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Parteientschädigung; Barauslagen (Praxisänderung) – Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 86 JG. Grundsätze zur Bemessung der Parteientschädigung, wenn eine durch eine frei gewählte Verteidigung verbeiständete beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird (E. 3). Als üblicher Ansatz für das Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen grundsätz- lich ein Honorar von Fr. 240.– bis Fr. 250.– pro Stunde (Bestätigung der Praxis; E. 3.2). Barauslagen bezwecken einzig, tatsächlich angefallene Kosten abzudecken. Im Rahmen der Parteientschädigung besteht deshalb kein Grund mehr für die Berück- sichtigung einer Seitenpauschale als Barauslagen (Praxisänderung; E. 6.1.2). Als Barauslagen geltend gemachte Kopierkosten sind mit einem Ansatz von höchs- tens Fr. 0.30 pro kopierter Seite zu entschädigen. Keine separate Entschädigung ist in der Regel für das reine Ausdrucken eigener Eingaben sowie Korrespondenz (samt Beilagen) zuzusprechen; dies gilt mit dem Stundenhonorar als abgegolten (Praxisänderung; E. 6.3.2). Nicht zu entschädigen ist ferner das Anfertigen von Ko- pien von Aktenstücken, die der Verteidigung oder der beschuldigten Person bereits zugestellt oder gar von diesen eingereicht worden sind (E. 6.2). OGE 50/2021/19 vom 22. März 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Am 4. Juli 2019 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschuldigten X. vom Vorwurf des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche frei und verwies eine Zivilklage im gesamten geltend gemachten Umfang auf den Zi- vilweg. Für die frei gewählte anwaltliche Verteidigung im Strafverfahren entschä- digte das Gericht den Beschuldigten pauschal mit Fr. 10'000.– aus der Staatskasse bei geltend gemachten Anwaltskosten von insgesamt Fr. 27'188.85 (jeweils inkl. MwSt.). Eine von X. einzig gegen die Höhe der Parteientschädigung erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 30. Dezem- ber 2020 mangels hinreichender Begründung der gekürzten Parteientschädigung teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kantonsgericht
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zurück. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 entschädigte das Kantonsgericht den Beschul- digten mit Fr. 12'848.35 (Zeithonorar: Fr. 12'035.50; Barauslagen: Fr. 812.85) aus der Staatskasse. Gegen das Urteil vom 21. Juni 2021 erhob X. erneut Berufung beim Obergericht und beantragte eine Parteientschädigung von Fr. 21'876.95 (Zeithonorar: Fr. 19'729.85; Barauslagen: Fr. 2'147.10). Neben dem nur teilweise berücksichtig- ten Zeitaufwand rügte X. insbesondere die durch das Kantonsgericht vorgenom- mene Kürzung der geltend gemachten Seitenpauschale von Fr. 15.– auf Fr. 10.– sowie der Kopierkosten von Fr. 2.– auf Fr. 1.– pro Seite. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und sprach X. eine Parteientschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren von Fr. 18'088.05 zu (Zeithonorar: Fr. 17'975.65; Barauslagen: Fr. 112.40). Erwägungen 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. 3.1. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der anwaltliche Bei- stand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zu entschädigen ist der betriebene Aufwand jedoch nur soweit, als er sich als angemessen erweist (BGE 142 IV 163 = Pra 2017 Nr. 55 E. 3.1.2 S. 167 mit Hin- weisen; BGer 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des entstandenen Aufwands sind neben der tatsächlichen o- der rechtlichen Komplexität des Falls sowie der Schwere des Tatvorwurfs auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (OGE 51/2018/70 vom 6. September 2019 E. 6.3.3. mit Hinweis auf KG BL 470 12 334 vom 10. De- zember 2012 E. 2.5.2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat stets der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistun- gen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (OGE 51/2018/70 vom 6. September 2019 E. 6.1; BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1).
