Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_377/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und/oderRechtsanwältin Maeve Romano, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, Beschwerdegegner.
Gegenstand Revision (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. März 2025 (3C 24 3 / 3C 24 5).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ heirateten im August 2001. Sie haben drei gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder (geb. 2002, 2004 und 2005).
A.b. Die Eheleute leben seit dem 1. Januar 2015 getrennt. Danach schlossen sie zwei Eheverträge (am 14. Juli 2015 und am 21. November 2017) und eine Scheidungsvereinbarung (am 21. November 2017) ab. In der Scheidungsvereinbarung regelten die Eheleute insbesondere, dass die während der Ehedauer geäufnete Austrittsleistung des Ehemannes bis zum 31. Dezember 2014 (Trennungsdatum) zu berechnen sei.
A.c. Mit Urteil vom 6. Februar 2018 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe der Parteien (Dispositiv-Ziff. 1) und genehmigte die von den Ehegatten am 21. November 2017 geschlossene Scheidungskonvention (Dispositiv-Ziff. 2). In den Unterziffern von Dispositiv-Ziff. 2 hielt es fest, was demnach in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut (Dispositiv-Ziff. 2.1), den persönlichen Verkehr (Dispositiv-Ziff. 2.2), die Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 2.3), unvorhergesehene Kosten der Kinder (Dispositiv-Ziff. 2.4), das Güterrecht (Dispositiv-Ziff. 2.5) und den Vorsorgeausgleich (Dispositiv-Ziff. 2.6) gelte. Was insbesondere letzteren anbelangt, setzte das Bezirksgericht den Anspruch der Ehefrau an der Austrittsleistung des Ehemannes auf Fr. 61'112.50 fest.
B.
B.a. Mit Revisionsgesuch vom 16. März 2021 beantragte A.________, es sei Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 6. Februar 2018 aufzuheben, es seien die Scheidungsvereinbarung vom 21. November 2017 sowie die Eheverträge vom 14. Juli 2015 und vom 21. November 2017 aufzuheben bzw. für unverbindlich zu erklären und es sei das ursprüngliche Scheidungsverfahren zwischen den Parteien wieder aufzunehmen und ein ordentliches, kontradiktorisches Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung durchzuführen.
B.b. Das Bezirksgericht hiess das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziff. 2.6 (Vorsorgeausgleich) des Scheidungsurteils auf (Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv-Ziff. 2.5 (Güterrecht) hob es soweit auf, als die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das Jahr 2014 einer Beteiligung von B.________ betroffen war (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies das Bezirksgericht das Revisionsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Gegen diesen Entscheid gelangten beide Parteien mit Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern.
C.a. Während A.________ an ihrem umfassenden Revisionsbegehren festhielt, beantragte B.________ dessen vollständige Abweisung.
C.b. Das Kantonsgericht entschied am 21. März 2025. Es hiess die Beschwerde von B.________ insoweit gut, als es Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 18. Dezember 2023 (teilweise Gutheissung des Revisionsgesuchs betreffend Güterrecht) aufhob (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerde von A.________ wies es hingegen ab (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziff. 3).
D.
Gegen diesen ihr am 31. März 2025 zugestellten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 21. März 2025 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, eventualiter die Erstinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel (Art. 75 BGG) über ein Revisionsgesuch betreffend die Nebenfolgen einer Scheidung und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) entschieden hat. Die Streitwertgrenze ist erreicht. Der Entscheid, mit dem das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise abgewiesen wurde, stellt in diesem Umfang einen Endentscheid (Art. 90 BGG) dar (vgl. Urteile 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 1; 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG); die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich demnach als das zutreffende Rechtsmittel.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt einen kassatorischen Antrag verbunden mit einem Rückweisungsbegehren. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber knapp genügend hervor, dass sie weiterhin die (vollständige) Gutheissung ihres Revisionsgesuchs und damit die vollständige Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Scheidungsurteils anstrebt. In diesem Sinn ist die Beschwerde entgegenzunehmen.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
Inhaltlich geht es um die Revision eines Scheidungsurteils, mit dem eine Scheidungskonvention genehmigt wurde.
3.1. Mit der gerichtlichen Genehmigung (vgl. Art. 279 ff. ZPO) verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils (BGE 119 II 297 E. 3 [einleitend]; 105 II 166 E. 1 [beide zu aArt. 158 ZGB]; bestätigt in den Urteilen 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.1, in: FamPra.ch 2014 S. 421; 5A_46/2013 vom 1. Mai 2013 E. 4). Die Ge-nehmigung der Konvention kann - je nach Streitwert - im Rahmen einer Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder einer Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO in Frage gestellt werden (Urteil 5A_270/2021 vom 12. Juli 2021 E. 9.1 mit Hinweisen). Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils steht den ehemaligen Ehegatten zur Anfechtung der Konvention die Revision (Art. 328 ff. ZPO) offen. Auf diese Weise ist es ihnen namentlich möglich, Willensmängel bei Konventionsabschluss geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; zum Ganzen: Urteil 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin hat vorinstanzlich die Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO angerufen. Die Vorinstanz prüfte die geltend gemachten Revisionsgründe eingehend. Sie bejahte schliesslich das Vorliegen eines Willensmangels der Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf den in der Scheidungsvereinbarung für die Teilung der Austrittsleistungen vereinbarten Stichtag (Trennungsdatum). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Scheidungskonvention aufgehoben werden müsse, verwarf die Vorinstanz; die Annahme eines Irrtums nur in Bezug auf diesen Punkt (Austrittsleistung) sei ohne Weiteres möglich. Betreffend die Teilung der Austrittsleistung bejahte die Vorinstanz zudem einen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Eine neue erhebliche Tatsache sah sie im neu eingeholten Vorsorgebeleg, der die Austrittsleistung des Beschwerdegegners per Einleitung des Scheidungsverfahrens auf Fr. 1'274'18.70 beziffert, wohingegen im Scheidungsverfahren von einer Austrittsleistung bis zum Trennungsdatum von Fr. 208'729.75 ausgegangen worden war.
