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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_248/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_248/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
14.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_248/2025

Urteil vom 14. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.

Gegenstand Obhut, Fremdplatzierung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. Februar 2025 (KES 24 771 KES 24 772 KES 24 897).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1987) und B.B.________ (geb. 1987) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.B.________ (geb. 2016). Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

A.b. Zwischen den Eltern besteht ein massiver Paarkonflikt, der Anlass zu diversen Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd (KESB) und des Obergerichts des Kantons Bern gegeben hat. Zwischenzeitlich war das Kind fremdplatziert. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 übertrug die KESB die Obhut über das Kind der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 5A_402/2023 vom 12. Dezember 2023). Für das Kind besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Eltern werden zudem jeweils von einer (eigenen) Familienbegleitung unterstützt.

A.c. Nach der Obhutszuteilung an sie erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diesen wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil des Kinds nach sich zog. Dies wiederum führte zur Eröffnung eines neuen Kindesschutzverfahrens bei der KESB, in dessen Rahmen der persönliche Verkehr des Vaters mit seinem Kind mehrmals abgeändert wurde (nach einer kurzzeitigen Sistierung wurden durchgehend begleitete Kontakte angeordnet). Die KESB holte ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein; dieses datiert vom 15. Mai 2024. Das Strafverfahren ist inzwischen rechtskräftig eingestellt worden.

A.d. Im Verlauf des Kindesschutzverfahrens beantragte der Vater (mehrmals), das Kind sei fremdzuplatzieren oder unter seine Obhut zu stellen. Letztmals beantragte er Entsprechendes mit Eingaben vom 15. bzw. 24. Juli 2024. Die KESB wies die Anträge mit Entscheid vom 28. August 2024 ab.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater (erneut) mit Beschwerde an das Obergericht. Soweit vorliegend von Interesse, beantragte er, das Kind sei fremdzuplatzieren, eventuell in seine Obhut zu geben. Weiter sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Behördenmitglieder der KESB befangen sind und das Verfahren sei von Amtes wegen an die KESB Bern zu übertragen.

B.b. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Verfahrenskosten erhob das Obergericht keine, verpflichtete den Vater aber, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 2'961.90 zu bezahlen.

C.

Gegen den ihm am 5. März 2025 zugestellten Entscheid vom 24. Februar 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) am 1. April 2025 an das Bundesgericht. Er hält an seinen vorinstanzlich gestellten Anträgen fest. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ihm vor Obergericht entstandenen Partei- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich der KESB oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Obergericht oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter beantragt der Beschwerdeführer auch hier die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In der Zwischenzeit hat die KESB das Kindesschutzverfahren zum Abschluss gebracht und dabei insbesondere den persönlichen Verkehr des Vaters mit seinem Kind neu geregelt; das Obergericht hat diese Regelung mit Entscheid vom 31. März 2025 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist auch gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5A_347/2025). Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit einem Kindesschutzverfahren; insoweit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Fraglich ist hingegen, ob es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) oder um einen Zwischenentscheid handelt, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraussetzt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), denn der angefochtene Entscheid schliesst einerseits das Kindesschutzverfahren nicht ab, andererseits beurteilt er abschliessend die Frage der Obhut bzw. Fremdplatzierung. Letztlich kann die Frage vorliegend offenbleiben: Selbst wenn man von einem Zwischenentscheid ausginge, wäre, da das Los des Kindes betroffen ist, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben (Urteil 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 1.1) und stünde folglich die Beschwerde in Zivilsachen offen. Der Beschwerdeführer ist sodann zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).

2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den geschilderten Anforderungen kaum gerecht zu werden. Darauf wird im Einzelfall zurückzukommen sein. Von vornherein als ungenügend begründet erweist sich die Beschwerde aber jedenfalls insofern, als der Beschwerdeführer allgemein die Erwägungen der Vorinstanz bestreitet (so seien die Ausführungen der Vorinstanz "bestritten, sofern sie nicht als ausdrücklich richtig anerkannt" würden) oder wiederholt ausführt, er halte an Ausführungen vor der Vorinstanz fest, denn die Beschwerdebegründung hat in der Beschwerde selbst zu erfolgen (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht sodann diverse Editionsanträge, wobei er den Beizug diverser Akten anderer Verfahren in der Sache verlangt.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten des vorliegenden Verfahrens bei der Vorinstanz eingeholt. Die Einholung weiterer Verfahrensakten erweist sich vor dem Hintergrund der geschilderten Beschränkung der bundesgerichtlichen Kognition in Sachverhaltsfragen und überdies mangelnden Sachverhaltsrügen als nicht erforderlich. Die Anträge des Beschwerdeführers werden daher abgewiesen.

2.4.2. Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht diverse Beilagen ein, die zeitlich vor dem angefochtenen Entscheid datieren. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Angaben dazu, ob er diese Dokumente bereits vorinstanzlich eingereicht hat oder weshalb, sollte dies nicht der Fall sein, die Einreichung dieser - für diesen Fall - unechten Noven im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig sein sollte. Es ist aber nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der kantonalen Akten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Noven handelt oder nicht. Sie bleiben für die Beurteilung der Beschwerde daher unbeachtlich.