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3.2. Für die konkrete Bestimmung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. BGE 142 IV 163 = Pra 2017 Nr. 55 E. 3.1.2 S. 168). Im Kanton Schaffhausen gelangt in Ermangelung einer spezifischen Regelung für das Strafverfahren Art. 86 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) analog zur Anwendung (vgl. OGE 50/2017/31 vom 18. Februar 2020 E. 2.1). Demnach setzt das Gericht die Partei- entschädigung im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest. Es geht dabei grundsätzlich vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der verein- barte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist sowie der Rech- nungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Art. 86 Abs. 1 und 2 JG analog). Als üblicher Ansatz für das Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen grundsätzlich ein Honorar von Fr. 240.– bis Fr. 250.– pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer; s. etwa OGE 50/2019/27 vom 30. Dezember 2020 E. 5). Reicht die Verteidigung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eine Honorarnote ein (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 StPO), kann das Honorar in analoger Anwendung von § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Vertei- digung vom 10. Dezember 2010 (Honorarverordnung, HonV, SHR 173.811) nach Ermessen festgesetzt werden. In Abweichung von Art. 86 Abs. 3 JG ist dabei nicht auf das allfällige (Nicht-)Einreichen einer Honorarvereinbarung abzustellen. 3.3. Zu den nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zählen grundsätzlich auch die dem Rechtsvertreter tatsächlich angefallenen Barauslagen. Darunter fallen die Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren notwendigerweise anfallen, insbesondere Aufwendungen für Porto und Kopien sowie Reisespesen (Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 429 N. 17, S. 3220 f.). Die angefallenen Barauslagen sind grundsätzlich ein- zeln auszuweisen. Alternativ lässt die Praxis eine Spesenpauschale bis höchstens 3% zu, wobei eine entsprechende Vereinbarung aus der Honorarvereinbarung her- vorgehen muss (vgl. OGE 10/2015/10 vom 8. Mai 2018 E. 8.3; 10/2015/2 vom 25. August 2017 E. 6.6.6). 3.4. Der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn das Ge- richt die Parteientschädigung abweichend von der Honorarnote der anwaltlichen
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Vertretung auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Ent- schädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begrün- dung zu erkennen (vgl. OGE 40/2016/20 vom 19. Oktober 2018 E. 7.3.2 mit Hin- weis auf BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 3.1). Diesfalls hat das Gericht insbesondere nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es nicht auf die Honorarnote abstellt (OGE 50/2019/27 vom 30. Dezember 2020 E. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt dabei nicht, dass das Gericht der betroffenen Partei vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Abweichung von der Honorarnote einräumt (BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2 und 3.5; zur amt- lichen Verteidigung vgl. OGE 50/2018/33 vom 17. Mai 2019 E. 1.3). 4.1. Der Verteidiger der Beschuldigtem beanstandet zunächst, dass das Kan- tonsgericht von einem Stundenansatz von Fr. 240.– ausgegangen ist. Es sei we- nigstens der Stundenansatz gemäss Beschluss des Obergerichts vom 30. Dezem- ber 2020 von Fr. 250.– zu übernehmen. 4.2. Aus der Berufungsbegründung geht nicht klar hervor, ob der Beschuldigte am in der Honorarvereinbarung festgelegten Stundenansatz von Fr. 280.– festhält. Das der im Streit liegenden Parteientschädigung zugrundeliegende Strafverfahren weist jedoch ohnehin keine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität auf, die einen höheren als den im Kanton Schaffhausen üblichen Stundenansatz von Fr. 240.– bis Fr. 250.– rechtfertigen würde. Eine besondere Komplexität be- gründet insbesondere nicht, dass wie vom Beschuldigten geltend gemacht nicht "0815-Straftatbestände" zur Diskussion standen. Auch der Umstand, dass der Be- schuldigte französischer Muttersprache ist, begründet keinen höheren Stundenan- satz, zumal er offenbar an den auf Deutsch stattfindenden Einvernahmen keinen Übersetzer benötigte. Die lange Dauer des Strafverfahrens ist in erster Linie bei der Frage des angemessenen Aufwands zu berücksichtigen. Soweit der Beschul- digte sodann vorbringt, ein Schuldspruch hätte bei der A. [damalige Arbeitgeberin von X.] ein mittleres Erdbeben ausgelöst, bezieht er sich auf ein im Strafverfahren nicht zu berücksichtigendes Interesse einer Drittperson. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Auswirkungen einer allfälligen Verurteilung auf das beruf- liche Fortkommen des Beschuldigten erscheint der bereits im (ersten) obergericht- lichen Berufungsverfahren (vgl. OGE 50/2019/27 vom 30. Dezember 2020 E. 5 f.) angewandte Stundenansatz von Fr. 250.– (exkl. MwSt.) angemessen.