3.3. Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Vorinstanz habe die vollumfängliche Aufhebung der Scheidungskonvention bzw. des diesbezüglichen gerichtlichen Genehmigungsentscheids zu Unrecht verweigert und damit die Bestimmungen zum Revisionsverfahren gemäss Art. 328 ff. ZPO, insbesondere Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 ZPO sowie Art. 9 BV verletzt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Revisionsverfahren in zwei Stufen unterteilt sei, wobei in einer ersten Stufe lediglich über die Begründetheit des Revisionsgesuchs entschieden werde. Nur die Erstinstanz habe demnach in einer zweiten Stufe gemäss Art. 333 Abs. 1 ZPO materiell neu entscheiden dürfen. Die Vorinstanz habe aber bereits eine materielle Prüfung vorgenommen, indem sie direkt bestimmt habe, dass die bestätigten Revisionsgründe keine Auswirkung auf die übrigen Bestimmungen der Scheidungskonvention hätten. Dies sei nur teilweise zutreffend, da der Ursprung der vom Beschwerdegegner zwischen der Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens in die Pensionskasse zurückbezahlten Fr. 770'000.-- ungeklärt sei und eine gewichtige Auswirkung auf die Unterhaltsbeiträge hätte haben können.
3.4.
3.4.1. Richtig ist, dass das Revisionsverfahren zweistufig ist (BGE 143 III 520 E. 6.1) : In einem ersten Schritt wird über das Revisionsgesuch entschieden; gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde offen (Art. 332 ZPO). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, führt dies zu einer Aufhebung des in Revision gezogenen Sachentscheides (wobei es sich auch um einen Prozessentscheid handeln kann) und das Erkenntnisverfahren wird in denjenigen Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor dem aufgehobenen Entscheid befunden hat; das Erkenntnisverfahren wird im betreffenden Stand wieder aufgenommen bzw. weitergeführt und es wird schliesslich ein neuer Entscheid gefällt (Art. 333 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen: Urteil 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4 mit Hinweis).
3.4.2. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Revisionsgesuch nicht teilweise gutgeheissen werden könnte bzw. das (allenfalls auf Rechtsmittel hin) über die Begründetheit der Revision entscheidende Gericht nicht bestimmen könnte, welche Teile des in Revision gezogenen Sachentscheids vom geltend gemachten Revisionsgrund betroffen sind. Eine teilweise Aufhebung des Sachentscheids ist mit anderen Worten möglich (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 und N. 12 zu Art. 332 und Art. 333 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 333 ZPO) und kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch bereits im ersten Schritt des zweistufigen Verfahrens erfolgen. Dies muss auch dann gelten, wenn das Gericht eine Scheidungskonvention genehmigt hat (vgl. Urteil 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022 Sachverhalt Bst. A.b und E. 6). Denn obschon sich die verschiedenen Vereinbarungen in einer Scheidungskonvention gegenseitig beeinflussen können, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht, hängen sie nicht grundsätzlich und unabhängig vom konkreten Einzelfall voneinander ab. Wird in einem Revisionsgesuch daher geltend gemacht, eine genehmigte Scheidungskonvention sei als Ganzes aufzuheben, ist konkret darzulegen, inwiefern nicht nur Teile der Scheidungskonvention vom Revisionsgrund betroffen sind, sondern diese insgesamt aufgehoben werden muss. In diesem Zusammenhang reicht es nicht, einfach - wie die Beschwerdeführerin - pauschal zu behaupten, man hätte der Vereinbarung insgesamt ohne Willensmangel niemals zugestimmt. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragen hätte. Schliesslich hat die Vorinstanz sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners einem Irrtum unterlegen ist und dies verneint. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb ihrem Argument, wonach die Frage nach dem Ursprung der in die Pensionskasse zurückbezahlten Gelder bzw. die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners im wieder aufgenommenen Erkenntnisverfahren erneut hätte thematisiert werden müssen, nicht gefolgt werden kann.
3.4.3. Die Vorinstanz hat demnach durch die Prüfung, welche Teile der Scheidungskonvention die bejahten Revisionsgründe betreffen, nicht gegen Bundesrecht verstossen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach einzig in Bezug auf die Teilung der Austrittsleistung ein Revisionsgrund vorliegt, ficht die Beschwerdeführerin sodann nicht gesondert an. In diesem Zusammenhang behauptet sie zwar, es sei nicht möglich, dass die Entdeckung einer neuen Tatsache von solch erheblicher Bedeutung keine Auswirkungen auf die gesamte Scheidungskonvention habe bzw. hingen alle wesentlichen Nebenfolgen eng zusammen. Mit diesen pauschalen Ausführungen kann es aber nicht gelingen, der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht nachzuweisen.
3.5. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ficht die Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdegegner mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang