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Wechsel amtliche Verteidigung – Art. 132 Abs. 1 lit. a und b, Art. 133 und Art. 134 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO hat sich die Ver- fahrensleitung lediglich bei der erstmaligen Bestellung der amtlichen Verteidigung nach diesbezüglichen Wünschen der beschuldigten Person zu erkundigen (E. 2.2). Für den Wechsel einer amtlichen Verteidigung muss die Störung des Vertrauens- verhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (E. 2.3). Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer den Eindruck hat, sein amtlicher Vertei- diger glaube nicht an seine Unschuld und setze sich zu wenig für ihn ein, wenn sich aus den Akten keinerlei Hinweise für eine mangelhafte Vertretung ergeben (E. 4.3.3). OGE 51/2024/2 vom 31. Mai 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesge- richt mit Urteil 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 gut, soweit es darauf eintrat.) Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren we- gen Verdachts auf [...]. In diesem Zusammenhang ernannte die Staatsanwalt- schaft Rechtsanwalt A. am 21. März 2023 zum amtlichen Verteidiger. Während der laufenden Strafuntersuchung wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf [...] am 30. September 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt und Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger aufgeboten. Der Beschwerdeführer wandte sich am 20. November 2023 an die Staatsanwaltschaft und machte gel- tend, er wolle von Rechtsanwältin B. vertreten werden. Die Staatsanwaltschaft lehnte ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt A. ab. Dagegen liess der Be- schwerdeführer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen erheben und beantragen, Rechtsanwältin B. als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Aus den Erwägungen 2.1. Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf je- der Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu be- trauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Ver- fahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung
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nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrenslei- tung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat ent- zogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zu- ständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zu- lasten der Verfahrensleitung, für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, des- sen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder an- dere sachliche Hindernisse (BGer 1B_533/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis). 2.2. Nach der Rechtsprechung kann das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person im Prinzip nur einmal ausgeübt werden (BGer 1B_256/2018 vom 4. Sep- tember 2018 E. 2.2). Folglich hat sich die Verfahrensleitung lediglich bei der erst- maligen Bestellung der amtlichen Verteidigung nach diesbezüglichen Wünschen der beschuldigten Person zu erkundigen (Art. 133 Abs. 1 f. StPO; vgl. BGer 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 2; ferner BGer 1B_508/2019 vom 12. Juni 2020 E. 3), andernfalls läge eine unzulässige Umgehung von Art. 134 Abs. 2 StPO vor. 2.3. Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Per- son, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus an- deren Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Ver- trauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amt- liche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen
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Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätz- lich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachge- recht und geboten erachtet (zum Ganzen BGer 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4. Es steht einer beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung – bei not- wendiger Verteidigung – nach der Rechtsprechung jederzeit frei, eine private Ver- teidigung mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (und diese hierfür selbst zu entschädigen). In einem solchen Fall hat die Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung erst zu widerrufen, wenn sie Gewissheit hat, dass die be- schuldigte Person imstande ist, die Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewährleisten. Sofern die amtliche Verteidigung nach Beauftragung einer Wahlverteidigung aufgehoben wird, kann die beschuldigte Person in der Folge nicht die Umwandlung der Wahl- verteidigung in eine amtliche Verteidigung verlangen, indem sie sich auf Umstände beruft, die schon bei der Anzeige der Wahlverteidigung (angebliche Bedürftigkeit, Vertrauensverlust in die amtliche Verteidigung) bestanden. Ein solches Vorgehen liefe auf eine unzulässige Umgehung der Voraussetzungen für den Verteidiger- wechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO hinaus (BGer 7B_238/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.2; BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). [...] 4.1. Der Beschwerdeführer wurde [...] am 13. März 2023 vorläufig festgenom- men. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. März 2023 wurde er, in Ge- genwart von Rechtsanwalt A., auf die Möglichkeit hingewiesen, jederzeit auf eige- nes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen zu können. Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 15. März 2023 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass – wie bereits bei der Einvernahme tags zuvor – Rechtsanwalt A. aufgeboten worden sei, und der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er möchte, dass Rechtsanwalt A. als sein amtlicher Verteidiger ernannt werde, was er bejahte. Weiter erfolgte die
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Belehrung, dass der Beschwerdeführer im Fall von Bedürftigkeit ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne, sofern die Bedürftigkeit ausgewiesen sei und kein Bagatellfall vorliege. Die Frage, ob er dies zur Kenntnis genommen und ver- standen habe, bejahte er ebenfalls. Mit Schreiben vom 15. März 2023 ersuchte Rechtsanwalt A. die Staatsanwaltschaft um Ernennung als amtlicher Verteidiger auch wegen finanzieller Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Es trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdeführer sein Wahlrecht nicht hätte ausüben können. Die entsprechenden Belehrungen erfolgten korrekt und der Beschwerdeführer bestä- tigte, diese verstanden zu haben. Mit Verfügung vom 21. März 2023 ernannte die Staatsanwaltschaft sodann Rechtsanwalt A. mit Wirkung ab 15. März 2023 als amt- lichen Verteidiger des Beschwerdeführers. In der Folge verteidigte Rechtsanwalt A. den Beschwerdeführer und es ergibt sich nichts aus den Akten, was darauf hin- deuten würde, dass diese amtliche Verteidigung zu irgendwelchen Beanstandun- gen geführt hätte. 4.2. Straftaten sind grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat bzw. mehrerer Straf- taten verdächtigt wird (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit; vgl. auch Art. 49 StGB). Wenn die Staatsanwaltschaft den bereits in den Dossiers 1–9 als amtlichen Verteidiger eingesetzten Rechtsanwalt A. in der Folge auch mit Bezug auf das [...]delikt vom 30. September 2023 (Dossier 10) aufbot, ist dies demnach in keiner Weise zu beanstanden. Die entsprechende Praxis der Staats- anwaltschaft, eine bereits bestehende amtliche Verteidigung auch für neue, eben- falls eine amtliche Verteidigung erfordernde Delikte derselben beschuldigten Per- son heranzuziehen und davon abzusehen, eine zusätzliche Verteidigung (Pikett- Anwältin) aufzubieten, liegt vielmehr im Interesse einer effektiven, wirksamen Ver- teidigung und entspricht der Prozessökonomie. Sodann ergibt sich aus der Video- aufnahme der Eröffnung der Festnahme vom 1. Oktober 2023, dass der Beschwer- deführer nach der Mitteilung der Staatsanwältin, Rechtsanwalt A. sei als amtlicher Verteidiger aufgeboten worden, auf die Frage, ob er sich dazu äussern möchte oder ob das gut sei, nicht wie protokolliert mit "Ja" antwortete, sondern den Kopf schüttelte und sagte "isch guet". Er konnte sich mithin erneut zur amtlichen Vertei- digung durch Rechtsanwalt A. äussern und erklärte sich damit einverstanden. Das Schütteln des Kopfes bezog sich offensichtlich auf die Frage, ob er sich dazu äus- sern möchte. 4.3.1. Hinsichtlich des nachfolgend geäusserten Wunschs nach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung lässt sich den Akten entnehmen, dass Rechtsanwältin
