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Beginn der Strafantragsfrist – Art. 31 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt mit der sicheren, zuverlässigen Kenntnis des Täters zu laufen. Vorausgesetzt wird, dass die antragsstellende Per- son in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (E. 2.3). OGE 51/2024/12/D vom 13. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.3. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist bei Antragsdelikten – wie bei der im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Sachentziehung (Art. 141 StGB) – eine Prozessvoraussetzung. Ohne Strafantrag darf der Staat kein Straf- verfahren führen (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Ein gültiger Strafantrag liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zu- ständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; je mit Hin- weisen). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter (und die Tat) bekannt wird (Art. 31 StGB). Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverläs- sige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Es ist nicht vorausgesetzt, dass die antragsberechtigte Person bereits über Beweismittel verfügt oder ihr der Täter namentlich bekannt ist. Es genügt, wenn sie in der Lage ist, den Täter zwei- felsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimm- ten Person ausgeübt wird (BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen; 6B_1335/2015 vom 23. September 2016 E. 1.1). Umgekehrt ist nicht ausreichend, wenn die antragsberechtigte Person einen blossen Verdacht hegt oder lediglich weiss, dass nur eine geringe Anzahl von Personen als Täter in Frage kommt; in diesem Fall kann sie durchaus noch eine Weile zuwarten, bis sich die Sachlage eventuell aufklärt (vgl. BGE 101 IV 113 E. 1b; Christof Riedo, Der Straf- antrag, Diss. 2004, S. 460). Die antragsberechtigte Person muss auch nicht nach dem Täter bzw. den Tätern forschen (BGE 70 IV 145 E. 1; zum Ganzen BGer 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Verfügt sie noch nicht über eine Kenntnis des Täters im geschilderten Sinn, bleibt es ihr unbenommen, bereits
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vor Beginn der dreimonatigen Strafantragsfrist einen Strafantrag gegen unbekannt einzureichen, ohne dass deshalb die Frist bereits zu laufen beginnt. Eine Erneue- rung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters ist gleichwohl nicht erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 4.3; BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. ferner BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3.1 und 2.3.3). 2.4. Wie aus den Akten hervorgeht, waren und sind dem Beschwerdeführer der oder die Täter jedenfalls nicht namentlich bekannt. Entsprechend hat er auch aus- drücklich Strafantrag gegen unbekannt gestellt. Es trifft zwar zu, dass der Kreis der vorliegend in Frage kommenden Täter eingeschränkt ist: Er beschränkt sich grund- sätzlich auf Mitarbeiter der A. AG, welche die Räumung des vom Beschwerdefüh- rer gemieteten Bastelraums angeordnet haben, sowie auf Mitarbeiter der B. AG, welche die Räumung im Auftrag der A. AG ausgeführt haben. Wie der Beschwer- deführer aber zutreffend vorbringt, war und ist es ihm nicht möglich, festzustellen, welche Person(en) innerhalb der A. AG resp. B. AG die notwendigen Kompeten- zen gehabt hat bzw. haben, um die Räumung seines Bastelraums anzuordnen resp. auszuführen, und welche Person(en) ihre Kompetenzen dabei allenfalls über- schritten haben könnte(n). Auch die Korrespondenz mit der A. AG im Nachgang zur Räumung sowie öffentlich zugängliche Quellen ermöglichten es dem Be- schwerdeführer nicht, die verantwortliche(n) Person(en) zweifelsfrei zu individuali- sieren. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjeni- gen, der dem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 (Nr. 470 20 193) zugrunde lag (vgl. E. 3.1.1): Dort richtete sich der Vorwurf gegen die Leiter eines bestimmten Workshops im Januar 2019. Der Antragsteller konnte den Täter zweifelsfrei individualisieren und tat dies auch. Ähnlich verhielt es sich im Sachverhalt, der dem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 (Nr. 470 20 194) zugrunde lag (vgl. E. 3.2.2): Auch dort konnte der Antragsteller den Täter zweifelsfrei individualisieren, war doch nur ein Feuerwehrmann ausgerückt und vor Ort gewesen – es fiel mithin nur eine einzige Person als Täter in Betracht. Demgegenüber ist vorliegend unklar, wie vielen und welchen Mitarbeitenden welcher Gesellschaft (und Niederlassung) die fragliche Sachentziehung vorgeworfen werden kann. Dazu wäre die Kenntnis von internen Informationen der A. AG (bzw. ihrer Niederlassungen) und der B. AG notwendig, über die der Beschwerdeführer gerade nicht verfügt(e). Dieser war denn auch nicht verpflichtet, nach dem Täter bzw. den Tätern zu forschen. Dass er den Verdacht hegt, die Entsorgung der Gegenstände sei einem oder mehreren der Mitarbeiter der A. AG und nicht der B. AG anzulasten, genügt für eine sichere Kenntnis nicht.
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Da der Beschwerdeführer, als er den Strafantrag am 8. September 2023 stellte, nicht über die vorausgesetzte sichere Kenntnis des Täters bzw. der Täter verfügte, hat er zu Recht Strafantrag gegen unbekannt gestellt. Der Strafantrag erfolgte da- mit rechtzeitig bzw. vor dem Fristablauf.