Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 50/2021/1
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Treten eines Hundes zur Abwehr eines Tierangriffs; Sachbeschädigung; Tier- quälerei; Konkurrenz; Notstand – Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Wer einem Hund durch einen Tritt Verletzungen zufügt, erfüllt sowohl den Tatbe- stand der Sachbeschädigung als auch der Tierquälerei. Die beiden Tatbestände stehen in echter Konkurrenz (E. 5). Prüfung von rechtfertigendem Notstand bei Abwehr eines Tierangriffs. OGE 50/2021/1 vom 12. November 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Beschuldigte trat nach einer Auseinandersetzung mit seiner Nachbarin (Privat- klägerin) deren Hund (Chihuahua) im gemeinsam benutzten Treppenhaus, der sich dadurch leichte Verletzungen zuzog, die tierärztlich behandelt wurden. Der Be- schuldigte berief sich auf einen Rechtfertigungsgrund, da er durch den Tritt den auf seinen zweijährigen Sohn zurennenden, bellenden Hund habe daran hindern wol- len, zu diesem zu gelangen. Der Sohn stand während des Vorfalls in der Woh- nungstüre und schaute hinaus. Aus den Erwägungen 5.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere (Art. 110 Abs. 3 bis StGB). Art. 144 StGB ist somit auch auf Tiere anzuwenden (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 144 N. 4, S. 3044). Eine Beschädigung liegt vor, wenn mehr als bloss eine belanglose Mangelhaf- tigkeit der Sache herbeigeführt wird. Ein Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz verursacht werden oder durch eine körperliche Einwirkung, welche die Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesent- lich beeinträchtigt (Weissenberger, Art. 144 N. 22, S. 3047). Eine Substanzverän- derung liegt u.a. vor, wenn Haustiere verletzt oder getötet werden (Weissenberger, Art. 144 N. 30, S. 3047). 5.2. Der Beschuldigte trat den Chihuahua der Privatklägerin, sodass er einen Meter weit flog, wodurch der Hund Palpationsschmerzen an den Vorderpfoten so-

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wie einen geschwollenen und schmerzhaften linken Rippenbogen erlitt. Damit ver- letzte der Beschuldigte die Substanz des Hundes, womit er den objektiven Tatbe- stand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllte. Der Beschuldigte nahm durch seine Hand- lungen eine Verletzung des Hundes zumindest in Kauf, womit er auch den subjek- tiven Tatbestand erfüllte. 5.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG, SR 455) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich rele- vante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres ein- hergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Der Begriff der Würde wird in Art. 3 lit. a TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interes- sen gerechtfertigt werden kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Diese Einschränkung stammt aus einer Zeit, als noch keine umfassende eidgenössische Tierschutzge- setzgebung existierte und sollte bloss klarstellen, dass bestimmte Formen der Nut- zung von Tieren weiterhin zulässig sind. Vor dem Hintergrund der mittlerweile be- stehenden Regelungsdichte im Bereich der Mensch-Tier-Beziehung sind – abge- sehen von Notstandssituationen – kaum noch Konstellationen ausserhalb des ge- setzlich bereits geregelten Bereichs denkbar, in denen eine Belastungszufügung im Ausmass einer Misshandlung als durch überwiegende Interessen gerechtfertigt betrachtet werden könnte (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tier- schutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 122). Eine fortdauernde oder sich wiederholende Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten ist nicht notwendig. Auch muss die betreffende Handlung nicht ausgesprochen "quälerisch" oder roh sein. Der im deutschen Gesetzestext als Randtitel verwendete Begriff "Tierquälerei" ist daher missverständlich. Die Be- einträchtigung des Wohlergehens des Tieres muss aber eine gewisse Intensität aufweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Es genügt, wenn die Belastung einmal, jedoch beträchtlich ist, und das Wohlergehen des Tiers dadurch erheblich eingeschränkt wird (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 121; vgl. zum Ganzen OGE 50/2020/20 vom 16. April 2021 E. 4.1). 5.4. Durch den Tritt fügte der Beschuldigte dem Chihuahua der Privatklägerin die festgestellten Verletzungen (Palpationsschmerzen an den Vorderpfoten sowie ein geschwollener und schmerzhafter linker Rippenbogen) zu, die eine tierärztliche

