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Fahrlässige Tierquälerei und Übertretung des Tierschutzgesetzes; Sorgfalts- pflicht des Hundehalters; Absehen von einer Bestrafung – Art. 80 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG; Art. 70, Art. 71 Abs. 1 und Art. 77 TSchV; Art. 10 Abs. 4 Hundegesetz; Art. 1, Art. 12 Abs. 3 und Art. 52 StGB. Ein Hundehalter kann auch ohne gesetzliche Leinenpflicht aufgrund seiner Sorg- faltspflicht gehalten sein, seinen Hund anzuleinen, wenn dieser nicht jederzeit ab- rufbar und unter Kontrolle ist. Dass Hunden soweit möglich freier Auslauf und Kon- takt mit Artgenossen zu gewähren ist, vermag daran nichts zu ändern (E. 4.2 – 4.5). Ein Hundehalter, der pflichtwidrig davon absieht, seinen Hund anzuleinen, über- schreitet die Grenze des zulässigen Risikos und kann den Tatbestand der Tierquä- lerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllen, wenn aufgrund dieser Nachlässigkeit ein anderer Hund zu Schaden kommt (E. 4.1 und 4.4). Eine zusätzliche Verurteilung wegen Missachtung von Art. 77 TSchV fällt ausser Betracht. Art. 77 TSchV ist eine sicherheitspolizeiliche Norm und vorliegend keine genügende Grundlage der Übertretungsstrafnorm Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (E. 5). Absehen von einer Bestrafung mangels Strafbedürfnis (E. 6). OGE 50/2020/20 vom 16. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt A. befand sich mit seinem Hund R. (Appenzeller-Collie-Mischling) auf einem Spa- ziergang im Flurgebiet der Gemeinde X., als der nicht angeleinte R. sich zum von B. an der Leine geführten Hund C. (Entlebucher Sennenhund) begab und diesen in der Folge biss. C. erlitt dadurch Verletzungen im Bereich des Nackens. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A. mit Strafbefehl wegen fahrlässiger Tierquäle- rei und Übertretung des Tierschutzgesetzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu je Fr. 120.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.– (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe). Gegen den Strafbefehl erhob A. Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an das Kantonsgericht überwies. Dieses sprach A. von beiden Vorwürfen frei. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht teilweise gut.
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Aus den Erwägungen 4. Die Staatsanwaltschaft, nicht jedoch das Kantonsgericht, würdigte das Ver- halten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. De- zember 2005 (TSchG, SR 455). 4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder des- sen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- zen (Art. 26 Abs. 2 TSchG). 4.1.1. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Über- anstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gespro- chen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Mit dem Begriff "Würde" ist der Eigenwert des Tieres gemeint, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, wenn es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder wenn es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG; zum Ganzen BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Eine fortdauernde oder sich wiederholende Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten ist nicht notwendig. Auch muss die be- treffende Handlung nicht ausgesprochen "quälerisch" oder roh sein. Der im deut- schen Gesetzestext als Randtitel verwendete Begriff "Tierquälerei" ist daher miss- verständlich. Die Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres muss aber eine gewisse Intensität aufweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinausge- hen. Es genügt, wenn die Belastung einmal, jedoch beträchtlich ist und das Wohl- ergehen des Tiers dadurch erheblich eingeschränkt wird (BGE 85 IV 24 E. 2 S. 26 ff.; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 121). 4.1.2. Vorliegend ist erstellt, dass C. im Zuge von R.'s Biss Verletzungen im Be- reich des Nackens (Hals-/Schulterbereich) davontrug. Die tierärztliche Bescheini- gung von Dr. D. vom 15. April 2019 hält diesbezüglich fest, es habe sich um Ver- letzungen in Form einer 30 cm langen und bis zu 15 cm breiten Umfangsvermeh- rung gehandelt, woraus anlässlich der Wundöffnung in Narkose am 10. April 2019 600 ml Flüssigkeit abgeflossen seien. C. sei davor zudem antibiotisch behandelt
