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Einstellung des Strafverfahrens; Auferlegung der Verfahrenskosten – Art. 198 Abs. 1 lit. a und Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 2 und Art. 91a SVG; Art. 2 Abs. 1 lit. a VRV; Art. 10 Abs. 2 und Art. 12a SKV. Voraussetzungen der Auferlegung der Verfahrenskosten wegen prozessualen Ver- schuldens (E. 3.2). Ein labormässig im Urin nachgewiesener Cannabiskonsum kann auch dann als normwidriges Verhalten qualifiziert werden, das ein prozessuales Verschulden be- gründet, wenn der für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgelegte Grenz- wert nicht erreicht wird (E. 4.2.2). OGE 51/2017/56/B vom 20. Februar 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. wurde als Lenker eines Personenwagens bei der Einreise in die Schweiz von der Grenzwache kontrolliert. Dabei kam der Verdacht auf, X. habe das Fahrzeug unter Einfluss von Drogen gelenkt. Der durchgeführte Drogenschnelltest verlief po- sitiv. X. wurde darauf von der Polizei zwecks Blut- und Urinentnahme dem Kan- tonsspital Schaffhausen zugeführt. Ein forensisch-toxikologisches Gutachten ergab im Blut keinen Nachweis des Cannabisstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und daher keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch Cannabis. Im Urin wurde das Cannabis-Abbauprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH) und somit eine Cannabisaufnahme nachgewiesen. Das erweiterte toxikologische Screening er- brachte keinen weiteren forensisch relevanten Befund. Die Staatsanwaltschaft stellte darauf das Strafverfahren gegen X. wegen Verdachts des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ein und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten. Die Beschwerde von X. gegen die Kostenauflage wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dürfen einer beschuldigten Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 3.2. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“ gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben
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hat. Von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_715/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.3). Mit der Bezeich- nung „prozessuales Verschulden“ will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Das Benehmen einer be- schuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Ver- haltensnormen). Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommu- nale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende und vom unter den gegebenen Umständen angebrachten Durchschnittsverhalten ab- weichende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht ei- ner strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Straf- verfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafpro- zesses zu erschweren (vgl. dazu auch BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung ein- geleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Ver- fahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens Ausnahmecharakter zukommt (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 426 N. 29, S. 3177 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 ff.). 3.3.1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Die Fahrunfähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a der Ver- kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]), und zwar un- abhängig von der konsumierten Menge (BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014
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E. 4.3). Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) liegt die Nachweisgrenze für THC bei 1,5 μg/L. Dieser Grenzwert trägt den Messungenauigkeiten Rechnung und verhin- dert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Mit anderen Worten gilt beim Fahrzeuglenker bezüglich Dro- gen praktisch Nulltoleranz (vgl. das bereits zitierte Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3 sowie 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4). 3.3.2. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit res- pektive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, ist die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen (BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Es ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Dabei fallen alle Indizien in Betracht, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Die Annahme der Fahrunfähigkeit wegen Drogeneinflusses setzt den Nachweis eines Fahrfeh- lers nicht voraus. Selbst ein unauffälliger ärztlicher Untersuchungsbefund schliesst eine Beeinflussung der Fahrfähigkeit nicht aus (BGE 130 IV 32 E. 3.5 S. 39 f.). Körperliche Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Fahruntauglichkeit hindeuten können, sind etwa eine bleiche Gesichtsfarbe, glänzende Augen (vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.3), gerötete Augen oder verlangsamte Fahr- weise (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). 3.3.3. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholein- fluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeord- net werden (Art. 12a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [SKV, SR 741.013]). Da es sich bei der Blutentnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme handelt, muss diese selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO), wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315). 4.1. [...] 4.2.1. Nach dem Gesagten (vorangehende E. 3.3.3) war die von der Grenzwacht angeordnete Blutprobe nicht verwertbar, woran auch nichts ändert, dass der Be- schwerdeführer sich unterschriftlich mit der Durchführung einer Blut- und/oder Urinprobe einverstanden erklärt hatte. Dem Beschwerdeführer entstand daraus aber insoweit kein Rechtsnachteil, als sie ihn vom Tatverdacht (Fahren in fahrun- fähigem Zustand) entlastete.