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Behandlung notwendig machten. Die Verletzungen gehen über ein schlichtes Un- behagen hinaus. Der Beschuldigte nahm eine Verletzung des Hundes zumindest in Kauf. Die Tatbestandsmässigkeit der Tierquälerei setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die Handlung gegen das Tier nicht durch höherwertige Interessen gerechtfer- tigt war (siehe dazu nachfolgend E. 6). 5.5. Art. 144 StGB ist ein Delikt gegen das Vermögen. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schützt hingegen die Würde und das Wohlergehen von Tieren (Bolli- ger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 115 f.). Die beiden Tatbestände schützen un- terschiedliche Rechtsgüter und stehen somit in echter Konkurrenz zueinander (Bol- liger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 235; Weissenberger, Art. 144 N. 119, S. 3059). 6. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin nur weg- gestossen hat, um seinen Sohn zu schützen. Notwehr oder Notwehrexzess (Art. 15 und Art. 16 StGB) kommen vorliegend nicht in Frage, da der Hund nicht als Werk- zeug eines Menschen eingesetzt wurde (vgl. BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1). 6.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine Gefahr liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ver- letzung besteht, was sich ex ante aus Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Täters beurteilt (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 17 N. 3, S. 115). 6.2. Der Hund der Privatklägerin rannte auf den Sohn des Beschuldigten zu, worauf dieser ihn wegstiess bzw. wegtrat. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er den Hund abwehrte, um seinen Sohn zu schützen, welcher zu diesem Zeitpunkt in der Wohnungstüre stand. Zwar handelte es sich um einen kleinen Hund, der Sohn des Beschuldigten war aber erst zwei Jahre alt. Es bestand damit eine ernstzunehmende Gefährdung des Kindes. [...] Die Gefahr der Verlet- zung des Sohnes rechtfertigte diese Abwehr des Hundes. Mildere Abwehrmittel sind nicht ersichtlich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein dyna- misches Geschehen handelte und dem Beschuldigten keine längere Reaktionszeit blieb. Eine Abwehr mit den Händen war dem Beschuldigten nicht zuzumuten, da er dabei das Risiko eingegangen wäre, gebissen zu werden. Entgegen der Auffas- sung des Kantonsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Haustüre noch rechtzeitig hätte schliessen können, um seinen Sohn zu schützen. Der Beschuldigte hatte von Beginn weg ausgesagt, dass er im Moment, als der Hund losrannte, mehrere Meter von seiner eigenen Wohnungstüre

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entfernt gestanden habe. Dies betonte er auch auf die Frage des Einzelrichters hin, weshalb er nicht einfach die Türe geschlossen habe, um seine Familie zu schüt- zen: "Ich hätte das schon tun wollen. Ich stand aber nicht vor der Tür, sondern weiter vorne im Treppenhaus, als der Hund noch einmal losgerannt ist. Im Nach- hinein ist man immer schlauer." Seine Ehefrau schätzte die Distanz zur Wohnungs- tür auf "vielleicht einen Meter", sie hat den Vorfall allerdings nicht beobachtet, was die Verlässlichkeit ihrer Schätzung mindert. 6.3. Insgesamt handelte der Beschuldigte in einem rechtfertigenden Notstand und damit nicht tatbestandsmässig in Bezug auf Art. 26 Abs. 1 TschG (Tierquäle- rei; siehe E. 5.3) und nicht rechtswidrig in Bezug auf Art. 144 StGB (Sachbeschä- digung), weshalb er sich nicht strafbar gemacht hat.

Zitate

Gesetze

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StGB

  • Art. 15 StGB
  • Art. 16 StGB
  • Art. 17 StGB
  • Art. 144 StGB

TschG

  • Art. 26 TschG

TSchG

  • Art. 3 TSchG
  • Art. 26 TSchG
  • Art. 28 TSchG

Gerichtsentscheide

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