Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_350/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_350/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_350/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Beschwerdegegner.

Gegenstand Abänderung Ehescheidungsurteil,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. Dezember 2024 (400 24 126).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) sind die vormals verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2008). Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 schied das Bezirksgericht Liestal die Ehe. Dabei beliess es die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und stellte sie unter die Obhut der Mutter.

Im Herbst 2016 wurde A.________ ausserdem Mutter der Tochter E.. Vater ist der neue Lebenspartner von A..

A.b. Auf Antrag von B.________ teilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 9. Februar 2021 in Abänderung des Scheidungsurteils die Obhut über C.________ dem Vater zu. Mit Urteil vom 6. Juli 2023 stellte das Zivilkreisgericht auch D.________ unter die alleinige Obhut von B.________ und verpflichtete A.________ mit Wirkung ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung zur Bezahlung von Kindesunterhalt (Barunterhalt) von monatlich Fr. 965.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen).

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die von A.________ gegen das Urteil vom 6. Juli 2023 eingereichte Berufung mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 (eröffnet am 26. März 2025) dahingehend gut, dass es den von der Mutter monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 954.-- abzüglich eines Viertels des Bruttolehrlingslohns der Tochter für die ersten beiden Lehrjahre und eines Drittels des Bruttolehrlingslohns ab dem 3. Lehrjahr festsetze (zzgl. Ausbildungszulagen). Die Unterhaltspflicht sollte ab dem 1. April 2025 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung bestehen. Die Gerichtskosten auferlegte das Kantonsgericht zu drei Vierteln A., die es ausserdem zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an B. verpflichtete.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Mai 2025 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2024 sei aufzuheben und sie sei von der Pflicht zur Unterhaltszahlung für die Tochter D.________ zu befreien. Eventuell seien die bis höchstens zum Erreichen der Volljährigkeit zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu zu bemessen, subeventuell sei die Sache zu neuer Feststellung des Sachverhalts und neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten der Beschwerde entgegen dem von A.________ ausserdem gestellten Gesuch keine aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die Abänderung eines Scheidungsurteils betreffend den Kindesunterhalt und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_612/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.1). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Neubemessung der Unterhaltsbeiträge (vgl. vorne Bst. C). Sie gibt indes nicht an, auf welchen Betrag die Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden sollen, womit sie der Pflicht zur Bezifferung der Rechtsbegehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG und dazu statt vieler BGE 143 III 111 E. 1.2) nicht nachkommt (Urteil 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 1.2.2). Das gereicht ihr jedoch insofern nicht zum Nachteil, als das Bundesgericht bereits aufgrund des auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltszahlungen abzielenden Hauptbegehrens tiefere Unterhaltsbeiträge als die Vorinstanz festsetzen kann (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 13 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).

3.1. Umstritten ist die Abänderung des Scheidungsurteils vom 22. Oktober 2013 soweit den Kindesunterhalt (Barunterhalt) betreffend (vgl. dazu Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3, teilweise publ. in: BGE 150 III 153).

Grundsätzlich liegt in der Neuzuteilung der Obhut über die Tochter D.________ (vgl. vorne A.b) ein Abänderungsgrund nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. AESCHLIMANN, in: FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 286 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB; SPYCHER, in: Handbuch zum Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 Rz. 44) und ist die Beschwerdeführerin, die die Tochter nicht mehr betreut, zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin stellt zwar ihre Leistungspflicht und damit (wohl) auch die Notwendigkeit einer Änderung der früheren Regelung in Frage (vgl. BGE 150 III 153 E. 3.2; 137 III 604 E. 4.1.1) und macht geltend, der wesentlich leistungsfähigere Beschwerdegegner habe (weiterhin) den gesamten Barunterhalt der Tochter zu tragen. Hierbei geht sie indes zu Unrecht davon aus, ihr dürfe kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. hinten E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin auf das Einkommen des Beschwerdegegners eingeht, ist ihr sodann entgegenzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder mit Blick auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 BGG) hätte sein müssen, womit dessen Feststellung vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert werden kann (vgl. hinten E. 4). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (implizit) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abänderung des Scheidungsurteils bejaht hat.

3.2. Anlass zur Beschwerde gibt die Berechnung des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhalts bzw. die Frage, ob diese aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen (vgl. die Anträge vorne in Bst. C). Dabei wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Grundbedarf der Beteiligten qualifiziert unrichtig ermittelt und ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet zu haben. Ausserdem ist sie der Ansicht, dem Kantonsgericht seien im Zusammenhang mit der Anrechnung des Arbeitserwerbs von D.________ sowie der Überschussverteilung über deren Volljährigkeit hinaus Rechtsverletzungen vorzuwerfen.

4.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 75 BGG grundsätzlich nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Abs. 1), die auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Abs. 2; BGE 141 III 188 E. 4.1; 139 III 252 E. 1.6 S. 255; vgl. auch vorne E. 1.1). Letztinstanzlichkeit verlangt dabei nicht nur, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wird (sog. formelle Ausschöpfung des Instanzenzugs), sondern auch, dass die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (sog. materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerde ans Bundesgericht mit den Erwägungen des kantonalen Rechtsmittelgerichts zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor diesem erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände nicht der Vorinstanz vorenthalten, um sie nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu erheben (BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1).

