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Verfahrensvereinigung im Strafverfahren; Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren – Art. 8 BV; 19 Abs. 1 BetmG; Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 135 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 436 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Angesichts der Regelungsdichte von Täterhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sind bei Betäubungsmitteldelikten die Anforderungen an die Annahme ei- ner Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Diese ist regelmässig, aber nicht nur dann zu bejahen, wenn eine eigentliche Organisation (Rauschgiftbande) vorhan- den ist. Darüber hinaus sind auch andere Formen arbeitsteiligen Zusammenwir- kens geeignet, eine getrennte Verfahrensführung als problematisch erscheinen zu lassen, namentlich solange die Rollenverteilung der Beschuldigten nicht hinrei- chend feststeht (E. 4.2). Auch bei fortgeschrittenem Verfahrensstand und gewährten Teilnahmerechten (Konfrontationseinvernahmen) im Untersuchungsverfahren kann sich eine ge- trennte Verfahrensführung verbieten, wenn Art und Umfang der Beteiligung wech- selseitig bestritten werden (E. 4.5.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich auch bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren allein nach Art. 135 StPO (E. 6.2). OGE 51/2017/50 vom 26. Januar 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen X. eine Strafunter- suchung wegen Verdachts der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. X. beantragte die Vereinigung des Verfahrens mit dem ebenfalls in Schaffhausen geführten Verfahren gegen den Mitbeschuldigten Y. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Be- schwerde von X. hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen 2. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Straftaten werden unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Nebst Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Un- ter den Begriff der Teilnahme fallen Anstiftung und Gehilfenschaft nach Art. 24 f. StGB (BGE 138 IV 29 S. 3.2 S. 31). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt
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die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfest- stellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV; BGer 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Der Grund- satz gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E. 3.6 f. S. 220 f.). In Konstellationen gemäss Art. 29 StPO ist eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügen nicht. In Recht- sprechung und Literatur werden als sachliche Gründe insbesondere solche ge- nannt, die der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen sollen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, z.B. infolge langwieriger Auslieferungsverfahren, oder die drohende Verjährung von Übertretungen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_86/2015, 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2 und 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.3; Urs Bartetzko, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 30 N. 3, S. 265; Fingerhuth/Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 N. 2, S. 197). Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGer 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 305 E. 4b und 134 IV 328 E. 3.3 S. 334, BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5). Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mut- massliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht. Es besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren. Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei. Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung bzw. einer getrennten Führung von Strafverfahren ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6).
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4.3. In den Akten finden sich verschiedene Anhaltspunkte, wonach Y. nicht nur an einem einzigen Drogentransport (...) beteiligt gewesen sein könnte. Insbesondere hielt er sich schon vor seiner Festnahme [...] in der Schweiz auf. Seine Erklärung, kurze Zeit vor seiner Festnahme mit dem Flugzeug alleine als Tourist in die Schweiz gereist zu sein, um das Land kennenzulernen, weil es hier schöne Landschaften, schöne Frauen und viel Freiheit gebe, ist bereits deshalb nicht plausibel und zumindest höchst widersprüchlich, weil er den Drogentransport [...] damit begründet hatte, dringend Geld gebraucht zu haben und verzweifelt gewesen zu sein, da er eine Familie mit einer neugeborenen Tochter ernähren müsse. Ein weiterer Aufenthalt von Y. in der Schweiz im Januar 2016 erscheint aufgrund der Akten ebenfalls wahrscheinlich. Ausserdem ergab die Mobilfunk- auswertung, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer verwendeten Mobil- telefon und der Nummer von Y. zahlreiche Kontakte bzw. Kontaktversuche in den Wochen vor dessen Festnahme erfolgt waren. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und Y. über den Transport [...] hinaus deliktisch zusammengewirkt haben. Zwar kam das Bundesstrafgericht im Beschluss vom 9. März 2017 (BG.2017.5) zum Ergebnis, weder aus den Telefonüberwachungen noch aus den Einvernah- men habe sich der Verdacht verdichtet, dass – beim damaligen Verfahrensstand – von einer Organisation mit zugedachten Rollen- und Aufgabenteilungen und dem Willen zu zukünftigen Straftaten gesprochen werden könne und höchstens punk- tuelle Mittäterschaft in Bezug auf eine beschränkte Anzahl Straftaten vorliege. Selbst wenn aber ein bandenmässiges Vorgehen nicht hinreichend erstellt wäre (dazu vorangehende E. 4.2), stünde dies angesichts der sachlich eng verzahnten Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten einer Verfahrensvereinigung nicht zum vornherein im Weg, umso weniger, als nicht hinreichend feststeht, dass Y. hierar- chisch lediglich untergeordnet bzw. nur Transporteur gewesen war, sondern die Rollenverteilung noch nicht abschliessend feststeht. 4.4. Dem Argument der erheblichen Auswirkungen einer getrennten Verfah- rensführung auf die Teilnahmerechte der Beschuldigten (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6 mit Hinweisen) kommt im vorliegenden Fall insofern keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, als die Untersuchung der Staatsanwalt- schaft in den beiden Verfahren weitgehend abgeschlossen ist. Damit sind Implika- tionen der getrennten Verfahren auf die Beschuldigtenrechte grundsätzlich ent- sprechend geringer. Im konkreten Fall wurden die Teilnahmerechte ausserdem na- mentlich mit den beiden Konfrontationseinvernahmen [...] gewahrt, wie die Staats- anwaltschaft zu Recht festhält.
