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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_407/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_407/2024, CH_BGer_005, 5A 407/2024
Entscheidungsdatum
07.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_407/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Hartmann, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A., z.Zt. Pflegezentrum B., Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen, Gersag-Park, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1.

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Mai 2024 (3H 24 36/ 3U 24 26).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1977) stand wegen paranoider Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik (ICD-10 F20.5) ab 12. März 1997 gestützt auf Art. 370 ZGB (in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) und ab 5. März 2003 gestützt auf Art. 369 ZGB (in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) unter Vormundschaft. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; BBl 2006 7001) am 1. Januar 2013 (AS 2011 725) wurde die Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB überführt.

A.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 hatte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A., der zusammen mit seiner Mutter seinen Vater getötet hatte, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Nachdem die angeordnete ambulante Massnahme gescheitert war, sprach das Gericht im Jahr 2004 eine stationäre Massnahme aus. Daraus wurde A. am 26. Januar 2011 bedingt entlassen. Am 22. Oktober 2015 erfolgte jedoch eine Rückversetzung in den stationären Vollzug. Seit März 2017 befindet sich A.________ im Pflegezentrum B.________.

A.c. Das Kantonsgericht Luzern hob am 23. Dezember 2019 die stationäre Massnahme auf und wies den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, A.________ auf den 4. März 2020 zuhanden der zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu entlassen.

A.d. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) für A.________ per 4. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB an und verfügte dessen Verbleib im Pflegezentrum.

A.e. Am 3. September 2020, 2. März 2021, 3. März 2022 und 28. Februar 2023 bestätigte die KESB im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung. Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A.________ gegen die letzten beiden Unterbringungsentscheide letztinstanzlich ab (Urteile 5A_486/2022 vom 4. August 2022 und 5A_314/2023 vom 13. Juni 2023).

A.f. Nach Durchführung einer Anhörung am 21. März 2024 in Anwesenheit seiner (unentgeltlichen) Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin C.________, kam die KESB in ihrem Entscheid vom 16. April 2024 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind und das Pflegezentrum eine geeignete Einrichtung darstellt.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A.________ (mit Unterstützung seiner Mutter) als auch Rechtsanwältin C.________ am 26. April 2024 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gleichentags teilte A.________ dem Kantonsgericht mit, dass er Rechtsanwältin C.________ das Mandat entzogen habe. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2024 hielt A.________ ausdrücklich am Mandatsentzug fest. Daher stellte das Kantonsgericht ausschliesslich auf die von jenem eingereichte Beschwerde ab.

B.b. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 (versandt am 7. Juni 2024) wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), ordnete an, dass die KESB Kreis Emmen die fürsorgerische Unterbringung von A.________ spätestens bis zum 28. Mai 2025 zu überprüfen habe (Dispositiv-Ziff. 2), gewährte diesem die unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung von Rechtsanwältin C.________ zu seiner Rechtsbeiständin (Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte A.________ die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 4.1), setzte die amtlichen Kosten (Gerichtsgebühr und Gutachterkosten) fest (Dispositiv-Ziff. 4.2), genehmigte die Kostennote von Rechtsanwältin C.________ zulasten von A.________ und setzte die der Anwältin aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung fest (Dispositiv-Ziff. 4.3) und erinnerte A.________ an die Rückerstattungspflicht, sobald er dazu in der Lage ist (Dispositiv-Ziff. 4.4).

