Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 51/2020/72
Entscheidungsdatum
16.04.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Nötigung; Maskenpflicht in einem Lebensmittelgeschäft – Art. 181 StGB; Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verord- nung besondere Lage. Die Aufforderung, vor Betreten eines Lebensmittelgeschäfts eine Maske aufzuzie- hen, stellt keine Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB dar (E. 5.2). Aus der Ausnahmeregelung von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage lässt sich keine Pflicht eines privaten Ladenbetreibers ableiten, Personen mit ärztlicher Maskendispens Zutritt zu seinem Geschäftslokal zu gewähren (E. 5.3). In der Maskenpflicht liegt auch keine Diskriminierung nach dem BehiG, da sie sach- lich gerechtfertigt und verhältnismässig ist (E. 5.4). OGE 51/2020/72/B vom 16. April 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. (Beschwerdeführerin) erhob Strafanzeige gegen Y. (Beschwerdegegner 2) we- gen Nötigung, da dieser ihr den Zutritt zu seinem Lebensmittelgeschäft ohne Maske verweigerte. Die Staatsanwaltschaft nahm das entsprechende Strafverfah- ren nicht anhand. Die hiergegen erhobene Beschwerde von X. wies das Oberge- richt ab. Aus den Erwägungen 5.1. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020 beabsichtigte, das Geschäft des Beschwerdegegners 2 ohne Maske zu betreten, woraufhin sie auf die im Innern geltende Maskentragpflicht aufmerksam gemacht wurde. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, eine Maske aufzusetzen, bot ihr der Beschwerdegegner 2 an, ihre Bestellung vor dem Eingang aufzunehmen, die Ware zu holen und die Bezahlung ebenfalls draussen vor dem Geschäft entgegenzunehmen, was die Beschwerdeführerin verweigerte. Der in Aussicht gestellte Nachteil bestand demnach im Wesentlichen darin, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Maske nicht selbst im Laden des Beschwerdegegners 2 umschauen konnte bzw. gewärtigen musste, ohne aufgesetzte Maske aus dem Ladenlokal verwiesen zu werden. Dieser Nachteil kann nicht als ernstlich im Sinn von Art. 181 StGB bezeichnet werden (vgl. etwa die Kasuistik bei Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 181 N. 31, S. 3700 f., wonach z.B. die Drohung, einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei

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erhebliche Investitionen getätigt hatte, als ernstlichen Nachteil gewertet werden könnte; im Weiteren auch nachfolgende E. 5.2). 5.2. Sodann fehlt es offensichtlich an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners 2. Die grundsätzliche Maskentragepflicht in Geschäften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus, die in Art. 3b der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) für öffentlich zugängliche Innenräume von Betrieben ausdrücklich vorgesehen ist, stützt sich auf die Epidemiengesetzgebung (namentlich Art. 2 und 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 [EpG, Epidemiengesetz, SR 818.101]). Unbestritten wird durch diese Pflicht die persönliche Freiheit aller Normadressaten – unbesehen einer allfälligen Behinderung – eingeschränkt. Nach derzeitigem Wissensstand handelt es sich bei der Maskenpflicht aber um eine geeignete Massnahme zur Reduktion der Virusverbreitung (vgl. Rutz et al., Wirksamkeit nicht- pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus, Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 15, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern 2020). Sodann ist die Maskenpflicht im Vergleich mit anderen Massnahmen gegen die Pandemie, namentlich einer gänzlichen Ladenschliessung, ein mildes Mittel. Ihre Rechtmässigkeit steht ausser Frage (z.B. OGer BE BK 20 529 vom 15. Dezember 2020 E. 6, OGer SO BKBES 2020/164 vom 9. März 2021 E. 4.2 mit weiteren Verweisen) und ist vorliegend ohnehin nicht Verfahrensgegenstand. Aus der Rechtmässigkeit der grundsätzlichen Maskentragepflicht folgt, dass die Weisung, eine Maske zu tragen, keinen unerlaubten Zweck verfolgt und demnach auch kein rechtswidriges Nötigungsmittel darstellen kann. Zu keinem anderen Schluss führt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, wiegt doch das Interesse der Beschwerdeführerin, sich im Laden selbst ein Bild von den verfügbaren Produkten zu machen und danach ihre spontanen Kaufentscheidungen zu fällen, klar weniger schwer als dasjenige des Beschwerdegegners 2, seine Mitarbeitenden und Kunden/Kundinnen vor einer Corona-Infektion zu schützen. Im konkreten Fall fällt die Interessenabwägung umso deutlicher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, als ihr der Beschwerdegegner 2 wie dargelegt die Aufnahme und Ausführung ihrer Bestellung angeboten hatte. Zudem stehen ihr eine Vielzahl anderer Möglichkeiten offen, ihre Lebensmitteleinkäufe [...] zu tätigen, ohne ein Geschäft mit Maske betreten zu müssen (z.B. Kauf via Online- Plattformen mit Heimlieferung, Click-and-Collect Angebote, Nachbarschaftsinitiativen etc. oder die Wahl eines Geschäfts, das eine Maskendispens akzeptiert).