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2020 E. 8.2; RBOG 2015 Nr. 28 E. 2a; Übersicht "Kosten und Honorarvereinba- rung" des Zürcher Anwaltsverbands, <https://www.zav.ch/fuer-rechtssuchende/ beizug-eines-anwalts/kosten-und-honorarvereinbarung.html>; so im Übrigen auch OGE 10/2016/15 vom 6. September 2016 E. 6.2.2). Mit der Seitenpauschale sollte ursprünglich der aus dem Diktieren von Rechtsschriften und Korrespondenz ent- stehende Aufwand von Sekretariatspersonal abgegolten werden. Nachdem das Schreiben nach Diktat kaum mehr praktiziert wird, erscheint die Berücksichtigung einer Seitenpauschale nicht mehr zeitgemäss. Bei den aktuellen Ausfertigungs- techniken schriftlicher Eingaben und von Korrespondenz stellt die Anzahl Seiten denn auch kaum mehr ein taugliches Kriterium für den anfallenden Sekretariats- aufwand dar, zumal die Spesen für das reine Ausdrucken in der Regel zusätzlich in Rechnung gestellt werden (so auch vorliegend, vgl. etwa Kosten für Kopien von Fr. 2.–/Stk. bei Positionen vom 29. März 2016 und 5. Dezember 2016). Fehlt es nach dem Gesagten an tatsächlich anfallenden konkreten Auslagen, die durch die Vergütung einer Seitenpauschale zu entschädigen wären, besteht keine Grund- lage mehr für die Berücksichtigung einer Seitenpauschale. Diese stellt vielmehr einzig eine faktische – versteckte – Erhöhung des Stundenansatzes dar. Vor die- sem Hintergrund kann an der bisherigen Praxis des Obergerichts, im Rahmen der Parteientschädigung bei den Barauslagen auch eine vereinbarte Seitenpauschale zu berücksichtigen, nicht festgehalten werden. In Abweichung vom kantonsgericht- lichen Urteil ist somit keine Seitenpauschale auszurichten. 6.2. Der Beschuldigte beanstandet sodann, dass das Kantonsgericht von den per 6. Mai 2019 geltend gemachten Kosten für Kopien von 436 Seiten lediglich 100 Seiten berücksichtigt hatte. Die Vorakten hätten 836 Seiten umfasst. Für die gel- tend gemachten Kopien sei eine Triage der Vorakten von notwendigen und weni- ger notwendigen Aktenteilen vorgenommen worden. Mit dem Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass das Anfertigen von Kopien von Aktenstücken, die der Verteidigung oder dem Beschuldigten bereits zugestellt oder gar von diesen eingereicht worden sind, nicht zu entschädigen ist. Bei den Vorakten betrifft dies etwa die Akten zu den obergerichtlichen Beschwerdeverfah- ren (146 Seiten), die verfahrensabschliessenden Verfügungen (8 Seiten), die Straf- anzeige (25 Seiten), die verschiedenen Einvernahmeprotokolle (110 Seiten), die Verteidigungsakten (133 Seiten), die Parteimitteilungen (39 Seiten), die Stellung- nahme des Rechtsvertreters des Privatklägers vom 14. Juli 2014 (17 Seiten), die in einem Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen (23 Seiten) sowie die Akten zum Strafbefehl des Beschuldigten (15 Seiten). Als nicht notwendig zu erachten sind sodann Kopien der aus Kurzbriefen und (dem Rechtsvertreter ohnehin jeweils
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zugestellten) Vorladungen bestehenden Aktenstücken (55 Seiten) sowie die Akten zur Person und Verteidigung der Mitbeschuldigten (62 Seiten). Insgesamt waren somit mindestens 633 der 836 Aktenseiten nicht zu kopieren. Von den am 6. Mai 2019 geltend gemachten 436 Kopien sind somit lediglich 203 Kopien zu entschä- digen. 6.3. Der Beschuldigte rügt weiter, dass das Kantonsgericht bei seinen Kosten für Kopien den geltend gemachten Ansatz von Fr. 2.– pro kopierter Seite auf Fr. 1.– reduzierte. Einen gerichtsüblichen Ansatz von nur Fr. 1.– pro Seite gebe es nicht. Eine solche Kürzung seiner Honorarnote sei auf dem Platz Schaffhausen noch nie vorgekommen. Es scheine, als habe das Kantonsgericht eine Vermischung mit amtlichen Mandaten vorgenommen, bei denen für Kopien in der Tat nur Fr. 1.– in Rechnung zu stellen sei. 6.3.1. Der vom Kantonsgericht berücksichtigte Ansatz von Fr. 1.– pro kopierter bzw. ausgedruckter Seite entspricht auch der bisherigen Praxis des Obergerichts. Der Beschuldigte führt nicht aus, inwiefern ihm tatsächlich höhere Kosten als Fr. 1.