Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 50/2021/28 und 50/2021/32
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2023

1

Mittäterschaft beim Raserdelikt; Verwertbarkeit von Handyaufnahmen wäh- rend einer Probefahrt – Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG; Art. 141 StPO; Art. 3 lit. a und e, Art. 4 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 aDSG. Private Bild- und Tonaufnahmen einer Raserfahrt dürfen strafprozessual verwertet werden, zumal der Verkaufsberater, welcher die Probefahrt durchführt, erkennen konnte, dass ein Beifahrer die Fahrt mit dem Handy aufzeichnet (E. 2). Wird bei einer Probefahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten und verfolgen sowohl der Probefahrer als auch der Verkaufsberater gemeinsam das Ziel, die Beschleunigungskraft des Pro- befahrzeugs voll auszutesten, liegt bezüglich der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln Mittäterschaft vor (E. 4). OGE 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12. September 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurden Probefahrten mit Personen- wagen der Marke Tesla angeboten. Der Beschuldigte (Beifahrer) führte als Ver- kaufsberater eine Probefahrt mit dem Mitbeschuldigten X. (Fahrzeugführer) durch. Auf der Rückbank sassen die Kinder des Mitbeschuldigten X., welche die Fahrt teilweise mit dem Handy filmten. Während der Probefahrt kam es zu drei Beschleunigungsmanövern. Auf verbale Aufforderung des Beschuldigten beschleunigte der Mitbeschuldigte X. das Fahr- zeug aus der Fahrt von ca. 41 km/h auf 98 km/h und überschritt somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h. Die anderen beiden Beschleuni- gungsmanöver erfolgten aus dem Stand heraus. Beim zweiten Manöver beschleu- nigte der Mitbeschuldigte X. bis auf 119 km/h, womit er die erlaubte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritt. Vor dem dritten Manöver akti- vierte der Beschuldigte durch Drücken des zentralen Steuerdisplays den soge- nannten "Ludicrous"-Modus. Dadurch wurde die volle Leistung des Fahrzeugs frei- gesetzt, womit das Fahrzeug in unter drei Sekunden von 0 auf 100 km/h beschleu- nigt werden konnte. In der Folge beschleunigte der Mitbeschuldigte X. das Fahr- zeug erneut aus dem Stand, wobei er eine Geschwindigkeit von bis zu 133 km/h erreichte und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 83 km/h überschritt.

2023

2

Den Mitbeschuldigten X. verurteilte das Kantonsgericht wegen fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen, wobei das Kantonsgericht ihm einen (vermeidbaren) Sachverhaltsirr- tum nach Art. 13 StGB zubilligte. Die dagegen erhobene Berufung des Mitbeschul- digten X. wies das Obergericht ab (OGE 50/2021/30 vom 12. September 2023). Den Beschuldigten sprach das Kantonsgericht der qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Auch der Beschuldigte erhob eine Berufung, welche das Obergericht mit den nachfolgenden Erwägungen ebenfalls abwies. Aus den Erwägungen 2. Der amtliche Verteidiger rügt – wie bereits vor Kantonsgericht –, die Ver- wertung des privat erlangten Handyvideos als Beweismittel verletze den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. [...] 2.3. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO dürfen Beweise, welche von den Strafbehör- den in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weite- ren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich ge- wesen wäre. Wieweit diese Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Be- hörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozess- ordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher über- wiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Die Ver- wertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten un- erlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; je mit Hinweisen).

2023

3

2.3.1. Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller da- ran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder anneh- men muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179 bis StGB). Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilli- gung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Auf- nahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zu- gänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179 ter

StGB). Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jeder- mann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Hand- lung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179 quater

StGB). 2.3.2. Art. 179 quater StGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil keine Auf- nahme des Geheim- und Privatbereichs des Beschuldigten betroffen ist. Bezüglich der Tonaufnahme i.S.v. Art. 179 bis und Art. 179 ter StGB knüpft die Strafbarkeit hin- gegen daran an, ob das Gespräch öffentlich war bzw. ob die Äusserungen jeder- mann zugänglich waren oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Äusserungen anlässlich einer öffentlich angebotenen Probefahrt stattfanden. Das Gespräch war daher von vornherein beruflicher Natur, was gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein Indiz für ein öffentliches Gespräch ist (vgl. BGE 146 IV 126 E. 3.6). Vorliegend waren nicht nur der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte X. anwesend, sondern auch dessen drei Kinder. Der Personenkreis war nicht beschränkt im Sinne eines privaten Rahmens; Ziel war es vielmehr, ein möglichst breites Publi-