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worden. Im Bereich des losgerissenen Halsgewebes seien überdies durch die Eck- zähne des Kontrahenten verursachte nekrotisierte Löcher (absterbendes Gewebe) nachweisbar gewesen. 4.1.3. Das Kantonsgericht schloss in Bezug auf den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Tierquälerei, es bestünden erhebliche Zweifel, ob der von R. zuge- fügte Hundebiss den Schweregrad einer Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erreichte. Dies insbesondere deshalb, weil gemäss der tierärztlichen Be- scheinigung von Dr. D. die Wundbehandlung nach der ärztlichen Wundöffnung komplikationslos verlaufen sei und C. gemäss Aussage von B. nach dem Vorfall kein verändertes Verhalten an den Tag gelegt habe. Zudem sei fraglich, ob der Grund für eine Beeinträchtigung des Wohlergehens von C. durch den Biss von R. oder nicht vielmehr durch die späte ärztliche Versorgung (neun Tage nach dem Vorfall) durch B. verursacht worden sei. 4.1.4. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wird nicht erst dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn sein Verhalten oder Un- terlassen die alleinige oder unmittelbare Ursache für das Leiden des Tieres dar- stellt. Selbst wenn sich die Wunde von C. durch den Umstand verschlimmert hätte, dass nicht umgehend eine ärztliche Versorgung erfolgt war, so wäre der Biss von R. dennoch zumindest (mit-)ursächlich für das Leiden von C. gewesen (vgl. BGer 6B_917/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.1). Für die strafrechtliche Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des "Erfolgs" bildete (BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. E. 4.5). Anders wäre die Lage nur, wenn der Kausalzusammenhang nach dem Biss durch das Verhalten von B. unterbrochen worden bzw. die Adäquanz zu verneinen wäre, was hier je- doch nicht zutrifft (vgl. E. 4.3 zur Adäquanz). 4.1.5. Sodann trägt die Auffassung des Kantonsgerichts dem Schutzbereich von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu wenig Rechnung. Geschützt wird die Würde des Tieres. Diese wird wie gesehen nicht erst dann verletzt, wenn dem Tier intensive oder langandauernde Schmerzen zugefügt werden. Auch wenn die nicht vollstän- dige Erholung von einer Verletzung die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Wohlergehens eines Tieres sicherlich erhöht, ist deren Vorliegen doch keine Vo- raussetzung für die Annahme einer Misshandlung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Vielmehr ist es in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass eine einmalige Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres ausreicht. Ebenso kann die erfor- derliche Intensität bereits erreicht sein, wenn das Tier in Angst versetzt wird (vgl. E. 4.1.1). Der Umstand, dass die Wundbehandlung (nach der Wundöffnung) kom- plikationslos verlief und bei C. keine Verhaltensänderungen auftraten, schliesst eine Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG folglich noch nicht aus.
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4.1.6. Weiter lassen die Angaben der Beteiligten zum Geschehen sowie die ob- jektiv festgestellten Folgen (Verletzung von C.) ebenfalls nicht den Schluss zu, dass C. durch die Attacke von R. nur unerheblich beeinträchtigt worden wäre. B. wie auch der Beschuldigte beschrieben eine heftige Auseinandersetzung zwischen den Hunden, wobei die Hunde nur durch das Eingreifen beider Hundebesitzer ge- trennt werden konnten. B. erlitt dabei selbst eine Bissverletzung, und die beiden Männer gingen gemäss dem Beschuldigten zu Boden. Der Beschuldigte gab zu- dem an, er habe R. am Schwanz wegziehen müssen. Weiter erwähnte er, dass C. ganz sicher gerne davongerannt wäre, aber nicht konnte, weil B. an der Leine ge- zogen habe wie wild. Nach den Angaben von B. legte sich C., der damals rund neun Monate alt und somit, wenn auch knapp kein Welpe mehr, so doch noch ein Junghund war, sich sogleich auf den Boden, als er den knapp 10-jähigen Rüden R. wahrgenommen hatte. R. habe ihn dann am Hals gepackt, gebissen und so richtig geschüttelt. "Normalerweise beissen sie ja nur, aber dieser hat C. so richtig geschüttelt. Das war schon nicht ganz normal". Bereits in der polizeilichen Einver- nahme vom 16. April 2019 hatte B. angegeben, R. habe C. am Hals gepackt und ihn nicht mehr loslassen wollen. Er habe C. massiv geschüttelt. Er (B.) sei dann dazwischen gegangen; er habe nicht mehr zuschauen können. Weiter führte er aus, R. habe C. richtiggehend zerrupft. Dabei sei das Untergewebe gerissen, wel- ches in der Folge immer mehr angeschwollen sei. Die Schwellung sei so gross wie etwa eine Aubergine geworden. Oben am Nacken beim Einbiss habe es nach ei- niger Zeit zu eitern begonnen. Weiteres Material habe sich im Bereich des Halses gebildet. 