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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_339/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_339/2024, CH_BGer_005, 5A 339/2024
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_339/2024

Urteil vom 27. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter Hartmann, nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, Weisungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. April 2024 (30/2023/13).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.________ und D.________ (beide geb. 2020) sind die Kinder der verheirateten Eltern A.________ (geb. 1991; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1993; Beschwerdegegner). A.________ ist ausserdem die Mutter der aus einer anderen Beziehung stammenden E.________ (geb. 2007). C.________ und D.________ stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge und Obhut.

A.b. Am 2. Dezember 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) für E.________ eine Beistandschaft und erteilte den Ehegatten Weisungen im Zusammenhang mit einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) und der ausserfamiliären Betreuung von C.________ und D.________ während der Arbeitszeit. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 4. April 2023 errichtete die KESB auch für C.________ und D.________ eine Beistandschaft, legte deren Aufgabenbereiche fest und erteilte den Eltern Weisung, eine SPF im nötigen Umfang, mindestens zweimal wöchentlich je zwei Stunden, in Anspruch zu nehmen, mit der sozialpädagogischen Fachperson aktiv zusammenzuarbeiten und C.________ und D.________ während ihren Arbeitszeiten in genügendem Umfang ausserfamiliär betreuen zu lassen.

B.

Die von der Mutter gegen den Beschluss vom 4. April 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 19. April 2024 (eröffnet am 29. April 2024) ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben, sie sei von den Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu befreien und der Kanton Schaffhausen sei zu verpflichten, sie prozessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Beizug sämtlicher sowohl die Söhne als auch die Tochter betreffenden Akten. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Errichtung einer Beistandschaft über zwei minderjährige Kinder (Art. 308 ZGB) und Weisungen gegenüber deren Mutter (Art. 307 ZGB) und damit über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat (vgl. Urteil 5A_710/2018 vom 30. April 2019 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. In Streit stehen die Weisungen an die Beschwerdeführerin sowie die Errichtung einer Beistandschaft. Da mit einer Gutheissung der Beschwerde die mit den getroffenen Anordnungen verbundenen Belastungen wegfallen würden, erweist sich der vor Bundesgericht gestellte kassatorische Antrag auch vor dem Hintergrund der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2).

1.3. Die Beschwerdeführerin gibt an, der Kindsvater werde ebenso vom angefochtenen Entscheid wie sie betroffen und unterstütze ihre Anträge. Indes hat dieser im vorliegenden Verfahren keine Beschwerde erhoben und wird er nicht von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin vertreten (Vollmacht vom 13. April 2023; Beschwerdebeilage 2). Er wird daher als Gegenpartei in das Verfahren einbezogen (vgl. Urteil 2C_909/2008 vom 2. November 2009 E. 2, nicht publiziert in: BGE 136 II 23; DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 102 BGG).

1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht neben dem Beizug der ihre Söhne betreffenden Akten auch jenen der Akten betreffend die Tochter (vgl. vorne Bst. C). Die entsprechenden Akten befinden sich bei den eingeholten kantonalen Verfahrensakten. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde damit entsprochen.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

Die Beschwerdeführerin gibt vor Bundesgericht an, sie werde ihr Arbeitspensum auf den 30. Juni 2024 auf 20 % reduzieren und nur noch am Wochenende arbeiten. Auf diese Weise könne sie die Kinderbetreuung sicherstellen. Ausserdem habe sie für die Söhne Plätze in einer Kindertagesstätte gefunden. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, seit wann die Beschwerdeführerin um diese neuen Umstände weiss, ob es sich mithin um unzulässige echte Noven handelt. Das Vorgetragene bleibt indes auch dann unbeachtlich, wenn es sich bei den fraglichen Tatsachen um unechte Noven handeln sollte, da die Beschwerdeführerin sich nicht dazu äussert, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen hätte geben sollen.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruches auf ein verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im obergerichtlichen Verfahren. Am 13. März 2023 sei sie über einen Wechsel im Spruchkörper, und zwar die Ablösung der Obergerichtspräsidentin durch eine Ersatzrichterin, informiert worden. Erst auf Nachfrage hin habe man ihr mitgeteilt, dass dies wegen dringender Präsidialaufgaben notwendig geworden sein soll. Nicht nur habe das Obergericht nicht von sich aus informiert. Vielmehr liege in den nicht näher genannten Präsidialaufgaben auch kein sachlicher Grund für eine Änderung des Spruchkörpers. Derartige Aufgaben dürften mit einer gewissen Vorhersehbarkeit und Regelmässigkeit anfallen und daher bereits bei der Fallzuteilung berücksichtigt worden sein. Da der Wechsel nur kurz vor Urteilsfällung erfolgt sei, habe das Ersatzmitglied sich ausserdem kaum dieselben Fallkenntnisse wie die Präsidentin aneignen können.