2023

4

kum für das Fahrzeug Tesla zu begeistern. Der Werbeanlass war jedermann zu- gänglich. All diese Umstände liessen beim Beschuldigten keine berechtigte Erwar- tung zu, seine Unterhaltung mit dem ihm persönlich nicht bekannten Mitbeschul- digten X. bzw. seine Demonstration des Tesla bleibe unter den Anwesenden bzw. sei nicht öffentlich oder im Ergebnis nicht jedermann zugänglich. 2.3.3. Zusammenfassend erfolgten das Gespräch bzw. die Demonstration des Tesla während der Probefahrt nicht im strafrechtlich geschützten Rahmen. Im Üb- rigen wäre ohnehin von einer zumindest konkludenten Einwilligung des Beschul- digten auszugehen (vgl. hierzu E. 2.4.2). 2.4.1. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e aDSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG, SR 235.1], in Kraft bis 31. August 2023) dar. Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG hat ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbei- tung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 aDSG). Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 1 aDSG; vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.3.2 mit Hinweis). 2.4.2. Der Beschuldigte führte als Verkaufsberater eine Demonstrationsfahrt mit dem Mitbeschuldigten X. und seinen drei Kindern durch. Zwei der Kinder, welche rund 14 und 18 Jahre alt waren, sassen dabei auf dem Rücksitz und hielten ihre Handys nach vorne. Zudem rief das dritte Kind, welches zuhinterst in einem Kin- dersitz sass, während der Fahrt "Mach bi mir Video hoi" (Video 00:26 Min.). Der Beschuldigte drehte sich während der Fahrt mehrmals nach hinten und sprach mit den Kindern. Er schaute dabei auch in die Handykamera (Video 00:05 Min.) Für den Beschuldigten war ohne weiteres erkennbar, dass die Kinder Aufnahmen mit ihren Handys machten. Dennoch wehrte er sich nicht dagegen. Seine Gestik und Mimik sowie die Aufforderung an die Kinder, nicht zur Seite zu schauen, lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Aufzeichnung begrüsste, zumal damit die Beschleunigungskraft des Tesla werbewirksam festgehalten wurde. Es sind keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen, deren Bearbeitung eine ausdrückliche Einwilligung erfordert hätten. Dementsprechend ist von einer zumindest konkludenten Einwilligung auszugehen. 2.5. Nach dem Gesagten liegt kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel vor. Da- her ist das Video im vorliegenden Strafprozess verwertbar.

2023

5

2.6.1. Selbst wenn von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszugehen wäre, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend aufgrund der Meldung eines Anzei- geerstatters ein Tatverdacht betreffend die vorliegenden SVG-Delikte bestand. Die Polizei hätte die fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Weiteres und legal mittels Geschwindigkeitsmessungen erstellen können. Was die Instruktionen und Manipulationen durch den Beschuldigten während der Probefahrt betrifft, hät- ten die Kinder des Mitbeschuldigten X. rechtmässig als Zeugen bzw. Auskunfts- personen einvernommen werden können. Der Mitbeschuldigte X. sagte sodann in den Einvernahmen aus, dass er auf klare Anweisung des Beschuldigten gehandelt habe. Die Strafbehörden hätten daher ohne die Videoaufnahme sowohl den Be- weis der Geschwindigkeitsüberschreitungen als auch der Vorgänge innerhalb des Fahrzeugs, welche u.a. den Tatbeitrag des Beschuldigten begründen, recht- mässig erheben können. Entgegen dem Beschuldigten wäre eine (vorliegend nicht zulässige) Platzierung einer Wanze durch die Polizei dafür nicht nötig gewesen. Die Voraussetzung der hypothetischen Erreichbarkeit des umstrittenen Beweises wäre daher erfüllt. 2.6.2. Damit wäre primär eine Interessenabwägung zwischen dem Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und den (öffentlichen) Interessen des Staates im Zusammenhang mit seinem Strafanspruch vorzunehmen. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvor- schriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu be- urteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahr- heitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der frag- liche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des kon- kreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Während Art. 90 Abs. 1 SVG unmittelbar nur den rei- bungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen als öffentliches In- teresse schützt, setzen Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. Zumindest die qualifizierte