C.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführer) ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt er die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (Rechtsbegehren 5); eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Sodann beantragt er, es sei bei Dr. med. D.________ eine Stellungnahme einzuholen, allerdings unter Beachtung, dass sie möglichst von allen Ereignissen und Akten Kenntnis erhalte (Rechtsbegehren 3). Ferner sei festzustellen, dass das Kurzgutachten von E.________ ungenügend und einseitig sei und das rechtliche Gehör verletzt wurde (Rechtsbegehren 4). Ausserdem sei festzustellen, dass die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in Bezug auf Frau Rechtsanwältin C.________ zu Unrecht erfolgt sei, da es einen Vertrauensbruch gegeben habe, weshalb Ziff. 4.3 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben sei (Rechtsbegehren 6). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 7). Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bestätigung einer fürsorgerischen Unterbringung geurteilt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen andere Entscheide, insbesondere jenen der KESB vom 16. April 2024 richtet, ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Feststellungsbegehren sind (auch) im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei über ein Feststellungsinteresse verfügt, was sie nachzuweisen hat (Urteil 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.1). Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass das Kurzgutachten von E.________ ungenügend und einseitig sei und das rechtliche Gehör verletzt wurde (Rechtsbegehren 4). Bei diesem Begehren handelt es sich indes nicht um ein eigentliches Feststellungsbegehren, sondern um eine Rechtsfrage, auf die noch einzugehen sein wird.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde Auszüge aus medizin-wissenschaftlichen Publikationen sowie das Deckblatt einer solchen bei. Er behauptet indes nicht, diese bereits im kantonalen Verfahren eingebracht zu haben. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Damit haben sie unbeachtlich zu bleiben. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblich erfolgten Reduktionen der Medikamenteneinnahmen ab Juni 2024, denn echte Noven sind vor Bundesgericht nicht zulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2). Weil das Bundesgericht hinsichtlich des Streitgegenstands auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abstellt und Noven unzulässig sind, nimmt es selbst keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Der (Beweis-) Antrag auf Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. D.________ (Rechtsbegehren 3) wird abgewiesen.

Das Kantonsgericht stellte insbesondere gestützt auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychologie FMH (nachfolgend: Gutachter), einen Schwächezustand (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids), einen Behandlungs- und Betreuungsbedarf (E. 6.3) und die Eignung der Einrichtung (E. 6.4) fest, und leitete daraus ab, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nach wie vor erfüllt seien (E. 6.5).

Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.1. Als erstes beklagt er sich über das vom Kantonsgericht eingeholte Gutachten.

4.1.1. Das Kantonsgericht bestellte den externen Gutachter am 3. Mai 2024 und unterbreitete ihm Fragen. Da der Beschwerdeführer sich der Untersuchung verweigerte, erstellte der Gutachter seine am 27. Mai 2024 datierte Expertise gestützt auf die Akten. Teil der Akten sind dabei auch die vom selben Gutachter am 5. April 2023, d.h. anlässlich der vorjährigen periodischen Überprüfung, durchgeführte Begutachtung des Beschwerdeführers und Gespräche mit Betreuenden des Pflegezentrums B.________. Nachdem dem Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. Mai 2024 das Gutachten ausgehändigt worden war, erklärte dieser, nicht sicher zu sein, ob er die Eröffnung des Gutachtens ertrage, ob dies eine zu grosse Belastung für ihn sei. In der Folge verzichtete das Kantonsgericht auf das Verlesen des schriftlichen Berichts, soweit er im Vergleich zum Vorjahr unverändert war (Diagnose, aktueller Gesundheitszustand, Psychostatus). Indes äusserte sich der Gutachter, nachdem das Gericht den Beschwerdeführer in dessen Anwesenheit persönlich angehört hatte, in der Verhandlung mündlich.

4.1.2. Der Beschwerdeführer moniert, er sei - wie schon in den letzten Jahren - überrumpelt worden, indem ihm ein Pfleger eines Tages ohne Vorankündigung mitgeteilt habe, dass der Gutachter da sei. Er habe nicht einmal gewusst, um welchen Gutachter es sich handle, weshalb er jegliches Gespräch abgelehnt habe. Ausserdem habe ihm das Kantonsgericht die dem Gutachter unterbreiteten Fragen nicht zugestellt, weshalb er keine Ergänzungsfragen habe stellen und sich auch nicht zum Gutachter habe äussern können. Schliesslich sei ihm das Gutachten erst anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2024 ausgehändigt worden. Er habe keine Zeit gehabt, das Gutachten zu lesen und sich entsprechend nicht dazu äussern können. Weil er ohne kompetente Anwältin an der Verhandlung teilgenommen habe, sei er hilflos den Ausführungen des Gutachters ausgeliefert gewesen.

4.1.3. Prozessuale Rügen sind grundsätzlich sofort anzubringen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens noch später vorzutragen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 5A_702/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.2).