3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; zur grundsätzlich identischen Tragweige von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.8.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 30 BV). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen aber zulässig und sogar erforderlich (Urteile 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 6.3; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 142 I 93).

Kommt es zu einer Änderung in der Gerichtszusammensetzung, ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung und die Gründe dazu hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 6.4.1). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) sind die entsprechenden Einwände dabei so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie nicht mehr erhoben werden (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; vgl. weiter etwa BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3; zur hier nicht gegebenen Ausnahme der Nichtigkeit des fraglichen Aktes Urteil 1B_246/2020, 1B_248/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; kritisch für das Strafverfahren: STADLER, Verwirkung wegen Treu und Glauben?, 2022, passim und insbes. S. 290 ff.).

3.3. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt (Prozessgeschichte, Bst. H), hat das Obergericht die Parteien am 13. März 2024 über die Änderung im Spruchkörper orientiert. Die Beschwerdeführerin hat sich am 20. März 2024 hierzu vernehmen lassen und sich nach eigener Darstellung über die Gründe für die Änderung erkundigt (vgl. E. 3.1 hiervor). Obgleich das Obergericht sie mit Schreiben vom 22. März 2024 über diese informierte (angefochtener Entscheid, a.a.O.), äusserte sie sich in der Folge nicht mehr zur Änderung im Spruchkörper. Der angefochtene Entscheid ging in der Folge auf diese Problematik nicht ein.

Unter diesen Umständen bleibt es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich vor Bundesgericht auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu berufen: Ihr wäre es möglich und zumutbar gewesen, noch im obergerichtlichen Verfahren zeitnah zur Bekanntgabe der Gründe für die Änderung im Spruchkörper sämtliche gegen diese sprechenden Einwände zu erheben. Hierzu hätte ihr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, verstrich zwischen der Bekanntgabe der Gründe für den Wechsel und der Ausfällung des Urteils des Obergerichts doch rund ein Monat. Dies hat die Beschwerdeführerin indes unterlassen, um sich nach Ergehen des für sie ungünstigen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz auf den angeblichen Verfahrensmangel zu berufen. Dieses Vorgehen ist treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz. Mit Blick auf die in der Beschwerde erhobenen Vorbringen bleibt es im Übrigen unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich zur Frage äussert, ob es sich bei der KESB um ein Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV handelt (mit Hinweis auf Urteil 5A_640/2022 vom 28. März 2023 E. 3.4, in: FamPra.ch 2023 S. 834).

4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sodann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in verschiedener Hinsicht als verletzt. Diesbezüglich beanstandet sie vorab, die KESB habe sich auf Unterlagen gestützt, die aus dem Verfahren bezüglich ihrer Tochter stammten, ohne diese zu den Akten des vorliegenden Verfahrens - es betrifft ihre Söhne - zu nehmen. In den Akten des vorliegenden Verfahrens fänden sich dementsprechend keinerlei Hinweise auf die in jenem Verfahren dokumentierten Umstände sowie die dort vorgenommenen Handlungen und getroffenen Beschlüsse. Damit habe die KESB sowohl die Pflicht zur Aktenführung als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht missachtet, was das Obergericht verkenne.