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B. zunächst im Rahmen einer Hafteinvernahme vom 30. September 2023 in ande- rer Sache bei der dort fallführenden Staatsanwältin nachgefragt hatte, ob sie im [...]delikt vom selben Tag betreffend amtliche Verteidigung auch noch kontaktiert werde. Von der dort fallführenden Staatsanwältin wurde ihr mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei, da der Beschuldigte bereits einen anderen Anwalt habe. Am 12. Oktober 2023 wandte sich Rechtsanwältin B. per E-Mail an den Ersten Staats- anwalt, da ihr über einen ihrer Mandanten im Gefängnis Schaffhausen mitgeteilt worden sei, dass der Beschuldigte im [...]delikt vom 30. September 2023 mit ihr sprechen möchte. Sie ersuchte um Abklärung und/oder Ausstellung einer Be- suchsbewilligung. Gleichentags telefonierte die fallführende Staatsanwältin mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt A., um sich nach einem allfällig erheblich gestörten Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Be- schwerdeführer zu erkundigen. Rechtsanwalt A. teilte mit, dass ihm von einem ge- störten Vertrauensverhältnis nichts bekannt sei, im Gegenteil habe er einen sehr guten Draht zum Beschwerdeführer. Entsprechend teilte der Erste Staatsanwalt Rechtsanwältin B. ebenfalls gleichentags per E-Mail mit, dass der Beschwerdefüh- rer bereits seit längerer Zeit amtlich verteidigt werde und ganz offensichtlich nicht die Mittel habe, eine freigewählte Verteidigung zu bezahlen. Von einem gestörten Vertrauensverhältnis sei der Staatsanwaltschaft nichts bekannt. Es stehe dem Be- schwerdeführer offen, bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Besuchsbewilli- gung bzw. Wechsel der amtlichen Verteidigung zu stellen. Gemäss den Akten schrieb der Beschwerdeführer am 20. November 2023 erst- mals an die Staatsanwaltschaft und führte aus, er brauche einen anderen Rechts- anwalt. Rechtsanwalt A. gebe ihm täglich das Gefühl, dass er ihm in diesem Fall nicht vertrauen solle. Er brauche jemanden, der richtiges Interesse zeige oder kämpfe. Rechtsanwalt A. zeige ihm keinen einzigen Grund, weshalb er ihm weiter vertrauen solle. Er wolle Rechtsanwältin B. kontaktieren oder es solle ihr Bescheid gegeben werden, dass er sie als Rechtsanwältin brauche, da er im Gefängnis viel von ihr gehört habe. Aufforderungsgemäss äusserte sich Rechtsanwalt A. am 27. November 2023 zum Schreiben des Beschwerdeführers und hielt fest, der Be- schwerdeführer führe nicht näher aus, woraus sich ein mangelndes Vertrauensver- hältnis ergeben solle. Seinerseits könne er anmerken, dass er mit dem Beschwer- deführer in regelmässigem Dialog gestanden und ihn häufig besucht habe und auch die anstehenden Fragen und Probleme offen mit ihm habe besprechen kön- nen. Das Mandat bestehe bekanntlich seit März 2023 und es habe soweit ersicht- lich im Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nie Probleme gegeben. Er könne ebenfalls bekräftigen, dass er aus seiner Warte keine Hindernisse sehe, das Mandat nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
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Am 28. November 2023 teilte Rechtsanwältin B. der Staatsanwaltschaft mit, sie sei von Familienangehörigen des Beschwerdeführers darüber informiert worden, dass dieser von ihr vertreten werden möchte. Das Recht des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 127 Abs. 5 StPO, jederzeit einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu betrauen, dürfe ihm nicht mittels Kontaktverbot genommen werden. Sie er- suchte die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer die Vollmacht und Honorar- vereinbarung zukommen zu lassen. Sie werde den Beschwerdeführer mittels An- waltspost auch noch selber anschreiben. Des Weiteren bat sie, ihr zeitnah eine Besuchsbewilligung auszustellen, damit