Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 4P.331/2006 /len
Urteil vom 5. Juni 2007 I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
gegen
X.________ Holding AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer, Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.
Gegenstand Art. 9 und 122 Abs. 3 BV (Vollstreckung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 26. Oktober 2006.
Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 reichte A.________ (Beschwerdeführer) gegen die X.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Höfe/SZ Klage betreffend Generalversammlung ein und stellte folgende Anträge:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 2. Beim Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2006 handelt es sich um einen Entscheid betreffend Vollstreckung eines ausserkantonalen Urteils, nämlich der Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Höfe/SZ vom 14. September 2005. Über die Vollstreckung ist nach Zuger Prozessrecht im Befehlsverfahren zu entscheiden (§ 129 Ziff. 4 in Verbindung mit §§ 221 ff. ZPO/ZG). Wird im Befehlsverfahren einzig über die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Urteils entschieden, liegt keine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit vor (Art. 44 ff. OG), so dass einzig eine staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 2.3.56 zu Titel II, S. 52; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 50, S. 71). Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die den formellen Voraussetzungen genügt, ist daher einzutreten. 3. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hat das Vollstreckungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich das vor Bezirksgericht Höfe erwirkte Verbot, eine Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär einzuberufen oder abzuhalten, einzig gegen die Beschwerdegegnerin richte. Das Verbot entfalte nur insoweit Wirkung, als die Generalversammlung von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat einberufen werde. Nur in diesem Fall habe es die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat überhaupt in der Hand, die beantragten Handlungen zu unterlassen. Die Durchführung einer Universalversammlung durch den (angeblichen) Alleinaktionär B.________ liege ausserhalb des Einflussbereichs einer Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrates, es sei denn, ein Verwaltungsrat wäre zugleich Alleinaktionär. Wenn der Beschwerdeführer gewollt hätte, dass das Verbot auch gegen den (angeblichen) Alleinaktionär B.________ wirke, hätte er diesen ebenfalls vor Bezirksgericht Höfe einklagen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Da sich das Verbot gegen die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat - und nicht gegen B.________ - richte, habe die Beschwerdegegnerin nicht gegen das Verbot verstossen, indem B.________ am 18. November 2005 als (angeblicher) Alleinaktionär eine Universalversammlung abgehalten habe. Dementsprechend könne im vorliegenden Fall das Verbot nicht gegen die Beschwerdegegnerin vollstreckt werden. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Begründung in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 4. Durch die Anerkennung der Klage des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bezirksgericht Höfe ist die Beschwerdegegnerin einerseits die Verpflichtung eingegangen, keine Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär abzuhalten (Ziff. 1 und 2 des anerkannten Rechtsbegehrens). Andererseits hat sie die Verpflichtung übernommen, keine Generalversammlung abzuhalten, welche nicht durch den Verwaltungsrat einberufen wurde (Ziff. 3 des anerkannten Rechtsbegehrens). Beide Verpflichtungen tangieren die Mitwirkungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung. 4.1 Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre betreffen das Stimmrecht (Art. 692 OR) und die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 689 und 689a OR), das Recht auf Einladung und Bekanntgabe der Traktanden (Art. 700 OR) etc. Diese Mitwirkungsrechte sind sog. "wohlerworbene Rechte" (Art. 646 aOR [in Kraft bis am 30. Juni 1992]) oder "vom Gesetz zwingend gewährte Rechte" (Art. 706b Ziff. 1 OR), die den Aktionären ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können (BGE 120 II 47 E. 2b S. 49; 121 III 420 E. 4a S. 427 f.; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 16 Rz. 184, S. 1979 f.; Dubs/Truffer, Basler Kommentar OR II, 2. Auflage, Basel 2002, Rz. 9 zu Art. 706b OR). 4.1.1 Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrer Anerkennung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bezirksgericht Höfe Bezug nahm auf die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers, hat ihre Anerkennung rein deklaratorische Bedeutung. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Generalversammlung (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) sowie auf gehörige Einberufung der Generalversammlung (Rechtsbegehren Ziff. 3), sofern er sich als Aktionär auszuweisen vermag, ergibt sich nämlich wie erwähnt bereits aus dem Gesetz. 