Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4G_1/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4G_1/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4G_1/2025

Urteil vom 11. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch das Kantonales Steueramt Aargau, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug, Tellistrasse 67, 5000 Aarau, Gesuchsgegner.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung,

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. November 2025 (4D_221/2025 [Entscheid ZSU.2025.213]).

Erwägungen:

Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 31. Juli 2025 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein. Mit Urteil 4D_221/2025 vom 27. November 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2025 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4D_221/2025 vom 27. November 2025 ein. Er macht geltend, die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils sei unklar und zu erläutern. Aus der Begründung lasse sich nicht schliessen, nach welchen gesetzlichen Grundlagen und Kriterien die ihm auferlegten Gerichtskosten bemessen worden seien. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 zu berichtigen, falls sich die Kostenauflage als unbegründet oder unverhältnismässig erweisen sollte.

Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteile 4G_2/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3; 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2; 9G_1/2022 vom 25. Juli 2022 E. 1.2). Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; zit. Urteile 4G_2/2023 E. 3; 9G_2/2023 E. 1.2; Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2; zit. Urteile 4G_2/2023 E. 3; 9G_2/2023 E. 1.2; 6G_1/2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung sind vorliegend nicht erfüllt. Die zu erläuternde Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 4D_221/2025 vom 27. November 2025 lautet: " Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem [Gesuchsteller] auferlegt ". Aus der Gesuchsbegründung geht nicht hervor, inwiefern diese Dispositivanordnung unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich sein soll. Der Gesuchsteller macht (zu Recht) nicht geltend, dem Bundesgericht sei bei der Ausformulierung der Kostenauflage ein Versehen unterlaufen. Die Kostenauflage steht auch nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Entscheidgründen in Erwägung 3 des bundesgerichtlichen Urteils. Das Gesuch zielt einzig darauf ab, die Begründung des Urteils im Kostenpunkt zu ergänzen oder die Kostenfolgen in Wiedererwägung zu ziehen. Dafür steht die Berichtigung bzw. Ergänzung gemäss Art. 129 BGG nicht zur Verfügung.

Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuchsteller sind ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Gesuchsgegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Zitate

Gesetze

4

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 129 BGG

Gerichtsentscheide

8