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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_823/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_823/2016, CH_BGer_005, 5A 823/2016
Entscheidungsdatum
22.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_823/2016

Urteil vom 22. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler.

Gegenstand Beistandschaft (Verlegung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.1. A., B., C.________ und D.________ sind die Kinder von E.________ (geb. 1924). E.________ leidet an einer dementiellen Erkrankung und ist daher urteilsunfähig. Mit Entscheid vom 25. April 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler über E.________ eine Beistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB an, ernannte die Beistandsperson und regelte deren Aufgabenbereich. Im Weiteren stimmte die KESB in Anwendung von Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 ZGB der Verlegung von E.________ vom Gesundheitszentrum F., U. in das evangelische Pflege- und Altersheim V.________ zu (Ziffer 7). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht von Graubünden die vom Sohn der Betroffenen, A.________, gegen Dispositiv-Ziff. 7 des Entscheides der KESB erhobene Beschwerde ab.

1.2. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 2. November 2016 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der geplanten Verlegung seiner Mutter nach V.________ abzusehen. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.1. Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Sohn hat beim Bundesgericht gegen die Verlegung seiner Mutter Beschwerde erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist er auf kantonaler Ebene als nahestehende Person der Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Verlegung seiner Mutter Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Dieses besteht im praktischen Nutzen materieller oder ideeller Natur an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheides (BGE 138 III 537 E. 1.2.2). Es muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 140 III 92 E. 1.1; 139 I 206 E. 1.1). Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden Person (Urteile 5A_459/2016 vom 21. September 2016 E. 1.2.1; 5A_310/2016 3. März 2017; 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf, inwiefern in seinem Fall die aufgezeigten Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt im Gegenteil auf S. 5 seiner Beschwerde ein, mit seiner Eingabe die Interessen der von der Massnahme betroffenen Mutter zu verfolgen.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, B., C., und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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Gesetze

7

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 108 BGG

i.V.m

  • Art. 392 i.V.m

ZGB

  • Art. 381 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 450 ZGB

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

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