4.1.4. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es wäre aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er das Vorgehen des Kantonsgerichts bereits in der Verhandlung vom 28. Mai 2024 beanstandet hätte. Damit sind die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er ohne anwaltliche Vertretung an der Verhandlung teilgenommen hat, zumal er dem Kantonsgericht gegenüber den Verzicht auf eine anwaltliche Vertretung bestätigt hatte. Dass er offensichtlich nicht imstande war, seine Interessen zu vertreten, und ihm zufolge Unfähigkeit zur Prozessführung ein Anwalt hätte beigegeben werden müssen, behauptet er nicht.

4.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs auf seinen Antrag, es sei F., Leitender Arzt im Pflegezentrum B., einzuvernehmen bezüglich der von ihm durchgeführten Reduktion von Aripiprazol und dahingehend, dass es ihm danach, nach monatelangen Qualen langsam besser gegangen sei, nicht eingetreten zu sein.

Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass F.________ zusammen mit G., dem Leiter des Pflegezentrums B., eingehend - auch zur Medikation - befragt wurde, und der Beschwerdeführer, nachdem ihm dazu die Gelegenheit gegeben wurde, keine Fragen hatte, auch nicht zur Medikation. Sodann nahm auch der Gutachter Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen. Gemäss den Akten habe es zunächst eine Reduktion gegeben, aber dann wieder eine Erhöhung, als sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Damit war die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage Thema der Verhandlung; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.

4.3. Ferner sieht der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör verletzt, weil er seine Plädoyer-Notizen nicht habe vortragen können, sondern diese habe abgeben müssen.

Laut Verhandlungsprotokoll hatte der Beschwerdeführer begonnen, seine Plädoyer-Notizen vorzulesen. Nach einer Intervention des präsidierenden Richters habe er sich damit einverstanden erklärt, dass von seinem Dokument eine Kopie zu den Akten genommen und auf einen weiteren mündlichen Vortrag verzichtet werde. Dem Beschwerdeführer wurde das Wort in der Folge nicht abgeschnitten, sondern er konnte sich frei äussern, was er dann auch tat. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer zur Abgabe seiner Plädoyer-Notizen genötigt gefühlt haben sollte, hatte er die Gelegenheit, sich im Rahmen des Schlussworts frei zu äussern, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist.

4.4. Ausserdem beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Kantonsgericht in seiner Urteilsbegründung auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2019 Bezug nehme, dieses Gutachten aber an der Verhandlung vom 28. Mai 2024 nicht Thema gewesen sei und er sich entsprechend nicht habe dazu äussern können.

Das Kantonsgericht hat tatsächlich auf das angesprochene - in den Akten der KESB liegende - Gutachten verwiesen, um damit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie einseitig auf dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Luzern aus dem Jahr 1989 basiere, zu widersprechen, denn die Gutachterin habe ausführlich dargelegt, dass und weshalb sie keine Zweifel am Vorliegen einer chronischen paranoiden Schizophrenie beim Beschwerdeführer habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich; vielmehr beschlägt diese Rüge die Sachverhaltsfeststellung (die Diagnose der paranoiden Schizophrenie), worauf in E. 5 unten einzugehen sein wird.

4.5. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht auf dessen Vorbringen bezüglich der Differenzialdiagnose und den Hinweis auf die Publikationen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) nicht eingegangen sei. Ausserdem habe es seine Ausführungen dazu, dass die Beiständin weder ihn noch seine Mutter zu Gesprächen eingeladen habe, ignoriert.

4.5.1. Damit spricht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid an.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet einem Gericht, seinen Entscheid zu begründen. Um den Vorgaben - namentlich von Art. 29 Abs. 2 BV - zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinn muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Hingegen bedeutet die Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, ob sich aus den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen und den weiteren Rügen ergibt, dass sich der Beschwerdeführer umfassend und sachgerecht gegen den angefochtenen Entscheid wehren konnte (zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).

4.5.2. Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid. Das Kantonsgericht hat dargelegt, dass und weshalb es einen Schwächezustand sowie einen Behandlungs- und Betreuungsbedarf feststellte, die Einrichtung für geeignet erachtete und daraus ableitete, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführer nach wie vor erfüllt seien (vgl. E. 3 oben). Im Übrigen beschlagen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur DGPPN wiederum die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung, wozu er sich uneingeschränkt äussert. Die Rüge ist unbegründet.