2023

6

grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, welche als Verbrechen ausgestaltet ist, bezweckt, die Zahl der Verkehrsopfer zu senken. Es wird daher zu Recht vertreten, dass diese Tatbestandsvarianten auch Individu- alinteressen wie Leib und Leben unmittelbar schützen (BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.1). Der Mitbeschuldigte X. beschleunigte vorliegend mehr- fach und massiv, wobei er auch an zwei Fussgängern vorbeiraste. In Anbetracht des geschützten Rechtsguts und der nicht mehr bloss abstrakten Gefährdung der Passanten liegt eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Die Verwer- tung der Videoaufnahme wäre im vorliegenden Fall somit auch unter den Gesichts- punkten der Interessenabwägung zulässig. 3. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zu Last gelegten Anklagesachverhalt. 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der amtliche Verteidiger zu- sammengefasst vor, selbst bei Verwertbarkeit des Videos als Beweismittel würde noch kein ausreichender Beweis für eine Raserfahrt vorliegen. Objektiv deswegen, weil nicht einfach von einem korrekt anzeigenden Tacho ausgegangen werden dürfe, und subjektiv nicht, weil keiner der Beschuldigten je auf den Tacho geachtet habe bzw. der Beschuldigte diesen von seinem Beifahrersitz aus nicht einmal habe einsehen können. Einig sei man sich bloss gewesen, dass die Geschwindig- keitsspitze nur ganz kurz erreicht worden sei. Und wenn schon der Mitbeschuldigte X. von einer gefühlten Geschwindigkeit um 100 km/h ausgegangen sei, weshalb sollte dann der Beschuldigte bemerkt haben, dass die Geschwindigkeit – äusserst kurzfristig – mehr als 70 km/h betragen haben könnte? Man sei mitten in der Be- schleunigung gewesen und da realisiere man die erreichte Geschwindigkeit primär dadurch, dass man den Tacho im Blick behalte und kontrolliere. Dies wäre die Auf- gabe des Lenkers und dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, ohne sich mitten im Beschleunigungsvorgang entgegen der Fliehkräfte mit dem Körper nach links zu beugen. Dazu habe er aufgrund der raschen Geschehensabfolge (Still- stand, Beschleunigung, Polizeikontrolle) noch gar keinen Anlass gehabt. Die Aus- sagen des Mitbeschuldigten X. erachte die Vorinstanz zudem als uneingeschränkt glaubhaft. Dabei übersehe sie, dass zumindest in der Erstbefragung des Mitbe- schuldigten X. vom ... 2017 noch keine Rede davon gewesen sei, dass er vom Beschuldigten zu schnellem Fahren aufgefordert worden sei. Seitdem der Mitbe- schuldigte X. sich rechtlich habe beraten lassen, versuche er den Beschuldigten zu belasten. Unklar bleibe auch, weshalb die Vorinstanz die Aussagen des Be- schuldigten einfach pauschal als unglaubhaft eingestuft habe.

