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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_354/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_354/2014, CH_BGer_005, 5A 354/2014
Entscheidungsdatum
30.04.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

5A_354/2014

Urteil vom 30. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Negative Feststellungsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend negative Feststellungsklage nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das erstinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer tatsächlich am 21. Januar 2014 (auf Grund der Zustellfiktion bereits am 15. Januar 2014) zugestellt worden, die erst am 24. Februar 2014 der Post übergebene Berufung erweise sich als verspätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2014 anficht und Anträge stellt sowie Rügen erhebt die über den Gegenstand dieses Beschlusses hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, dass dies namentlich für die Strafanzeige und die Revisionsbegehren nach Art. 328 ff. ZPO gilt, deren Behandlung im Übrigen in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden fiele, dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht, dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Zitate

Gesetze

7

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

ZPO

  • Art. 328 ZPO

Gerichtsentscheide

2

Zitiert in

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