Der Beschwerdeführer stellt - wie vor Vorinstanz - ein Ausstandsgesuch gegen alle Mitglieder der mit dem vorliegenden Verfahren befassten KESB.

3.1. Die Vorinstanz erwog, im Rahmen eines Begehrens gegen alle Mitglieder seien gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren [recte: Ausstandsgründe] geltend zu machen, die über die pauschale Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Der Beschwerdeführer bringe jedoch keine spezifischen Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Behördenmitglied der KESB vor, weshalb auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten sei.

3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen liege für jedes einzelne Behördenmitglied ein Ausstandsgrund/Befangenheitsgrund vor. Er leitet dies aus einer E-Mail des Präsidenten der KESB an eine Journalistin ab, in der der Präsident der KESB sich in allgemeiner Weise zu behördlichen Massnahmen bzw. Möglichkeiten bei Entfremdung von Kindern zu einem Elternteil äussert.

3.3. Daraus kann aber gerade nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - spezifische Ausstandsgründe für jedes einzelne Behördenmitglied der fallführenden KESB geltend gemacht. Im Gegenteil kritisiert der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht einzelne Mitglieder der KESB bzw. deren Verhalten, sondern fühlt sich ganz allgemein von der KESB ungerecht und ungleich behandelt, was er an einer Vielzahl von angeblichen Vorkommnissen festmacht und letztlich auf die Einstellung des Präsidenten der KESB gegenüber Zwangsmassnahmen bei Entfremdungssituationen zurückführt. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer keine spezifischen Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Behördenmitglied geltend gemacht hat; dass die Vorinstanz insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden.

4.1. Die Vorinstanz holte zur Beurteilung der Angelegenheit die Akten der KESB ein, soweit nötig zog sie sodann Akten der früheren Beschwerdeverfahren bei. Den separaten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Edition des Videos der Einvernahme des Kindes im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wies die Vorinstanz ab, zumal sich dieses in den beigezogenen Akten der KESB befinde und sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig davon hinreichend feststellen lasse.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert dies. Er führt aus, die Vorinstanz habe sich wahrscheinlich nicht die Mühe gemacht, das Video anzuschauen, auf dem jedoch ersichtlich sei, unter welchem Druck das Kind bei seiner Mutter und deren Umfeld stehe und wie massiv das Kind durch das Familiensystem der Beschwerdegegnerin gefährdet sei und nicht mehr zwischen Realität und Fantasie unterscheiden könne. Aufgrund der Akten habe die Vorinstanz prüfen müssen, ob die Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens notwendig gewesen wäre. Die Vorinstanz habe zudem - entgegen ihren Ausführungen - die Beweisanträge betr. Edition/Sichtung des polizeilichen Videos in die Beurteilung miteinbeziehen müssen. Da sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers ignoriert habe, habe sie gegen geltendes Recht - insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör - verstossen. Die Vorinstanz äussere sich sodann nicht dazu, dass die KESB die Akten lückenhaft, selektiv und unvollständig geführt habe bzw. führe.

4.3. Mit seiner Kritik dringt der Beschwerdeführer nicht durch: Zunächst einmal hat die Vorinstanz den Editionsantrag des Beschwerdeführers nicht ignoriert, sondern im Gegenteil das Video - über den Beizug der Akten der KESB - eingeholt. Dem Beschwerdeführer scheint es auch eher darum zu gehen, dass die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf dieses Video abgestellt hat. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer aber Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen und darzulegen. Dies tut er nicht, weshalb nicht weiter auf seine Ausführungen einzugehen ist. Dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine unvollständige Aktenführung durch die KESB gerügt hätte, ergibt sich sodann nicht aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, an welcher Stelle er solcherlei dargelegt haben will. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher auch in dieser Hinsicht.

In der Sache geht es um die Frage, ob für das Kind eine Fremdplatzierung anzuordnen oder es eventualiter in die Obhut des Beschwerdeführers zu geben ist.