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5.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf die Ausnahmeregelung von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage und macht geltend, diese sei als Teil der öffentlich-rechtlichen Maskenpflicht auch durch Private zu gewährleisten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, sind Private zwar aufgrund der Ausnahmebestimmung befugt, ärztlich von der Maskenpflicht Dispensierten den Zugang in die Innenräume ihrer Betriebe ohne Maskenschutz zu gewähren, vorausgesetzt, es liegt ein taugliches Schutzkonzept vor. Indes lässt sich aus der zitierten Bestimmung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Pflicht eines privaten Ladenbetreibers ableiten, Personen mit ärztlicher Maskendispens Zutritt zu seinem Geschäftslokal zu gewähren. Eine ärztliche Dispens ändert nichts daran, dass eine von der Maskenpflicht befreite Person die Gesundheit der Mitarbeitenden und der übrigen Kundinnen und Kunden in einem Ladenlokal gefährden kann. Aus diesem Grund sind die Betreiber denn auch verpflichtet, ein wirkungsvolles Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, das bei Anwesenheit von Personen mit einer Maskendispens entweder die Einhaltung der Abstandsregeln oder andere wirksame Schutzmassnahmen umfasst (Art. 4 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung besondere Lage). Demnach darf ein Ladenbetreiber überhaupt nur unter der Voraussetzung eines tauglichen, den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schutzkonzepts maskenbefreiten Personen Zutritt gewähren. Hingegen ist er im Umkehrschluss gesetzlich verpflichtet, Personen ohne Schutzmasken den Zutritt zu verweigern, wenn die Einhaltung der Mindestabstände zufolge der räumlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann und sich auch andere Schutzvorkehren nicht als zielführend erweisen, wie dies bei kleineren und unübersichtlichen Geschäften mit Laufkundschaft nicht selten der Fall sein dürfte. Wie es sich im konkreten Fall diesbezüglich verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, nachdem es dem Beschwerdegegner 2 wie dargelegt unbenommen war (und ist), eine ausnahmslose Maskenpflicht vorzuschreiben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie ein Schutzkonzept gesehen und bezweifle, dass der Staatsanwaltschaft ein solches vorgelegen habe, übersieht sie, dass ein solches Konzept Private lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, Personen ohne Masken Einlass zu gewähren, weshalb das konkrete Konzept des Beschwerdegegners 2 für die Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz der Zutrittsverweigerung zum vornherein nicht entscheidrelevant ist. 5.4. Zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Diskriminierungsverbot von Behinderten. Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG, Behindertengleich- stellungsgesetz, SR 151.3) bezweckt die Verhinderung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen und gewährleistet ihr Recht auf eine umfassende

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Teilhabe in der Gemeinschaft. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Dienstleistung für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 4 BehiG), sofern die Einschränkung nicht sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Dass eine ausnahmslose Maskentragepflicht Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe in gewissen Bereichen einschränkt, trifft zu. Indes liegt darin keine Diskriminierung. Die generelle Maskenpflicht für ausnahmslos alle Personen, welche das Ladenlokal des Beschwerdegegners 2 betreten wollen, ist nach dem Gesagten sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Nicht nur ist die Maskenpflicht ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung, sondern sie ist konkret in Anbetracht des eminenten öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Pandemie und dem spezifischen Interesses des Beschwerdegegners 2 am Schutz des Ladenpersonals und der übrigen Kunden, welche das Interesse der Beschwerdeführerin an einem ungehinderten Einkauf im Ladenlokal bei Weitem überwiegen, ohne weiteres verhältnismässig. Im Übrigen enthält das BehiG nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine eigenständige Strafnorm. 5.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

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