Weiter habe die KESB sie, die Beschwerdeführerin, am 23. März 2023 telefonisch darüber informiert, dass F.________ zum Beistand für die Söhne ernannt werde, und habe ihre Zustimmung eingeholt. Indes sei die Beschwerdeführerin bulgarischer Muttersprache und der deutschen Sprache kaum mächtig und habe nicht verstanden, worüber sie informiert worden sei und wozu sie ihre Zustimmung erteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, sich zur Person des Mandatsträgers zu äussern und allfällige Ablehnungsgründe geltend zu machen. Darin, dass sie ihr Äusserungsrecht ohne Dolmetscher habe ausüben müssen, liege eine Verletzung des Gehörsanspruchs. Diese sei umso schwerer, als die KESB eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit in Aussicht gestellt, indessen nie eingeräumt habe. Auch dies habe die Vorinstanz verkannt.

4.2.

4.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 218 E. 2.8.1). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteile 5A_210/2023 vom 28. September 2023 E. 3.4; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; zur Anwendung der aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Erfordernisse im Bereich der EMRK vgl. Urteil 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.2).

4.2.2. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Aktenführungspflicht und des Äusserungsrechts im Zusammenhang mit den aus dem Verfahren der Tochter stammenden Unterlagen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, welche Punkte die Beschwerdeführerin hätte in das Verfahren einbringen wollen und inwiefern dies sich auf den Verfahrensausgang hätten auswirken können.

Zum Äusserungsrecht im Zusammenhang mit der Person des Beistands macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie habe keine Ablehnungsgründe vortragen können. Der ernannte Beistand stehe der KESB sehr nahe und habe in der Vergangenheit teilweise seine Mandantinnen und Mandanten zu wenig unterstützt und die Interessen der Behörde zu stark gewichtet. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes nicht entnehmen und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie Entsprechendes bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Es bleibt ihr daher verwehrt, sich vor Bundesgericht auf diese Umstände zu berufen (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Dies gilt umso mehr, als die Frage der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ernennung des Beistands Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war und die Beschwerdeführerin daher Anlass gehabt hätte, sich vor Obergericht zur Erheblichkeit der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu äussern.

4.3. Damit erweist die Beschwerde sich mit Blick auf die geltend gemachten Gehörsverletzungen als ungenügend begründet. Im Grundsatz erübrigen sich daher Weiterungen zu dieser Problematik. Hinzuweisen ist immerhin auf Folgendes:

Es kann den Anspruch auf rechtliches Gehör in den Teilbereichen der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts verletzen, wenn in einem Entscheid auf Akten eines anderen Verfahrens abgestellt wird, ohne dass diese zu den Verfahrensakten erkannt werden und den Parteien Einsicht gewährt wird. Einsicht zu gewähren ist dabei prinzipiell auch in diejenigen Akten, deren Inhalt den Parteien an und für sich bereits bekannt ist (Urteil 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3). Das Obergericht hat indes erwogen, die Beschwerdeführerin habe vorliegend spätestens mit Ausfällung des Beschlusses vom 4. April 2023 vom Vorgehen der KESB erfahren. Sie hätte daher noch vor Beschwerdeerhebung um Einsicht in die aus dem Verfahren der Tochter stammenden Unterlagen ersuchen können. Ausserdem seien ihr die fraglichen Akten vom Obergericht zugestellt worden. Eine allfällige Gehörsverletzung sei daher im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden (vgl. zur Heilung BGE 145 I 167 E. 4.4). Hierzu trägt die Beschwerdeführerin vor, auf das Ersuchen um Fristansetzung zur Stellungnahme habe das Obergericht ihr mitgeteilt, der Schriftenwechsel sei geschlossen und es besteht keine Notwendigkeit für eine neuerliche Stellungnahme. Eine allfällige Heilung der Gehörsverletzung sei damit durch die Vorinstanz selbst verhindert worden und es widerspreche Treu und Glauben (Art. 9 BV), nunmehr von einer Heilung auszugehen. Diese Umstände zum Prozesssachverhalt lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Auch hier geht die Beschwerdeführerin daher von tatsächlichen Umständen aus, die das Obergericht nicht festgehalten hat, ohne die notwendigen Rügen zu erheben, die dem Bundesgericht ein Abweichen von den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen erlauben würde. Auf diese Weise vermag sie den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung, die sie ansonsten nicht bestreitet, nicht in Frage zu stellen. Damit bleibt ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin bereits vor Anhebung des obegerichtlichen Verfahrens vom Aktenbeizug Kenntnis erlangt hat, was sie bestreitet.