4.2. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts beanstandete die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. "Der Vollständigkeit halber" habe sie ausserdem kritisiert, dass im Bedarf der Tochter die Kosten für einen Tanzkurs berücksichtigt wurden, und vorgetragen, dass die Tochter im August 2024 eine Lehre als Hochbauzeichnerin beginnen und ein eigenes Einkommen erzielen werde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2024 aufgelöst worden sei. In der Folge beschränkte sich das Kantonsgericht auf die Beurteilung dieser Fragen.

Diese Feststellungen zum Prozesssachverhalt beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, womit das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht hinreichend genau geltend, dass das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt hätte, weil es nicht von Amtes wegen weitere Aspekte der Unterhaltsfestlegung aufgegriffen hat. Hierzu reichen verstreute Hinweise auf die Anwendbarkeit des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) nicht aus (vgl. vorne E. 2.1). Unter diesen Umständen ist mangels Letztinstanzlichkeit insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Berechnung des Bedarfs der Beteiligten (Krankenkassenprämien, Mobilitätskosten, Wohnanteil) sowie die Überschussverteilung über die Volljährigkeit der Tochter hinaus beanstandet.

5.1. Ist ein Grund für die Anpassung gegeben, hat das Gericht den Unterhalt unter Aktualisierung sämtlicher für dessen Berechnung wesentlicher Parameter in Anwendung der sog. zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung neu zu bestimmen (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 III 153). Umstritten ist, ob das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen anrechnen durfte.

Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken, kann einem Elternteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 4).

5.2. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne sich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch mit dem Argument nicht entziehen, sie betreue die (jüngere) Tochter aus ihrer aktuellen Beziehung (vgl. vorne Bst. A.a). Da die Beschwerdeführerin ihre frühere Teilzeitanstellung verloren habe, sei der ihr anrechenbare Betrag neu zu bestimmen. Dabei habe sie zugestanden, bei einem Grossverteiler (Migros, Coop) als Kassiererin arbeiten zu können, und angegeben, über eine kaufmännische Ausbildung und mehrjährige Verkaufserfahrung zu verfügen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, ihr ein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung bei einem Grossverteiler im Betrag von monatlich netto Fr. 4'200.-- (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Dies bleibe aber unbewiesen. Namentlich vermöchten die zahlreichen eingereichten Arztzeugnisse den nötigen Nachweis nicht zu erbringen. Von einem Treppensturz habe die Beschwerdeführerin sich erholt, nachdem der entzündete Ellenbogen verheilt sei. Es sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zur Stellensuche einzuräumen und das Einkommen sei ihr ab April 2025 anzurechnen.

5.3. Die Beschwerdeführerin erachtet vorab die Annahme als willkürlich (Art. 9 BV), die Einschränkung ihrer Gesundheit sei nicht nachgewiesen. Tatsächlich habe sie mit mehreren Arztzeugnissen - auf diese geht sie auch vor Bundesgericht näher ein - nachgewiesen, dass ihr ein Vollzeiterwerb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Das Kantonsgericht setze sich nicht mit den fraglichen Berichten auseinander und begründe seinen gegenteiligen Schluss nicht. Namentlich verkenne es, dass der entzündete Ellenbogen nicht Ursache der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei, sondern Folge einer Fibromyalgie, einer chronifizierten Schmerzkrankheit, unter welcher die Beschwerdeführerin leide. Die erhöhten Behandlungs- und Krankheitskosten der Beschwerdeführerin seien auch den vollständig eingereichten Prämien- und Kostenübersichten der Krankenkasse zu entnehmen, die das Kantonsgericht aber ebenfalls nicht berücksichtigt habe.

Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin allein entnehmen, diese habe vorgetragen, "gesundheitlich massiv angeschlagen und deshalb nicht in der Lage" zu sein, mehr als 60 % zu arbeiten. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich damit nicht, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren auf eine Fibromyalgie verwiesen hätte. Diese Feststellung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Vielmehr hätte es ihr oblegen, unter Aktenhinweisen im Einzelnen darzulegen, inwiefern sie die fraglichen Umstände in das Verfahren eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteil 5A_425/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 und 3.2.2). Abermals macht die Beschwerdeführerin sodann nicht hinreichend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296 Abs. 1 ZPO geltend (vgl. vorne E. 4.2). Unter diesen Umständen verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie sich schwergewichtig mit der Entzündung des Ellenbogen auseinandersetzte und - wenn auch kurz - festhielt, diese beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht mehr. Diese Würdigung beanstandet die Beschwerdeführerin sodann nicht. Auch ist es der Vorinstanz bei dieser Sachlage unter Willkürgesichtspunkten nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht mit weiteren Unterlagen des Krankenversicherers auseinandergesetzt hat. Willkür ist damit nicht aufgezeigt. Gleichzeitig ist dem ebenfalls erhobenen Vorwurf die Grundlage entzogen, die Beschwerdeführerin verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie bestimmte Unterlagen missachtet oder ihren Entscheid nur ungenügend begründet habe.