2023

7

3.2. Den Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Video der Probefahrt lässt keine Zweifel daran, dass das Tatgeschehen so ablief, wie es in der Ankla- geschrift umschrieben wird. Mithin konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten wurde. Als Verkaufsberater wusste er um die Beschleunigungskraft des Tesla Sportmodells, ohne dass er dabei ständig den Tacho hätte beobachten müssen. Daher erachtet das Obergericht den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, als erstellt. 4.1. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst vor, der Beschuldigte sei freizusprechen, weil die Voraussetzun- gen für eine Täterschaft oder Teilnahme vorliegend nicht gegeben seien. 4.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsver- handlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe massgeblich zur Tataus- führung beigetragen. Ohne ihn hätte der Mitbeschuldigte X. sich auch nicht zu ei- nem solchen Geschwindigkeitsexzess verleiten lassen. 4.3. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überho- len oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG; BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.1. Für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG wird in objektiver Hinsicht also die Verletzung elementarer Verkehrsregeln vorausgesetzt, wozu die Vorschriften über die Geschwindigkeit gehören (BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 148 IV 456; Gerhard Fiolka, in: Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N. 110 ff.). Das geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit To- desopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko (Fiolka, Art. 90 N. 117). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (BGE 142 IV 93 E. 3.1 und BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Die besondere Ge- fährlichkeit kann sich dabei auch aus einer sehr hohen Geschwindigkeit ergeben (Fiolka, Art. 90 N. 136). Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefähr- dung, welches die Schwere der Rechtsgutsverletzung bestimmt (BGer

2023

8

6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2). Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). 4.3.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüg- lich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist kein Gefährdungsvorsatz oder der Vor- satz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen, nicht pu- bliziert in: BGE 148 IV 456; Fiolka, Art. 90 N. 145 ff.). Wird eine krasse Geschwin- digkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. a–d SVG bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Un- fällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss. Diese Gesetzesvermutung kann aber unter besonderen Umständen widerlegt werden, z.B. bei Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Brem- sen oder des Tempomats), einer äusserlichen Drucksituation (Geiselnahme, Dro- hung) oder einer Notfallfahrt ins Spital (BGE 142 IV 137 E. 11; BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 148 IV 456). 4.4.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Vorausset- zung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.8.1; je mit Hinweisen). Das Bestehen der Mittäterschaft ist in Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände zu entscheiden (BGer 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.5). Die Folgen der Mittäterschaft bestehen darin, dass alle tatbestandsmässigen Handlungen, die von einem der Mittäter ausgeführt werden und dem gemeinsamen Tatplan entsprechen, allen anderen Mittätern zugerechnet werden (BGer

2023

9

6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2). Besondere persönliche Verhältnisse, Ei- genschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden jedoch (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Sachliche straferhöhende Merkmale, welche die objektive Schwere der Tat verändern, berühren die Akzessorietät dagegen nicht. Gleiches gilt für subjektive Unrechtsmerkmale, jedenfalls soweit diese das Unrecht der Tat prägen. Hier untersteht der Beteiligte derselben Strafandrohung wie der Haupttäter, sofern er um das Vorhandensein des Merkmals wusste (An- dreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], OF-Kommentar StGB/JStG, 21. A., Zürich 2022, Art. 27 N. 4). Entscheidend ist, ob das qualifizierende Tatmerkmal vom ge- meinsamen Tatentschluss umfasst wird (vgl. BGer 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3). 4.4.2. Gemäss Art. 102 Ziff. 1 SVG sind vorliegend die allgemeinen Bestimmun- gen des StGB anwendbar. Im SVG gibt es keine spezifische Bestimmung, welche die Mittäterschaft als Form der Teilnahme ausschliesst. Diese ist also bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG grundsätz- lich möglich (BGE 126 IV 84 = Pra 90 [2001] Nr. 19 E. 2a; vgl. auch E. 4.4.2 a.E.). Der Zweck der SVG-Strafbestimmungen besteht nicht darin, einer höchstpersönli- chen Pflicht des Fahrzeugführers, korrekt zu fahren oder nüchtern zu bleiben, Ge- wicht zu verleihen. Sie bezwecken, Unfälle zu vermeiden und so insbesondere das Leben und die körperliche Integrität zu schützen. Die Verkehrsregelverletzung er- höht das Unfallrisiko. Es kommt nicht darauf an, ob die Erhöhung des Risikos von demjenigen hervorgerufen wurde, der das Fahrzeug geführt hat, oder von einem Dritten, der den Führer irregeführt hat und ihn zu einer Verkehrsregelverletzung veranlasst hat. Der Zweck von Art. 90 Abs. 2 SVG rechtfertigt es, die Norm unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme gleich zu behandeln wie diejenigen Normen, welche das Leben (Art. 111 ff. StGB) und die körperliche Integrität (Art. 122 ff. StGB) schützen. Folglich ist anzunehmen, dass Art. 90 Abs. 2 SVG von einem Mittäter begangen werden kann, auch wenn dieser nicht selbst am Steuer sass (BGE 126 IV 84 = Pra 90 [2001] Nr. 19 E. 2c/dd). 4.5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall fanden drei Beschleunigungsmanöver statt. Beim ersten Beschleunigungsmanöver forderte der Beschuldigte den Mitbe- schuldigten X. während der Fahrt zu einer Vollbeschleunigung auf ("Ier chönd ruhig mal de Fuess voll abe drucke"). In der Folge beschleunigte der Mitbeschuldigte X. das Fahrzeug von ca. 41 km/h auf 98 km/h und überschritt somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h. Die anderen beiden Beschleuni-