5.1. In der Sache geben die Errichtung der Beistandschaft über die Söhne der Beschwerdeführerin sowie die getroffenen Weisungen Anlass zur Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, diesbezüglich den Sachverhalt in Verletzung von Art. 446 Abs. 1 ZGB festgestellt sowie die Art. 307 und 308 ZGB verletzt zu haben.

In ihren Ausführungen geht die Beschwerdeführerin teilweise unzulässig von neuen Tatsachen und Umständen (vgl. vorne E. 2.3) sowie unzutreffend davon aus, dass die Behörden ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben (vgl. vorne E. 4). Ihre hierauf beruhenden Ausführungen bleiben von vornherein ohne Grundlage und erweisen sich als unzutreffend. Weitergehend ist Folgendes festzuhalten:

5.2. Das Obergericht verweist zur Begründung seines Entscheids auf die konflikthafte Beziehung der Eltern, wobei die Konflikte sich zum Teil in Anwesenheit der Kinder abgespielt hätten. So sei es zu mehreren polizeilichen Interventionen und Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt gekommen. Die ältere Tochter sei sehr stark in die Betreuung der beiden jüngeren Geschwister eingebunden worden und Letztere seien teilweise im Kosovo durch Verwandte des Vaters betreut worden. Bei Hausbesuchen hätten die jüngeren Kinder, v.a. aber D.________, ein distanzloses Verhalten gezeigt. Alles in allem bestehe der Eindruck, dass die Eltern mit der Situation komplett überfordert seien, zumal beide Elternteile einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen. Trotzdem und trotz Kostengutsprache durch den Kanton sei aus unbekannten Gründen kein Platz in einer Kinderkrippe organisiert worden. Beteuerungen der Eltern, wonach die Kinderbetreuung durch Familienangehörige sichergestellt sei, hätten sich nicht bestätigt. Insbesondere der Vater lasse keinerlei Bereitschaft für eine angemessene Drittbetreuung erkennen. Die Eltern hätten es zusammengefasst unterlassen, für eine stabile und adäquate Versorgung der Kinder zu sorgen. Eine solche liege weder in der Betreuung durch die ältere Halbschwester noch durch Familienangehörige im Ausland. In der gegebenen Situation werde die geistige, körperliche und seelische Entwicklung der Söhne gefährdet, woran ein Bericht der Kinderärztin, wonach diese gesund seien, nichts ändere. Die damit bestehende Kindeswohlgefährdung rechtfertige die ergriffenen Massnahmen, zumal keine geeigneten milderen Mittel vorhanden seien, um dieser zu begegnen.

5.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes als auch in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 307 und 308 ZGB darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen und diese den obergerichtlichen Erwägung gegenüberzustellen. Dies ist etwa der Fall, wo sie angibt, sie würde die Ausführungen des Obergerichts "bestreiten" oder diese seien insgesamt " nicht nachvollziehbar". Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die vorhandenen Beweise in einem für sie günstigen Licht würdigt und der KESB vorwirft, diese oder jene Abklärung nicht vorgenommen zu haben, um zum Schluss zu gelangen, es liege keine Kindeswohlgefährdung vor. Dagegen lässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz vermissen. Hierzu reichen insbesondere die Hinweise nicht, die überwiegende Zahl der aktenkundigen Polizeiberichte würden aus dem Jahr 2021 stammen und es sei durchaus normal, dass ältere Kinder auf ihre jüngeren Geschwister aufpassen müssten. Auch in der wenig überzeugenden Bemerkung, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, sei auf die fehlende Notwendigkeit der Massnahme zu schliessen, liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.

Damit fehlt es mit Blick auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, dem obsiegenden Beschwerdegegner daher keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind, und der Kanton Schaffhausen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenerstsatz hat, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber

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