Tatsache zu berufen (vgl. DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 47 zu Art. 99 BGG). Sie ist deshalb unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen mangelt es wie gesagt an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und ohnehin wäre die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, aufgrund des Pfändungsvollzugs vom 24. April 2025 hätte von den Ergebnissen der Jahre 2022 bis 2024 jeweils ein entsprechender Abzug erfolgen müssen, nicht nur unzutreffend, weil ein Pfändungsvollzug im Jahr 2025 die vorangegangenen Jahresergebnisse nicht verändert, sondern auch an den oberinstanzlichen Erwägungen vorbeigehend, wonach das laufende monatliche Nettoeinkommen auf der Grundlage der Geschäftsergebnisse der Vorjahre zu berechnen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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