2023

10

gungsmanöver erfolgten aus dem Stand heraus. Beim zweiten Manöver beschleu- nigte der Mitbeschuldigte X. bis auf 119 km/h, womit er die erlaubte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritt. Beim dritten Manöver beschleu- nigte der Mitbeschuldigte X. aus dem Stand heraus bis auf 133 km/h. Er überschritt somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 83 km/h. Der Beschul- digte, welcher die Routenwahl dieser Probefahrt bestimmte, wies den Mitbeschul- digten nach dem ersten Beschleunigungsmanöver an, "da vorne denn rechts" in die N.-Strasse einzubiegen und das Fahrzeug anzuhalten ("da chönder mal ahalte, ganz uf null"). Als nächstes gab der Beschuldigte die Anweisung "Und jetzt gnau gliich, nöd so beschlünige sondern vollabe". Zu den auf der Rückbank sitzenden Kindern des Mitbeschuldigten X. sagte der Beschuldigte sodann: "und ier dörfed nöd uf de siite luege, süsch hender nachher Nackeweh, ier müend füre luege". Danach wiederholte der Beschuldigte seine Aufforderung zur Vollbeschleunigung des Fahrzeugs ("also voll abe"). Am Ende der Neutalstrasse wies der Beschuldigte den Mitbeschuldigten X. an, er solle rechts in die Solenbergstrasse abbiegen ("Jetzt müend er rechts"). Dies unterstrich der Beschuldigte mit einer 90-Grad-Be- wegung der rechten Hand und mit ausgestrecktem Zeigfinger. Nach dem Abbiege- manöver aktivierte der Beschuldigte durch Drücken des zentralen Steuerdisplays den sogenannten "Ludicrous"-Modus. Dadurch wurde die volle Leistung des Fahr- zeugs freigesetzt, womit das Fahrzeug in unter drei Sekunden von 0 auf 100 km/h beschleunigt werden konnte. Der Beschuldigte teilte dem Mitbeschuldigten X. mit, dass das Fahrzeug auf volle Leistung eingestellt sei: "Und jetzt, jetzt chund die voll Leischtig". In der Folge beschleunigte der Mitbeschuldigte X. das Fahrzeug erneut aus dem Stand, wobei er wie erwähnt eine Geschwindigkeit von bis zu 133 km/h erreichte. 4.6.1. Der Beschuldige leistete vorliegend einen wesentlichen Tatbeitrag. Er mo- tivierte den Mitbeschuldigten X. verbal, das Probefahrzeug, dessen Eigenschaften ihm als Mitarbeiter der A. GmbH bestens bekannt waren, insgesamt dreimal mas- siv zu beschleunigen. Dabei gab er die Fahrtroute vor, instruierte und leitete den Mitbeschuldigten X. bei der gesamten Fahrt in massgeblicher Weise, so dass da- von auszugehen ist, dass es ohne die Tatbeiträge des Beschuldigten zumindest zu keiner derart massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gekommen wäre. Indem er durch Drücken des zentralen Steuerdisplays den sogenannten "Lu- dicrous"-Modus des Tesla aktivierte, leistete er auch einen physischen Tatbeitrag. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist sodann keine Austauschbarkeit der Rollen notwendig, da diese Voraussetzung auf einer überholten Bundesgerichts- rechtsprechung beruht. Es reicht, wenn der Tatbeitrag gewichtig war und ein ge- meinsamer Tatentschluss vorlag (vgl. E. 4.4.1). Diese Voraussetzungen lagen hier