sie das direkte Gespräch mit dem Be- schwerdeführer suchen könne. Am 29. November 2023 schrieb der Beschwerde- führer der Staatsanwaltschaft, er verstehe nicht, weshalb ihm immer noch Rechts- anwalt A. schreibe. Er sei nicht zufrieden mit ihm. Die häufigen Besuche, welche Rechtsanwalt A. erwähne, hätten "nicht mal 8 bis 9 Minuten" gedauert, vielleicht mindestens (gemeint wohl: maximal) 11 Minuten. Er möchte auf keinen Fall weiter von Rechtsanwalt A. verteidigt werden. Am 30. November 2023 liess die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer die Vollmacht von Rechtsanwältin B. zur Un- terschrift zukommen. Am 4. Dezember 2023 übermittelte die fallführende Staats- anwältin Rechtsanwältin B. die unbefristete Besuchsbewilligung für den Beschwer- deführer sowie die vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 unterzeichnete Vollmacht. Ausserdem teilte die Staatsanwältin Rechtsanwältin B. mit, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich freistehe, zusätzlich zur amtlichen eine private Verteidigung beizuziehen. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers habe die amtliche Verteidigung gleichzeitig zur Wahlverteidi- gung weiter zu bestehen. 4.3.2. Dass eine Kontaktaufnahme mit Rechtsanwältin B. durch die Staatsanwalt- schaft verhindert worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals am 20. November 2023 an die Staatsanwaltschaft gelangt war und Rechtsanwältin B. selbst, nach Erhalt der E- Mail des Ersten Staatsanwalts vom 12. Oktober 2023, sich mit Schreiben vom 28. November 2023 wieder an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte, wobei diese dem Beschwerdeführer Vollmacht und Honorarvereinbarung ohne Verzug übermit- telte und nach deren Unterzeichnung am 1. Dezember 2023 am 4. Dezember 2023 Rechtsanwältin B. eine unbefristete Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer ausstellte. Die Rüge einer Kontaktverweigerung erscheint mithin ebenso unbe- gründet wie der Vorwurf, es sei seitens der Behörden sichergestellt worden, dass Rechtsanwältin B. an der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 nicht habe teilneh- men dürfen, zumal die Vollmacht bereits am 29. November 2023 unterzeichnet worden sei, was aktenkundig falsch ist.
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4.3.3. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer zur Begründung des zerrütte- ten Vertrauensverhältnisses gegenüber der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, Rechtsanwalt A. setze sich zu wenig für ihn ein und er wolle durch Rechtsan- wältin B. vertreten werden, da er im Gefängnis viel von ihr gehört habe. Weiter bemängelte er die Länge der Besuche seines amtlichen Verteidigers. Vor Oberge- richt führte der Beschwerdeführer aus, Rechtsanwalt A. sei nur halbherzig bei der Sache. Er sei von einigen Mitinsassen vor Rechtsanwalt A. gewarnt worden und habe dennoch versucht, dessen Arbeit objektiv zu betrachten. Seine Sorgen hätten sich dann verfestigt, als Rechtsanwalt A. ihm Lösungsvorschläge zur Verkürzung seiner Haft aufgezeigt habe. Da sei ihm klar geworden, dass Rechtsanwalt A. glaube, er sei schuldig, und der Staatsanwaltschaft helfen wolle, ihn zu verurteilen. Seine Meinung habe sich verfestigt, als Rechtsanwalt A. sagte, er bekomme viel- leicht nicht mehr länger (gemeint wohl: weniger) als drei Jahre. Da habe er be- merkt, dass die älteren Aussagen von Rechtsanwalt A. genauso angefangen hät- ten und es dannzumal auch in die gleiche Richtung gegangen sei. So sei sein be- reits geringes Vertrauen in Rechtsanwalt A. und in das ganze Rechtssystem und andere Anwälte in die Brüche gegangen. Dagegen verdiene Rechtsanwältin B. sein ganzes Vertrauen. Sie rede nichts schön, stehe aber hinter ihm und glaube an seine Unschuld. Es sei Zeit, dass jemand seine Meinung voll und ganz vertrete. Genauso habe er sich eine Anwältin vorgestellt. Vorgebracht werden somit im Wesentlichen ein mangelndes Engagement des amt- lichen Verteidigers, welches ursächlich für das zerrüttete Vertrauensverhältnis sei. Objektive Gründe für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sind