4.1.7. Die so erlittene Bisswunde von C. machte immerhin eine tierärztliche Be- handlung nötig. Trotz Antibiotika-Behandlung war die mit Wundflüssigkeit gefüllte Umfangsvermehrung beträchtlich (30 cm lang und 15 cm breit) und musste unter Narkose geöffnet werden. Gleichzeitig fand sich zum Teil nekrotisiertes Gewebe in der Wunde. Diese Verletzungen sprechen klar gegen eine harmlose Bissverlet- zung und sind mit erheblichen Schmerzen verbunden. 4.1.8. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr nur von einem unerheblichen Lei- den von C. ausgegangen werden. Die Folgen der Bissattacke gingen über ein schlichtes Unbehagen des Tiers hinaus und stellen eine erhebliche Beeinträchti- gung seines Wohlergehens dar, die nicht durch überwiegende Interessen gerecht- fertigt ist und damit auch die Tierwürde missachtete. C.s Verletzung ist daher ob- jektiv als Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu würdigen. 4.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12
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Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst sorgfaltswid- rig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsgemäss nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer Unsorgfalt (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 372). 4.2.1. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (statt vieler BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allge- mein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstel- len (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Ebenso, wie ein Verhalten sorgfaltswidrig sein kann, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstösst, begründet indes nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Die Vor- sicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsäch- lichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbie- ten, sondern gefordert werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindest- masses an Sorgfalt und Rücksichtnahme. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand aus- geschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zu- lassen will. Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu neh- men sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 134 IV 193 E. 7.2 S. 204). 4.2.2. In Bezug auf die Hundehaltung sind namentlich folgende Normen einschlä- gig: Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (Hundegesetz, SHR 455.200) sind Hunde so zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c Hundegesetz ist es verboten, Hunde im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Art. 12 Hundegesetz sieht zudem eine Leinenpflicht an gewissen Orten oder bei gewissen Hunden (z.B. wenn sie "bissig" sind, Abs. 2 lit. b) vor. Weiter hat gemäss Art. 77 der Tierschutz- verordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1), wer einen Hund hält oder aus- bildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefähr- det.
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Auch betreffend das erlaubte Risiko finden sich Anhaltspunkte in der Tierschutz- verordnung. So sieht Art. 70 TSchV vor, dass Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben müssen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 TSchV müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden, und soweit möglich sollen sie sich dabei auch unan- geleint bewegen können. 4.2.3. Schliesslich ist bei der Bestimmung der zu beachtenden Sorgfalt der in der Hundehaltung allgemein gültige Grundsatz zu beachten, wonach ein Hundehalter bei einer Begegnung von zwei Hunden seinen Hund ebenfalls anleint, wenn der andere Halter seinen Hund an der Leine führt (vgl. BGer 6B_561/2009 vom 26. Ok- tober 2009 E. 2.3). 4.3. Die Handlungsweise eines Täters ist nur dann sorgfaltswidrig, wenn dieser zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet daher – ne- ben der Vermeidbarkeit (vgl. E. 4.5) – die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten, als Mitursache hin- zutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Er- folgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Täters – in den Hintergrund drängen (sog. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs; zum Ganzen statt vieler BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.3.1. Auf einem Feldweg muss mit Hundespaziergängern gerechnet werden, wo- bei gerade an unübersichtlichen Stellen damit zu rechnen ist, dass es zu überra- schenden Direktbegegnungen mit anderen Hunden kommen kann. Dass es dabei zu aggressiven Auseinandersetzungen mit möglichen Bissverletzungen der Tiere kommen kann, ist nichts Ungewöhnliches, selbst wenn das eigene Tier bisher nie aggressiv aufgefallen ist. Auch muss bei einem Hundebiss damit gerechnet wer- den, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet, sich die Wunde stark entzünden und es sogar zu Nekrosen kommen kann.