5.1. Die Vorinstanz erwog, die KESB habe ihren Entscheid, in dem sie die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen hat, massgeblich auf die Empfehlung im Gutachten vom 15. Mai 2024 abgestellt. Darin werde empfohlen, die Obhut über das Kind bei der Beschwerdegegnerin zu belassen, wobei die sozialpädagogische Familienbegleitung weitergeführt werden solle. Der Gutachter führe aus, dass es insgesamt auf der Alltagsebene und ausserhalb der Übergänge zwischen den Eltern ausser den jeweiligen Aussagen der Eltern keine konkreten Gefährdungsmomente gebe, die eine Platzierung rechtfertigen würden, und es auch nicht abschätzbar sei, inwiefern eine institutionelle Platzierung die Situation des Kindes tatsächlich verbessern bzw. das Spannungsfeld zwischen den Eltern und dem Kind wirklich entlasten würde. Bei einer Fremdplatzierung würde das Kind gemäss dem Gutachter aus seinem bekannten Umfeld "gerissen" und es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass es das als seine Schuld ansehen würde, und auch eine Umplatzierung zum Beschwerdeführer sei unter den gegebenen Umständen mit mehr Unsicherheiten verbunden. Der Beschwerdeführer stelle das fachlich fundierte und schlüssige Gutachten zu Recht nicht grundsätzlich in Frage; Gründe für eine Abweichung von den gutachterlichen Empfehlungen seien keine ersichtlich. Daran ändere auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Vorfälle nach Erstellung des Gutachtens ab dem 16. Mai 2024 nichts. Zum Teil seien diese anlässlich der Eröffnung des Gutachtens zur Sprache gebracht worden, ausserdem rechtfertigten sie eine Fremdplatzierung oder Obhutsumteilung offensichtlich nicht. Da die Empfehlungen im Gutachten sodann ausdrücklich unter der Prämisse stünden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergebnislos bleibe bzw. kein Schuldspruch erfolge, könne auch die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung dieses Strafverfahrens keine Notwendigkeit einer Fremdplatzierung oder einer Obhutsumteilung begründen. Insgesamt sei der Entscheid der KESB nicht zu beanstanden.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht gebührend miteinbezogen, dass sich seit den früheren Entscheiden betreffend Obhut und Fremdplatzierung die Situation massiv verschlechtert habe, indem es zu einer Eskalation und Chronifizierung des Streits gekommen sei. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass diverse Vorfälle bzw. weitere Ergebnisse ab dem 16. Mai 2024 aufgrund der Zeitachse nicht in das Gutachten hätten einfliessen können. Sie äussere sich nicht dazu, dass der Gutachter die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens nicht gekannt habe (dass nämlich kein Zweifel bestehe, dass insbesondere die Grossmutter, aber auch die Beschwerdegegnerin den angeblichen Vorfall erfunden hätten und die Aussagen des Kindes suggeriert seien). Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer erneut Bezug auf die E-Mail des Präsidenten der KESB an eine Journalistin (oben E. 3.2), aus der hervorgehen soll, dass die KESB systematisch geltendes Recht nicht anwende. Der Einzelfall werde nicht betrachtet, sondern die Entfremdung der Kinder zu einem Elternteil werde durch systematisches Behördenhandeln rechtswidrig in Kauf genommen. Die Vorinstanz sei grundsätzlich nicht gewillt, eine Fremdplatzierung zu verfügen bzw. die Obhut über das Kind dem Beschwerdeführer zuzuteilen. Eine Fremdplatzierung sei unausweichlich. Auch der EGMR erachte eine solche als vertretbare Massnahme bei einer Eltern-Kind-Entfremdung. Bei der Beschwerdegegnerin sei keine der Voraussetzungen für die Obhut gegeben. Die Vorinstanz habe daher diverse Rechte des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 302, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK).

5.3.

5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, erfüllt die Beschwerdeschrift die diesbezüglich geltenden Anforderungen (oben E. 2.1) nicht ansatzweise. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich der zitierten E-Mail des Präsidenten der KESB bzw. die darin enthaltenen Aussagen. Diese sind allgemein gehalten und beziehen sich in keiner Weise auf das vorliegende Verfahren. Bereits deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich und mangels hinreichenden, konkreten Verdachtsgründen eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ablehnte. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu kann unterbleiben.

5.3.2. Darüber hinaus hat die Vorinstanz sehr wohl in ihre Beurteilung einbezogen, dass gewisse - behauptete - Vorkommnisse bzw. Erkenntnisse aufgrund der Zeitachse nicht in das Gutachten haben einfliessen können. Sie hat aber im Einzelnen aufgezeigt, weshalb diese an der Einschätzung des Gutachters bzw. für den Entscheid nichts ändern würden. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht detailliert ein. Stattdessen wiederholt er seine Ausführungen zu den (angeblichen) Vorkommnissen bzw. Erkenntnissen und meint, daraus liesse sich letztlich die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung - oder eventualiter einer Obhutsumteilung - ableiten. Damit setzt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beurteilung jedoch lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Schliesslich stützt sich der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden, ohne jedoch Sachverhaltsrügen zu erheben bzw. aufzuzeigen, dass er entsprechende Ausführungen bereits vor Vorinstanz getätigt hat. Darauf ist nicht einzugehen.

5.3.3. Nachdem der Beschwerdeführer das Gutachten an sich - wie bereits vor Vorinstanz - nicht beanstandet und es ihm auch sonst nicht gelingt, eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

Gegen die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten (insbesondere betreffend Parteientschädigung, Gerichtskosten wurden keine erhoben) wendet sich der Beschwerdeführer nur für den Fall des Obsiegens, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Allerdings greift der Beschwerdeführer für diesen Fall die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren an. Er belässt es aber bei der Behauptung, seine Beschwerde sei entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen. Damit vermag er der Vorinstanz - soweit überhaupt geltend gemacht - keine Rechtsverletzung nachzuweisen. Es bleibt damit bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

Wie aus dem Ausgeführten folgt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die KESB hätte ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 75 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

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  • Art. 13 BV
  • Art. 14 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

ZGB

  • Art. 8 ZGB
  • Art. 308 ZGB

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