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4.2.2. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Grenzwacht bei der Kontrolle den 30-Sekunden-Test nach 43 Sekunden beendete, sehr glasige Augen feststellte, der Beschwerdeführer den Finger-zu-Finger-Versuch sehr unsicher durchführte und seine Pupillen geweitet waren und langsam (auf Licht) reagiert hatten. Nach dem auf Amphetamine positiv gewesenen Drogenschnelltest gab der Beschwer- deführer an, er habe keine Drogen eingenommen, konsumiere aber monatlich ei- nen Joint (0,5 Gramm). Seine Kollegen hätten starke "cristal-meth"-haltige Medi- kamente; er habe aus den gleichen Flaschen getrunken und seine Kollegen um- armt. Da das Führen von Motorfahrzeugen unter dem Einfluss verbotener Betäubungs- mittel generell untersagt ist (vorangehende E. 3.3.1), bestand für die Polizei auf- grund der körperlichen Auffälligkeiten (Augen) und der Auffälligkeiten bei den bei- den durchgeführten Tests begründeter Anlass zur Durchführung eines Drogen- schnelltests und, nachdem dieser ein positives Resultat ergeben und der Be- schwerdeführer eingeräumt hatte, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, grund- sätzlich auch zur Anordnung einer forensisch-toxikologischen Untersuchung (zum Vorbehalt bezüglich Blutprobe vorangehende E. 3.3.3). Wenn die Beschwerdegeg- nerin im – durch das forensisch-toxikologische Gutachten bestätigten, illegalen – Cannabiskonsum ein vom Durchschnittsverhalten abweichendes Verhalten sah, das kausal für die verursachten Kosten war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch KG SG AK2015.353 vom 20. Januar 2016 [wobei der Beschwerdeführer im Kontrollzeitpunkt immer noch unter dem Einfluss von THC stand] und KG FR 502 207 356 vom 28. November 2017 [betreffend unter dem Grenzwert liegenden THC-Gehalt]). Dass das forensisch-toxikologische Gutachten die Amphetamineinnahme nicht be- stätigte und keine Verminderung der Fahrfähigkeit ergab und im Protokoll der ärzt- lichen Untersuchung vom 26. Juli 2017 (21.02 Uhr) die von der Grenzwacht kon- statierten Auffälligkeiten nicht dokumentiert werden, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich kooperativ verhalten hatte und seine Anga- ben korrekt gewesen waren, aufgrund des verbotenen, labormässig im Urin nach- gewiesenen Cannabiskonsums die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (so auch OG ZH UH130337-O/U/KIE/PRI vom 31. Oktober 2013 Ziff. II.3). Aufgrund der konkreten Umstände (körperliche Auffälligkeiten, auf- fällige Resultate der beiden durchgeführten Tests, Angaben des Beschwerdefüh- rers) kann die Einleitung des Strafverfahrens auch nicht als übereifrig, vorschnell oder als aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage erfolgt bezeichnet wer- den. Soweit das Bundesgericht in dem auch vom Beschwerdeführer angeführten
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BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.3 festgestellt hatte, der Can- nabiskonsum sei gesondert vom Verfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zu- stand zu betrachten, war in jenem Fall das THC-COOH (nur) in der unverwertbar gewesenen Blutprobe nachgewiesen worden und somit ein Drogenkonsum nicht in verwertbarer Weise erstellt. Im hier zu beurteilenden Fall hingegen liess sich die Cannabisaufnahme im Urin nachweisen, wobei Art. 10 Abs. 2 SKV diesbezüglich eine ausdrückliche Anordnungskompetenz der Polizei enthält und die Urinprobe somit rechtmässig erfolgt war. Auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass ein rechtmässig nachgewiesener, illegaler Betäu- bungsmittelkonsum, selbst wenn er den für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgelegten Grenzwert nicht erreicht, als rechtswidrige und schuldhafte Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens ausser Betracht fällt (dazu auch BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). 5. Die Kostenauflage verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.