Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_1122/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_1122/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
31.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_1122/2025

Urteil vom 31. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Josi, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführer,

gegen

Pascal Styger, Bezirksgericht Arbon, Schlossgasse 4, Postfach 64, 9320 Arbon, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstand (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. November 2025 (ZR.2025.38).

Sachverhalt:

Am 24. April 2025 reichte B.________ beim Bezirksgericht Arbon ein Eheschutzgesuch gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Nachdem Vergleichsgespräche gescheitert waren, erstattete dieser am 16. Juli 2025 die Stellungnahme zum Eheschutzgesuch. Am 1. September 2025 fand die Eheschutzverhandlung unter Leitung des zuständigen Bezirksrichters (Beschwerdegegner) statt. Im Anschluss an die Befragung der Parteien und an die Parteivorträge führten die Parteien unter richterlicher Mitwirkung erneut Vergleichsgespräche, welche indes ergebnislos endeten. Mit Eingabe vom gleichen Tag verlangte Rechtsanwalt Schroff - explizit ohne Rücksprache mit seinem Mandanten - den Ausstand des fallführenden Bezirksrichters. Nach Eingang von dessen Vernehmlassung äusserte sich Rechtsanwalt Schroff, nunmehr namens und auftrags seines Mandanten, erneut zum Ausstandsgesuch. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht Arbon das Ausstandsgesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. November 2025 ab. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Rückweisung an die Vorinstanz, wobei diese anzuweisen sei, "die Beschwerde bezüglich der Unabhängigkeit des Beschwerdegegners zur geteilten Obhut zu prüfen".

Erwägungen:

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil alle Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 130 III 136 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt jedoch einen blossen Rückweisungsantrag, obwohl die Vorinstanz die kantonale Beschwerde inhaltlich geprüft und ein abweisendes Urteil gefällt und mithin die Beschwerdevorbringen inhaltlich geprüft hat. Insofern scheitert die Beschwerde bereits am gestellten Rechtsbegehren. Sodann mangelt es ihr aber auch an einer hinreichenden Begründung (dazu E. 2-4).

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Das Obergericht hat erwogen, dass aus rechtsstaatlichen Gründen Befangenheit nicht leichthin angenommen werden darf und Verfahrensmassnahmen als solche im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen vermögen, sondern diese mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen sind. Bei Vergleichsverhandlungen begründe die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage für sich allein keinen Anschein von Befangenheit; es sei auch zulässig, den Parteien je nach Beurteilung der Prozesschancen einen ganzen oder teilweisen Klagerückzug, eine Klageanerkennung oder einen bezifferten Vergleich vorzuschlagen. Konkret zum Fall hat das Obergericht festgestellt, dass Rechtsanwalt Schroff im ersten Ausstandsgesuch vorgebracht habe, der Beschwerdegegner habe ihn bei den Vergleichsgesprächen nicht ausreden lassen, sondern ihn dauernd unterbrochen und im Übrigen vorgeschlagen habe, dass sein Mandant Fr. 2'610.-- Kindesunterhalt bezahle, was in dessen Existenzminimum eingreife; ausserdem habe er die alternierende Obhut verworfen, obwohl beide Elternteile diese beantragt hätten. In der zweiten Stellungnahme habe er ergänzt, dass der Beschwerdegegner dem väterlichen Betreuungsaufwand nicht hinreichend Rechnung getragen und den Unterhalt falsch berechnet habe. Das Bezirksgericht habe in seiner Stellungnahme festgehalten, es treffe nicht zu, dass die Eltern übereinstimmend die alternierende Obhut verlangt hätten, vielmehr habe die Ehefrau die alleinige Obhut verlangt. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner im Rahmen der Vergleichsgespräche seine vorläufige Sicht bezüglich der strittigen Obhutsfrage und der daraus folgenden Unterhaltsberechnung mitgeteilt und begründet, wie er zu dieser Einschätzung gelangt sei. Weiter hat das Obergericht festgestellt, aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe sich, dass Rechtsanwalt Schroff die Unterhaltsberechnung nicht habe nachvollziehen können und er deshalb die Verhandlung vorzeitig habe verlassen wollen. In der Folge habe er sich aber wieder gesetzt. Es hat sodann erwogen, eine effiziente Führung von Vergleichsverhandlungen könne es unter Umständen gebieten, dass einer Partei das Wort entzogen werde, wenn wiederholt die bereits bekannten Argumente vorgebracht würden und die Gründe für die richterliche Einschätzung der Obhutsfrage und die Unterhaltsberechnung dargelegt und dabei die wiederholt geäusserte gegenteilige Auffassung des Anwaltes verworfen worden sei. All dies begründe noch keinen Anschein von Befangenheit, ebenso wenig, dass der Beschwerdegegner das zunächst von Rechtsanwalt Schroff beabsichtigte vorzeitige Verlassen der Verhandlung zwecks Aufrechterhaltung der Verfahrens- und Sitzungsdisziplin mündlich beanstandet habe.

Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter Christian Schroff macht im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, die richterliche Sichtweise des Beschwerdegegners betreffend die Obhut und den Kindesunterhalt verletze das Kindeswohl und insbesondere wolle er die Familienstruktur nicht zur Kenntnis nehmen, weshalb er unfähig und aufsichtsrechtlich abzusetzen sei. All dies und die weiteren langen Ausführungen dazu, wann sich die Kinder bei wem aufgehalten hätten und was im besten Kindesinteresse sei, sowie die in diesem Zusammenhang abstrakt behaupteten Gesetzes- und Verfassungsverletzungen (Art. 301 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 und 2 ZGB [evtl. gemeint: ZPO], Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), beschlagen die materielle Entscheidfindung, welche mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln an die nächsthöhere Instanz getragen werden kann. Sie sind demgegenüber grundsätzlich nicht geeignet, objektiv den Anschein von Befangenheit des zuständigen Richters im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu begründen (vgl. zur Publ. best. Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2 und spezifisch zu Vergleichsverhandlungen E. 6.2, insb. E. 6.2.6).

Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde kein genügendes Rechtsbegehren und erweist sie sich im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Josi

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 107 BGG
  • Art. 108 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

ZGB

  • Art. 298 ZGB
  • Art. 301 ZGB

ZPO

  • Art. 47 ZPO

Gerichtsentscheide

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