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin hingegen mit ihrer Anerkennung der vor Bezirksgericht Höfe gestellten Rechtsbegehren indirekt auf Mitwirkungsrechte anderer Aktionäre - im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen von B.________ - Bezug nahm, ist die von der Beschwerdegegnerin erklärte Anerkennung und die gestützt darauf ergangene Erledigungsverfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 unbeachtlich. Die Mitwirkungsrechte anderer Aktionäre - im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen von B.________ - sind durch zwingendes Gesetzesrecht, das auch für die Beschwerdegegnerin bindend ist, garantiert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Mitwirkungsrechte der Aktionäre wie erwähnt "wohlerworben" (Art. 646 Abs. 1 aOR) bzw. "vom Gesetz zwingend gewährt" (Art. 706b Ziff. 1 OR) sind und daher den Aktionären nicht gegen ihren Willen entzogen werden können (E. 4.1). 4.2 Im vorliegenden Fall hat B.________ in seiner Eigenschaft als (angeblicher) Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin am 18. November 2005 eine Universalversammlung durchgeführt. Die Universalversammlung ist eine besondere Form der Generalversammlung, die von den Eigentümern oder Vertretern sämtlicher Aktien gebildet wird und die ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abgehalten werden kann (Art. 701 Abs. 1 und 2 OR). Die von B.________ durchgeführte Universalversammlung hat in Anwendung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR die Statuten geändert (Traktandum 1), gestützt auf Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR C.________ - unter Verweigerung der Entlastung - als Verwaltungsrat abgewählt und Rechtsanwalt D.________ als einzigen Verwaltungsrat eingesetzt (Traktandum 3) sowie in Anwendung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR die Revisionsstelle ausgewechselt (Traktandum 4). 4.2.1 Mit der Abhaltung dieser Universalversammlung hat B., der nach seiner Darstellung Eigentümer sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin sein soll, seine Mitwirkungsrechte als Aktionär wahrgenommen. Diese Rechte sind wie bereits mehrfach erwähnt "wohlerworben" bzw. "vom Gesetz zwingend gewährt" und können einem Aktionär nicht gegen dessen Willen entzogen werden. Sollte B. tatsächlich Alleinaktionär sein, hätte die Beschwerdegegnerin durch ihre Anerkennung der Rechtsbegehren im Verfahren vor Bezirksgericht Höfe dessen Mitwirkungsrechte nicht zu beschränken oder gar zu beseitigen vermocht. Die von der Beschwerdegegnerin erklärte Anerkennung ist für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre - damit also auch derjenigen des (angeblichen) Alleinaktionärs B.________ - wirkungslos. 4.2.2 Nachdem die Anerkennung seitens der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf die Mitwirkungsrechte der Aktionäre hat, ist auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Vollstreckung der Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 von der Justizkommission ohne Willkür abgewiesen worden. Der Antrag des Beschwerdeführers im Vollstreckungsgesuch, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, die basierend auf die Generalversammlung vom 18. November 2005 vorgenommenen Eintragungen betreffend Mutation im Verwaltungsrat, Wechsel der Revisionsstelle und Statutenänderung zu löschen und C.________ wieder als Verwaltungsrat einzutragen, läuft somit auf den Versuch hinaus, die Mitwirkungsrechte, die dem angeblichen Alleinaktionär B.________ zustehen könnten, einzuschränken. Dem kann kein Erfolg beschieden sein. 4.2.3 Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Feststellungen der Justizkommission nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass B.________ effektiv alleiniger Eigentümer sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin ist und in dieser Eigenschaft gemäss Art. 701 OR zur Durchführung einer Universalversammlung berechtigt war. Dem Beschwerdeführer, der sich seinerseits als Alleinaktionär ausgibt und sich in seinem Rechtsbegehren entsprechend bezeichnet, steht frei, mit einer gegen die Gesellschaft (die Beschwerdegegnerin) gerichteten Klage die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Universalversammlung zu verlangen mit der Begründung, eine solche habe mangels Vertretung der Aktien in Tat und Wahrheit gar nicht stattgefunden (vgl. Dubs/Truffer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 706b OR). Das vorliegende Vollstreckungsverfahren steht hierfür nicht zur Verfügung. 5. Aus diesen Gründen ist die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs durch die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug nicht willkürlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zustellung von act. 21. Lausanne, 5. Juni 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: