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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_578/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_578/2024, CH_BGer_005, 5A 578/2024
Entscheidungsdatum
12.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_578/2024

Urteil vom 12. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Gehörsverweigerung betreffend diverse obergerichtliche Verfahren.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig, in der letzten Zeit wöchentlich bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um eine vom Beschwerdeführer am 2. September 2024 eingereichte und als "Verfassungsbeschwerde nach Art. 9 der Bundesverfassung" bezeichnete Eingabe, mit welcher er verlangt, das Obergericht habe ihm in fünf Berufungsverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren, wie es von Art. 29 Abs. 2 BV garantiert werde, und ebenso die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.

Erwägungen:

Die elektronische Eingabe ist nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen. Indes erübrigt sich eine auf Art. 40 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung durch Anbringen einer gültigen elektronischen Signatur oder eigenhändigen Unterzeichnung der Eingabe, weil auf sie ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu nachfolgend).

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, soweit es um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit geht oder der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Vorliegend nennt der Beschwerdeführer aber keine konkreten Entscheide, sondern bloss Nummern von obergerichtlichen Verfahren und er macht geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe diese jeweils mit der Behauptung abgeschlossen, dass er keinen Vorschuss bezahlt habe; ein solcher sei jeweils verlangt worden, weil er nicht nachweisen könne, dass er mittellos sei. Damit bestätigt der Beschwerdeführer selbst, aus welchem Grund das Obergericht - wobei offen bleibt, in welchen Fällen und mit welchem Datum - auf eingelegte Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Soweit er sich sinngemäss darüber beklagt, nicht liquid zu sein bzw. die einverlangten Nachweise nicht einreichen zu können, hätte er die Entscheide, mit welchen jeweils die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sind, anfechten müssen, was er denn auch in zahlreichen Verfahren erfolglos getan hat (vgl. beispielsweise Urteile 5A_743/2023 vom 3. Oktober 2023; 5A_748/2023 vom 5. Oktober 2023; 5A_313/2024 vom 23. Mai 2024; 5A_400/2024 vom 2. Juli 2024; 5F_22/2024 vom 23. Juli 2024; 5A_483/2024 vom 29. Juli 2024; 5A_513/2024 vom 26. August 2024); ferner hat er mehrmals erfolglos Nachfristansetzungen angefochten. All diese bundesgerichtlichen Urteile sind mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Kostenvorschusses in den betreffenden kantonalen Verfahren kann im Zusammenhang mit allfälligen Nichteintretensentscheiden nicht mehr zurückgekommen werden. Weiterungen oder nähere Abklärungen, auf welche konkreten Entscheide sich die Beschwerde beziehen könnte, erübrigen sich somit.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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