damit aber nicht dar- getan und auch aus den Akten sind solche Gründe nicht erkennbar. Weder "War- nungen" anderer Gefängnisinsassen noch dass der Beschwerdeführer im Gefäng- nis viel über Rechtsanwältin B. gehört habe, können als objektive Gründe gewertet werden, welche ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis begründen könnten. Rechts- anwalt A. selbst führte in seiner gewissenhaften Erklärung aus, er habe einen sehr guten Draht zum Beschwerdeführer, es habe soweit ersichtlich im Kontakt zwi- schen ihm und dem Beschwerdeführer nie Probleme gegeben. Dazu dass der Be- schwerdeführer den Eindruck hat, Rechtsanwalt A. glaube nicht an seine Unschuld und mache keine überzeugenden Lösungsvorschläge zur Verkürzung seiner Haft, ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer schwer wiegen. Wenn ein amtlicher Verteidiger mit Bezug auf die zu erwartende Länge der Frei- heitsstrafe keine (falschen) Hoffnungen machen will, kann dies eindeutig nicht als Pflichtverletzung gewertet werden. Es ist Aufgabe des amtlichen Verteidigers, dem Beschuldigten Möglichkeiten aufzuzeigen, welche realistisch sind. Wenn der Be- schwerdeführer verlangt, dass jemand seine Meinung voll und ganz vertrete, ist er
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darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger nicht einfach das Sprachrohr seines Mandanten ist (vgl. E. 2.3). Sodann hatte Rechtsanwalt A. bestätigt, dass er um die Interessen des Beschwerdeführers besorgt sei. Weder aus den Akten noch aus der Verfahrensführung insgesamt sind Anzeichen für eine mangelhafte Verteidigung erkennbar. Liegt ein Wunsch des Beschwerdeführers nach Wechsel des amtlichen Verteidigers vor, ohne dass auch objektive Anhaltspunkte dies ver- langten, ist kein Fall nach Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben, der es erlaubte, den amtlichen Verteidiger zu wechseln (z.B. BStGer BB.2015.10 vom 8. Juli 2015 E. 2.3). 4.4. Aufgrund der unbestrittenermassen fehlenden finanziellen Mittel besteht kein Raum, die amtliche Verteidigung aufzuheben. Wie die Staatsanwaltschaft kor- rekt ausführt, ist es Rechtsanwältin B. selbstverständlich unbenommen, auf eige- nes Kostenrisiko als frei gewählte Verteidigerin den Beschwerdeführer zu vertre- ten. Soweit die Staatsanwaltschaft die Frage nach einem unkollegialen Abwerben amtlicher Mandate durch Rechtsanwältin B. aufwirft, ist aktenkundig, dass Rechts- anwältin B. die ihr am 30. September 2023 erteilte und am 12. Oktober 2023 vom Ersten Staatsanwalt bestätigte Auskunft, der Beschwerdeführer verfüge bereits (seit längerem) über eine amtliche Verteidigung, jedenfalls nicht auf sich beruhen liess, sondern in der Folge geltend machte, über andere sich im Gefängnis befind- liche Mandanten sowie von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers von einer von diesem gewünschten Mandatierung ihrer Person als neue amtliche Verteidi- gerin gehört zu haben. Selbst wenn dies zuträfe, stellt sich insbesondere die Frage, wie (mehrere) Familienmitglieder vom Wunsch des Beschwerdeführers hätten er- fahren können, ohne dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schriftenkon- trolle hiervon Kenntnis erlangt hätte. Ob die von der Staatsanwaltschaft angeführ- ten aktenkundigen Handlungen von Rechtsanwältin B. als unzulässiges aktives Hinwirken auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ("Mandatsjägerei") zu werten sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden. Schliesslich wäre ein Ausstandsgrund, wie ihn der Beschwerdeführer gegenüber der fallführenden Staatsanwältin geltend macht, mittels unverzüglichem Gesuch bei der Verfahrensleitung geltend zu machen gewesen (Art. 58 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; zur Bundesgerichtspraxis im Fall eines persönlichen Konflikts zwischen einer fallführenden Staatsanwältin und einer nachträglich auftretenden Anwältin vgl. im Übrigen BGer 1B_191/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3 [bestätigt in BGer 1B_476/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.2.2]).
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