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4.3.2. Der Beschuldigte führte wiederholt aus, dass R. bisher noch nie jemanden gebissen habe und noch nie aggressiv aufgefallen sei. Die Beschreibung des Beis- svorgangs durch B. deutet allerdings darauf hin, dass R. keine Beisshemmung zeigte (insbesondere da er C. so lange nicht losgelassen hat) und bereits Beisser- fahrung gemacht hatte. Auch wurde R. gemäss dem Beschuldigten Ende Septem- ber 2018 in Kroatien von zwei Jagdhunden gebissen. Ein solcher Vorfall kann das Sozialverhalten eines Hundes zu seinen Artgenossen verändern, z.B. ein Abwehr- verhalten hervorrufen. Zwar begann der Beschuldigte bereits im Jahr 2013, sich um Futter für R. zu kümmern, mit diesem Spaziergänge zu machen, mit ihm zum Tierarzt zu gehen und ihn einige Befehle zu lehren. Jedoch wohnte R. erst seit September 2018, zum Zeitpunkt des Vorfalls also seit ca. einem halben Jahr, bei ihm im Haus und war erst seit kurzer Zeit auf den Beschuldigten registriert. Bei seinem früheren Halter war R. ein "Hofhund", der jeweils am Morgen an der Kette war – angeblich wegen des Postboten – und danach frei herumlief. Die Angaben des Beschuldigten zum bisherigen Verhalten von R. sind daher insoweit zu relati- vieren, als sie sich von vornherein auf den Zeitraum beschränken, in dem er Halter des Tieres war bzw. R. vollumfänglich betreute. Ob es zuvor zu Auseinanderset- zungen mit anderen Hunden gekommen ist, namentlich auch, wenn das Tier al- leine unterwegs war, kann er nicht abschliessend beurteilen. Letztlich musste der Beschuldigte jedoch unabhängig davon, ob R. bisher aggres- siv aufgefallen ist oder nicht, damit rechnen, dass dieser bei einem unkontrollierten Zusammentreffen mit einem anderen Hund je nach Stärkeverhältnis das andere Tier beissen und dadurch verletzen kann. Dies insbesondere aufgrund der Vorge- schichte des Hundes (Hofhund, Auseinandersetzung in Kroatien) und des Um- stands, dass ein angeleinter Hund – wie der Beschuldigte selbst ausführt – in die- ser Situation nicht dasselbe Sozialverhalten zeigen kann. Es muss bei angeleinten Hunden auch damit gerechnet werden, dass es sich um ein wenig oder schlecht sozialisiertes Tier handelt, das allenfalls ein aggressives Verhalten zeigt (wovon der Beschuldigte im Übrigen selbst ausgeht). 4.3.3. [In der Folge prüft das Obergericht, ob der Kausalzusammenhang dadurch, dass B. erst neun Tage nach dem Vorfall mit C. zum Tierarzt ging, oder durch das Verhalten von B., bevor R. zugebissen hat, unterbrochen wurde. Dies trifft nicht zu.] 4.4. Zusammengefasst bestand zwar unbestrittenermassen keine gesetzliche Leinenpflicht am Ort des Geschehens, und nicht "bissigen" Hunden ist Auslauf im Freien wenn möglich auch ohne Leine zu gewähren (vgl. Art. 71 Abs. 1 TSchV). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3), werden an die Sorgfaltspflicht des Hundehalters jedoch hohe Anforderungen gestellt. Hunde sind allgemein zu führen und zu beaufsichtigen. Ist der Hund nicht jederzeit abrufbar
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und unter der Kontrolle des Halters, so muss der Hund in einer Situation wie der vorliegenden an die Leine genommen werden, auch wenn keine ausdrückliche ge- setzliche Leinenpflicht besteht. Damit wird weder der Sozialkontakt unter Hunden verunmöglicht noch führt dies zu einer generellen Leinenpflicht. Auseinanderset- zungen wie die vorliegende sind denn auch keine tiergerechten Begegnungen im Sinne der Tierschutzverordnung. Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, das Risiko einer Keilerei bzw. die damit verbundene Gefahr von Verletzungen der Tiere auf das absolut mögliche Minimum zu beschränken. Der Beschuldigte behauptet zwar, dass er R. jederzeit abrufen könne, und ihn da- her auch beim vorliegenden Zusammentreffen nicht hätte anleinen müssen. Gleichzeitig hatte der Beschuldigte jedoch ausgeführt, dass er zu dem Zeitpunkt, als R. zubiss, das "Zauberwort" bereits gesagt gehabt, es aber nichts genützt habe. Auch die weiteren Angaben sowohl des Beschuldigten als auch von B. zum Ge- schehen lassen nicht den Schluss zu, dass R. jederzeit abrufbar war. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe R. auf dem Weg nach oben seinen Gang be- schleunigt, woraufhin er (der Beschuldigte) noch eine Bemerkung gemacht haben soll ("heyheyhey, was willst du so schnell"). Auch B. sagte aus, er habe den Be- schuldigten rufen hören, aber der Hund sei ihm dann wohl ab und sei den Hang hochgerannt gekommen. Ausserdem hat der Beschuldigte gemäss seinen Aussa- gen wahrgenommen, dass R. um B. herum zu C. hinging. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte reagieren und seinen Hund kontrollieren bzw. an- leinen müssen, zumal er erkannt hatte, dass es sich bei C. um einen angeleinten Junghund handelte und B. den direkten Kontakt zwischen R. und C. vermeiden wollte. Indem er R. dennoch zu C. hingehen liess, handelte der Beschuldigte sorg- faltswidrig, wobei er hätte erkennen können und müssen, dass er den Junghund damit gefährdete. Auch wenn der Sozialkontakt unter Hunden tiergerecht ist, über- schritt der Beschuldigte mit seinem Verhalten in der vorliegenden Situation die Grenze des zulässigen Risikos, da er R. bei der Begegnung mit C. offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte. 4.5. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Verletzung von C. bzw. dessen Schmerzen bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblie- ben wären. Dieser macht zwar geltend, dass sich das Ganze im Leinenbereich der Hunde abgespielt habe und es einfach zu schnell gegangen sei ("ausserhalb der menschlichen Reaktionszeit"), weshalb die Konfrontation der beiden Hunde auch dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn er R. an der Leine geführt hätte. Damit widerspricht der Beschuldigte jedoch seinen eigenen Angaben, wonach er auf dem Weg nach oben zum Feldweg bemerkt hatte, dass sein Hund immer schneller wurde. Als er beim Feldweg angekommen sei, habe er bereits B. mit C. gesehen. Er habe R. nicht abrufen wollen, weil er friedlich dorthin gelaufen sei.
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Doch dann sei R. einmal um B. und um den Hund herumgegangen und Eines habe das Andere ergeben. Diese Angaben zeigen, dass dem Beschuldigte sehr wohl Zeit geblieben war, R. rechtzeitig zu kontrollieren bzw. anzuleinen, um zu verhin- dern, dass die Hunde aneinandergeraten. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte bei seiner ersten Befragung noch ausgesagt hatte, er habe es nicht für nötig empfunden R. abzurufen, da B. ihn bereits vorher aufgrund seiner Kleidung wahr- genommen habe[n musste]. Dieser hätte ihn schon 50 Meter vor der Begegnung sehen können. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sei- nerseits mit der nötigen Aufmerksamkeit B. (noch) früher wahrgenommen hätte. 4.6. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG schuldig zu sprechen. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren zuletzt zusätz- lich zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei auch eine Verurteilung we- gen Übertretung des Tierschutzgesetzes. Begründungshalber führte sie aus, dass es sich beim angeklagten Sachverhalt um eine mangelhafte Beaufsichtigung eines Hundes durch den Beschuldigten als Halter i.S.v. Art. 77 TSchV handle, wobei Art. 77 TSchV primär dem Schutz der öffentlichen Sicherheit diene. Art. 26 TSchG hingegen schütze die Würde und das Wohlergehen des einzelnen Tieres, womit unterschiedliche Rechtsgüter betroffen seien. Daher sei bei der fahrlässigen Tier- quälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG und der fahrlässigen Über- tretung des Tierschutzgesetzes i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV von echter Konkurrenz auszugehen. 5.1. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund eine um- fassende Gesetzgebungskompetenz, die dieser mit dem Erlass des Tierschutzge- setzes und der Tierschutzverordnung wahrgenommen hat. Die Tierschutzverord- nung sieht unter anderem Vorschriften über die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden vor (Art. 69 ff. TSchV). Die Kompetenz des Bundes bezieht sich indes nur auf den Schutz von Tieren, im Bereich des Schutzes von Menschen vor ge- fährlichen Tieren besteht nach geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzge- bungskompetenz des Bundes. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt in die Kompetenz der Kantone (zum Ganzen BGer 2C_837/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Kanton Schaffhausen hat diese Kompetenz mit dem Erlass des Hundegesetzes wahrgenommen. Bei Art. 77 TSchV, wonach Halter und Ausbildner von Hunden Vorkehrungen zu treffen haben, dass diese weder Mensch noch Tier gefährden, handelt es sich nicht um eine tierschützerisch, sondern um eine sicherheitspolizeilich motivierte Norm, weshalb in Lehre und Rechtsprechung zu Recht umstritten ist, ob diese Bestimmung überhaupt hätte erlassen werden dürfen (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 197; OGer ZH SU130008 vom
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6.1. Das Tatverschulden ist vorliegend selbst im Spektrum der Fahrlässigkeits- delikte im unteren Bereich anzusiedeln: Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er die konkrete Situation einen kurzen Moment lang nicht richtig einschätzte bzw. pflichtwidrig darauf vertraute, sein ihm als friedliches Tier bekannter Hund werde keine Aggression zeigen. Der Beschuldigte hat zudem, nachdem sich sein Hund in C. verbissen hatte, sofort eingegriffen und versucht, R. wegzuziehen. Damit ist er seiner Halterpflicht gemäss Art. 10 Abs. 4 Hundegesetz, mit allen zu Gebot ste- henden Mitteln einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt, unverzüglich nachgekommen. Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass noch andere Umstände als das Fehlverhalten des Beschuldigten den Erfolgseintritt begünstigt haben, auch wenn diese nicht zu einem Unterbruch des Kausalzusam- menhangs führten (vgl. E. 4.3.3). Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Beschuldigten auch im Vergleich zum typischen Regelfall des tatbestandsmässi- gen Verhaltens sehr leicht. 6.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Tierarztrechnung für die Behandlung von C. vollumfänglich bezahlt und sich auch bei B. entschuldigt sowie für C. Hundeleckerli gekauft hat. Weiter besucht der Beschuldigte seit dem Vorfall mit R. regelmässig einen Hundekurs. 6.3. In Bezug auf die Tatfolgen ist festzuhalten, dass bereits das Tierschutzge- setz selbst für leichtere Fälle den Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG vorgesehen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Art. 52 StGB bei einer Misshand- lung, welche die Schwelle von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erreicht, generell nicht zur Anwendung gelangen könnte (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.4 S. 137). Zu ver- gleichen ist die Bisswunde daher nicht mit Verletzungen, die (bloss) nach Art. 28 Abs. 1 TSchG zu bestrafen wären, sondern mit anderen Misshandlungen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Im Quervergleich mit solchen Misshandlungen wiegt die vorliegend zu beurteilende Bisswunde doch deutlich weniger schwer. Selbst B. zeigte in der Untersuchung Verständnis für das Verhalten des Beschuldigten und hielt die Bestrafung für zu streng. Ohne die Folgen für C. zu verharmlosen ist somit insgesamt und im Vergleich zu anderen Fällen, die unter den Tatbestand der Tier- quälerei fallen, von geringfügigen Tatfolgen auszugehen. Aufgrund der gesamten Umstände fehlt es vorliegend am Strafbedürfnis und eine Strafe erscheint nicht zuletzt im Hinblick auf den daraus folgenden Strafregistereintrag als unverdient hart. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, da sowohl die Tatfolgen als auch das Verschulden geringfügig sind und das Strafbedürfnis nicht erkennbar ist, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen. Damit erfolgt auch kein Eintrag der Verurteilung ins Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB e contrario
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und Art. 9 lit. b der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung, SR 331]).