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4.5.1. Wie dargelegt (vorangehende E. 2), bezweckt der Grundsatz der Verfah- renseinheit aber insbesondere auch die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, weshalb sich aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 8 BV) eine getrennte Verfahrensführung verbieten kann, wenn Art und Umfang der Beteiligung wechsel- seitig bestritten werden. 4.5.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer und Y. auf hierarchisch unterschied- lichen Stufen gestanden hätten, wäre bei einer getrennten Beurteilung – in gleicher Weise wie bei Mittäterschaft oder Teilnahme – die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der Strafzumessung nicht von der Hand zu weisen (OGer ZH UH160212 vom 16. August 2016 E. III.1.4). In der bisherigen Untersuchung ist es bereits zu gegenseitigen Schuldzuschiebungen gekommen. Die Gefahr liegt nahe, dass sich der Beschwerdeführer und Y. auch weiterhin gegenseitig die (Haupt-) Verantwortung zuschieben und sich selbst als untergeordnete Akteure im Rahmen der arbeitsteilig durchgeführten Drogen- geschäfte darstellen könnten (vgl. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 6.6). Die widersprüchlichen Aussagen in den Konfrontationseinvernahmen [...], aber auch ein geheimes, im Gefängnis verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers [...] an Y., in dem er diesen anhält, ihn nicht weiter zu beschuldigen, deuten offensichtlich in diese Richtung. Das Risiko sich widersprechender Entscheide ist somit erheblich. Weder der fortgeschrittene Stand der Verfahren noch die Gewährung der Teilnahmerechte im Untersuchungs- verfahren vermögen dieses aufzuwiegen, ebenso wenig die Befürchtung von Y., die Vereinigung könnte zu einer (weiteren) Verzögerung des ihn betreffenden Verfahrens führen. Eine getrennte Verfahrensführung verbietet sich umso mehr, als nach dem Gesagten (vorangehende E. 4.3) bezüglich der Rollenverteilung der beiden Beschuldigten noch keine hinreichende Klarheit besteht, und keineswegs feststeht, dass das Sachgericht zur gleichen Auffassung gelangen wird wie die Staatsanwaltschaft (und das Bundesstrafgericht). Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide lässt sich nur bei einer einheitlichen Führung des Verfahrens vermeiden. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer noch weitere Einzeltaten vorgeworfen werden, an denen Y. nicht auch beteiligt sein mag. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfü- gung [...] ist aufzuheben und die Sache ist zur Verfahrensvereinigung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 6.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO).
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6.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., Basel 2014, Art. 436 N. 14, S. 3267 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung. Die spezifischen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (vgl. Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugend- strafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 130 N. 5, S. 939, mit Hinweisen). Die Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 mit Hinweis auf 138 IV 205 E. 1 S. 206; BGer 6B_77/2013 vom 4. März 2013 E. 1). Die amtliche Verteidigung besitzt nicht die Rechte einer Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 mit Hinweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.2 S. 202). Eine volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO be- gründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person bei wirtschaftlicher Besserstellung "der Verteidigung die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten" hat. Hieraus kann nicht unter Heranziehung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, der einen anderen Sachverhalt regelt, auf einen impliziten Grundsatz des ungekürzten Honoraranspruchs der amt- lichen Verteidigung geschlossen werden. Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprechen gegen eine solche Einschränkung der generellen Verweisung in Art. 135 Abs. 1 StPO durch dessen Abs. 4 lit. b. Mit der Regelung in Abs. 1 von Art. 135 StPO anerkennt der Bundesgesetzgeber ausdrücklich unterschiedliche kantonale Anwaltstarife (BGE 139 IV 261 E. 2.2.3 S. 263). Die Entschädigung richtet sich somit nach dem kantonalen Tarif für amtliche Ver- teidigung. [...]