2023

11

vor, auch wenn das Kantonsgericht dem Mitbeschuldigten X. einen Irrtum hinsicht- lich des schnellen Fahrens zugestand. Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemein- sam das Ziel, die Beschleunigungskraft des Tesla voll auszutesten und die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Vor diesem Hintergrund liegt bezüglich der drei Beschleunigungsmanöver während der Probefahrt Mittäter- schaft vor. Der Mitbeschuldigte X. hat vorliegend die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h um bis zu 83 km/h überschritten und den objektiven Rasertat- bestand damit erfüllt, was dem Beschuldigten zuzurechnen ist, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst lenkte. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigten den objektiven Rasertatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG als Mit- täter. 4.6.2. Beim Rasertatbestand besteht zunächst eine Vermutung, dass die subjek- tiven Tatbestandsmerkmale durch kausales Verhalten, d.h. insbesondere durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG, erfüllt sind. Ent- lastende Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche diese Gesetzesvermutung widerlegen könnten, lagen nicht vor (vgl. E. 4.3.2). Der Beschuldigte wollte offensichtlich die ausserordentliche Beschleunigungskraft de- monstrieren, weshalb er auch die Kinder des Mitbeschuldigten X. anwies, gerade- aus zu schauen. Dabei war ihm klar, dass bei einem vollen "Durchdrücken" dieses Tesla Modells die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überstrit- ten wird. Ebenso wusste er, dass bei einem derartigen Beschleunigungsmanöver die Gefahr eines schweren Unfalls immanent ist, zumal sie an Fussgängern und einem Hund vorbeifuhren. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die Strecke (mit diversen Einfahrten und Gegenverkehr) in keiner Weise gesichert/abgesperrt war, zumal er die Strecke an diesem Tag nicht zum ersten Mal befuhr. Er musste davon ausgehen, dass Fahrzeuge auf die Strasse ein- und von der Strasse abbiegen würden. Somit wusste er um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. der Tatbe- standsverwirklichung, nämlich, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Dennoch stellte er auf "Ludicrous" Modus um und liess den Mitbeschuldigten X. nochmals voll durchdrücken. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er den Tacho nicht im Blick gehabt habe, verfängt nicht, zumal eine Tochter des Mitbe- schuldigten X. während der Fahrt "100 km/h" rief. Ebenso unglaubhaft sind seine Angaben, wonach er die Geschwindigkeit nicht richtig habe einschätzen können bzw. er nicht gewusst habe, wie schnell der Mitbeschuldigte X. gefahren sei. Mithin musste ihm die massive Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein. Die Frage, ob der Beschuldigte als Beifahrer überhaupt in der Lage gewesen wäre einzugreifen, stellt sich vorliegend nicht, da die Beschleunigungsmanöver von ihm

2023

12

initiiert und angewiesen worden waren bzw. der Beschuldigte den "Ludicrous" Mo- dus freigeschaltet hatte. Dass er von der Geschwindigkeit überrascht worden wäre, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal er dreimal zum "Durchdrücken" auf- gefordert hatte. 4.6.3. Demensprechend erfüllte der Beschuldigte den Rasertatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv. Aus dem Umstand, dass das Verschlechterungsverbot den Mitbeschuldigten X. vor einer schärferen Strafe schützt, vermag der Beschul- digte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal besondere Umstände (vorliegend der vom Kantonsgericht dem Mitbeschuldigten X. zugestandene Irrtum), welche die Strafbarkeit vermindern, nur beim Täter zu berücksichtigen sind, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB; vgl. E. 4.4.1). 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen qualifizierter grober Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG zu verurteilen. [Bei der anschliessenden Strafzumessung gelangt auch das Obergericht zu einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten.]

Zitate

Gesetze

12

aDSG

  • Art. 4 aDSG
  • Art. 12 aDSG

i.V.m

  • Art. 90 i.V.m

StGB

StPO

SVG

Gerichtsentscheide

18