5.4. Als unzutreffend erachtet die Beschwerdeführerin weiter die Annahme, sie habe im Berufungsverfahren zugestanden, es sei ihr möglich und zumutbar, bei einem Grossverteiler als Kassiererin zu arbeiten. Tatsächlich habe sie einzig ausgeführt, dass sie selbst bei einer Vollzeitanstellung bei einem Grossverteiler - eine solche sei medizinisch indes nicht indiziert - aufgrund der fehlenden Ausbildung und ihres Alters keine Anstellung finden könne, die besser als ihr früheres Teilzeitpensum bezahlt sei. Mit der Annahme eines Zugeständnisses verfalle das Kantonsgericht in Willkür (Art. 9 BV).

Zwar nahm das Kantonsgericht ein Zugeständnis der Beschwerdeführerin an (E. 5.2 hiervor [auch zum Folgenden]). Dennoch ging es nicht deshalb davon aus, die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin möglich. Diesbezüglich verwies es vielmehr auf die Gesundheit, die Ausbildung und die berufliche Vorerfahrung der Beschwerdeführerin. Der Vorwurf der Willkür in der Feststellung des Sachverhalts verfängt folglich nicht. Im Berufungsverfahren war nach den auch insofern nicht beanstandeten Feststellungen des Kantonsgerichts weiter nicht strittig, ob der Beschwerdeführerin die betreffende Tätigkeit zumutbar ist. Diese Problematik kann vor Bundesgericht folglich nicht thematisiert werden (Art. 75 BGG; vgl. vorne E. 4.1).

5.5. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Betreuung ihrer jüngeren Tochter E.________, die ihr eine volle Erwerbstätigkeit verunmögliche. Gemäss aktenkundigem Arztbericht leide die Tochter an einem ausgeprägten ADHS-Syndrom und sei auf klare Strukturen und intensive Betreuung angewiesen. Hierauf gehe das Kantonsgericht mit keinem Wort ein, womit es in Willkür (Art. 9 BV) verfalle und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze.

Diesbezüglich führte das Kantonsgericht unter Hinweis auf das Urteil 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 6.4.2.2 (in: FamPra.ch 2024 S. 820) aus, die Beschwerdeführerin könne sich der Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit nicht mit dem Argument entziehen, sie sei gegenüber einem jüngeren Kind aus einer nachfolgenden Beziehung betreuungspflichtig. Die Betreuung des jüngeren Kindes könne bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter aus der früheren Beziehung höchstens in reduziertem Umfang berücksichtigt werden. Mit dieser Argumentation setzt die Beschwerdeführerin sich mit dem Hinweis auf den Gesundheitszustand der jüngeren Tochter nicht auseinander. Sie führt insbesondere nicht aus, inwiefern oder in welchem Umfang dieser Umstand etwas an der Überlegung des Kantonsgerichts ändern würde. Die Beschwerde ist damit unzureichend begründet (vgl. vorne E. 2.1). Ohnehin ist der Beschwerdeführerin aber auch hier vorzuwerfen, dass sie im Verfahren vor dem Kantonsgericht nach dessen unbestritten gebliebenen Feststellungen nicht auf den Gesundheitszustand ihrer jüngeren Tochter einging (Art. 75 BGG, vgl. vorne E. 4.1).

5.6. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des der Beschwerdeführerin angerechneten hypothetischen Einkommens damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.

6.1. Anlass zur Beschwerde gibt sodann die Anrechnung des unbestritten von D.________ während ihrer Ausbildung erzielten Einkommens.

Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind sowie nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; Urteile 5A_553/2024, 5A_554/2024 vom 16. April 2025 E. 4.1.8; 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 150 III 190 E. 5.2; 142 III 612 E. 4.5).

6.2. Das Kantonsgericht hat auf die massgebenden Grundsätze verwiesen und kam zum Schluss, der Tochter sei während des ersten und zweiten Lehrjahres ein Viertel und ab dem dritten Lehrjahr ein Drittel des von ihr erzielten Verdienstes anzurechnen. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, hat sie daher zumindest kurz begründet, weshalb sie welchen Bruchteil des Arbeitserwerbs der Tochter berücksichtigte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1), wie die Beschwerdeführerin sie geltend macht, kann daher nicht festgestellt werden. Weitergehend begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb dem Kantonsgericht ein Ermessensfehler sollte vorgeworfen werden können, weil es der Tochter weniger als die Hälfte ihres Verdienstes anrechnete. Unbegründet bleibt auch der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe den Lohnanteil der Tochter in der Unterhaltsberechnung falsch berücksichtigt. Der Beschwerde lässt sich hierzu einzig entnehmen, dass ein anderes Vorgehen für die Beschwerdeführerin vorteilhafter gewesen wäre, was nicht ausreicht (vgl. vorne E. 2.1).

Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens einzugehen, besteht nicht, da die Beschwerdeführerin diese nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens beanstandet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die beim Bundesgericht angefallenen Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den Beschwerdegegner weitergehend für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung zu entschädigen. In der Hauptsache ist keine Parteientschädigung zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner insoweit mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Sieber

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