– pro Seite angefallen sein sollten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb bei ei- nem frei gewählten Verteidiger höhere Kosten für das Anfertigen von Kopien ent- stehen sollten als bei einem amtlichen Verteidigungsmandat. Die Festlegung der Entschädigung für Kopierkosten abhängig von der Art des Mandats widerspräche vielmehr dem Zweck der Barauslagen, die nur die tatsächlich angefallenen Kosten abdecken sollen. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Ansatz von Fr. 2.– pro kopierter Seite lässt sich somit nicht rechtfertigen, sondern ist offensichtlich über- höht und stellt ein verstecktes Honorar dar. 6.3.2. Zu prüfen bleibt, ob an der bisherigen obergerichtlichen Praxis festzuhalten ist. Die Geschwindigkeit der Kopiergeräte hat mit den technischen Entwicklungen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und die Gestehungskosten, wel- che für eine Kopie anfallen, sind deutlich gesunken. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der Ansatz von Fr. 1.– ein Vielfaches des Tarifs beträgt, den – gewinnorien- tierte – Kopiercenter verlangen. Hinzu kommt, dass der pauschale Ansatz von Fr. 1.– pro kopierter oder ausgedruckter Seite im interkantonalen Vergleich hoch erscheint (St. Gallen: Fr. 0.30 pro Seite und Fr. 0.– für Kopien eigener Eingaben bzw. Pauschale von 4% für alle Barauslagen [Art. 28 f. der Honorarordnung vom 22. April 1994, sGS 963.75]; Appenzell Innerrhoden: Fr. 0.30 pro Seite und Fr. 0.– für Kopien eigener Eingaben [Art. 28 der Verordnung über die Honorare der An- wälte, GS 177.410]; Bern: Fr. 0.40 pro Seite bei amtlicher Verteidigung [Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts Bern über die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, Ziff. 3.3]; Thurgau:
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Fr. 0.50 pro Seite bis 99 Kopien, Fr. 0.20 ab 100 Seiten sowie Fr. 0.10 ab 1000
Seiten [RBOG 2011 Nr. 34]; Aargau: Fr. 0.50 pro Seite [§ 13 Abs. 3 des Dekrets
über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1997, SAR 291.150]; So-
lothurn: Fr. 0.50 pro Seite [§ 158 Abs. 5 sowie § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs
vom 8. März 2016, BGS 615.11]; Zürich: Fr. 0.50 pro Seite [vgl. etwa OGer ZH
SU170039 vom 24. April 2018 E. VI/2.4]; Appenzell Ausserrhoden: Fr. 0.70 pro
Seite und Fr. 0.– für Kopien eigener Eingaben [Art. 22 der Verordnung über den
Anwaltstarif vom 14. März 1995, bGS 145.53]; Basel-Land: Fr. 1.50 pro Seite bzw.
Fr. 0.50 pro Seite bei Massenkopien [§ 15 der Tarifordnung für die Anwältinnen
und Anwälte vom 17. November 2003, SGS 178.112]; Basel-Stadt: Pauschale von
maximal 3% für ordentliche Auslagen [§ 23 Abs. 1 des Reglements über das Ho-
norar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren
vom 16. Juni 2020, SG 291.400]; Freiburg: Pauschale von 5% für Kopien, Portos
und Telefonate [Art. 58 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 des Justizreglements vom
30. November 2010, SGF 130.11]; davor Fr. 0.40 pro Seite [vgl. etwa KG FR 501
2014 169 vom 22. Juni 2015 E. 3b]). Barauslagen bezwecken einzig, tatsächlich
angefallene Kosten abzudecken. Sie dürfen nicht dazu dienen, zu Lasten der Kli-
enten oder des Staates zusätzliche Gewinne zu erzielen (RBOG 2011 Nr. 34
Praxis zur Entschädigung von Kosten für Kopien zu überdenken und zeitgemäss
auszugestalten. Angemessen erscheint heutzutage die Anwendung eines Ansat-
zes von höchstens Fr. 0.30 pro kopierter Seite. Keine separate Entschädigung ist
in der Regel für das reine Ausdrucken eigener Eingaben sowie Korrespondenz
(samt Beilagen) zuzusprechen, dies gilt mit dem Stundenhonorar als abgegolten.
6.3.3. Die erwähnten Grundsätze sind auf die vorliegende Honorarnote des Ver-
teidigers des Beschuldigten anzuwenden. Demnach sind die am 6. Mai 2019 vor-
genommenen zu berücksichtigenden 203 Kopien zu Fr. 0.30 zu entschädigen, re-
sultierend in einem Gesamtbetrag von Fr. 60.90. Die weiteren geltend gemachten
Kosten für Kopien betreffen eigene Eingaben sowie Beilagen dazu, womit keine
separate Entschädigung als Barauslagen erfolgt. Zudem ist davon auszugehen,
dass der Verteidiger die verwendeten Beilagen in elektronischer Form erhalten und
ausgedruckt hat. Die Entschädigung für Kopien beträgt somit Fr. 60.90.
6.4. Zu den Kosten für Kopien von Fr. 60.90 hinzu kommen die Barauslagen für
Porto von Fr. 27.50 für Phase 1 bzw. Fr. 15.90 für Phase 2. Die zu entschädigen-
den Barauslagen belaufen sich mithin insgesamt auf Fr. 104.30 (exkl. MwSt.).