5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, hypochondrische Angstzustände und akute psychotische Episoden zu erleben und insofern in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu sein. Hingegen bestreitet er die Diagnose, unter einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik zu leiden. Den Grund für seine eingeschränkte Gesundheit sieht der Beschwerdeführer vielmehr - stark zusammengefasst und wie bereits in den vorausgegangenen periodischen Überprüfungen der Massnahme (vgl. zit. Urteil 5A_314/2023 E. 5.1) - in den Medikamenten (insbesondere Neuroleptika), die ihm verabreicht würden, in Kombination mit einem im Jahr 2001 (angeblich) erlittenen Schädel-Hirn-Trauma und weiteren medizinischen Befunden. Insbesondere sei die Krise im Sommer 2021 nicht aufgrund einer Reduktion, sondern im Gegenteil einer Erhöhung der Medikation eingetreten. Neuroleptika würden hirnverletzten Menschen und solchen, die Hirnverletzungen durchgemacht hätten, mehr als sonst schaden und die Selbstheilungskraft unterdrücken.

5.2. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters hielt das Kantonsgericht fest, körperliche Ursachen für die zu beobachtenden psychischen Symptome seien ausgeschlossen. Es bestehe kein Anlass, die gestellte Diagnose anzuzweifeln, zumal sich die Einschätzung des Gutachters mit den Erkenntnissen aus früheren Begutachtungen des Beschwerdeführers decke, namentlich dem Gutachten von Dr. med. H.________ vom 30. Januar 2022 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2019.

5.3. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er - wie bereits anlässlich der letzten periodischen Überprüfung (dazu zit. Urteil 5A_314/2023 E. 5.5.2.1 bis 5.5.2.3) - seine Krankheitsgeschichte ab dem Jahr 1996 schildert, erfüllen die Anforderungen an ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen nicht (E. 2.2 oben) und vermögen daher die Feststellung, dass seine somatischen Beschwerden in Kombination mit der Verabreichung von Neuroleptika als Ursachen für die beobachteten psychischen Symptome ausgeschlossen seien und folglich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik zutreffe, nicht ins Wanken zu bringen. Daran ändern insbesondere die angeblich fehlende Differentialdiagnose und die Hinweise auf die DGPPN nichts. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, was genau die Ärzte bzw. Gutachter mit Blick auf eine Differentialdiagnostik hätten tun müssen bzw. zu tun unterlassen haben, um auf die aktuelle Diagnose schliessen zu dürfen. Zum anderen mag es zwar sein, dass nach Auffassung der DGPPN bei einer eindeutigen Gehirnerkrankung keine Schizophrenie diagnostiziert werden soll; indes unterlässt es der Beschwerdeführer, dem Bundesgericht aufzuzeigen, inwiefern er aktuell an einer diesbezüglich relevanten Gehirnerkrankung leiden bzw. die unterlassene Feststellung einer solchen offensichtlich unrichtig sein soll.

5.4. Bei diesem Ergebnis zielen seine Erklärungen, weshalb kein Behandlungsbedarf bestehe und auch das Pflegezentrum B.________ nicht geeignet sein soll, die allesamt an die hiervor verworfene umgekehrte Kausalität anknüpfen, ins Leere. Andere Gründe, die geeignet wären, diese beiden Teilgehalte des angefochtenen Entscheids als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, führt der Beschwerdeführer nicht an.

Zur Begründung seines Rechtsbegehrens 6 (es sei festzustellen, dass die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in Bezug auf Frau Rechtsanwältin C.________ zu Unrecht erfolgt und Ziff. 4.3 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben sei) führt der Beschwerdeführer zwar an, es habe einen Vertrauensbruch gegeben. Worin dieser bestanden haben soll, erläutert er hingegen nicht. Damit kann mangels einer rechtsgenüglichen Begründung (E. 2.1 oben) auf dieses Begehren nicht eingetreten werden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kosten- (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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