Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_675/2024
Urteil vom 15. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Denys, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Giacomo Fazioli, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Weber, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konventionalstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12. November 2024 (ZK1 2023 35).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) engagierte A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) mit Arbeitsvertrag vom 18. November 2018 als Assistenztierarzt sowie Chiropraktor. Der Beklagte zeigte in der Folge Interesse an der Übernahme der Klägerin. Im Rahmen der Übernahmeverhandlungen schlossen die Parteien am 5. Mai 2020 eine Vertraulichkeitsvereinbarung, wobei sich der Beklagte für den Fall der Zuwiderhandlung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- verpflichtete.
B.
Mit Urteil vom 28. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz den Beklagten, der Klägerin die Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Es begründete die Gutheissung der Klage damit, dass der Beklagte mit einem Schreiben von Dezember 2021 den durch die Vertraulichkeitsvereinbarung geschützten Kundenstamm der Klägerin zweckwidrig verwendet habe. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Kantonsgericht Schwyz am 12. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Der Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, trägt die Klägerin auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Die Streitwertgrenze ist erreicht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Berufung teilweise nicht eingetreten.
2.1. Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dafür genügt es nicht, wenn er auf seine Ausführungen vor der Erstinstanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 271; zum Ganzen: Urteil 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwog, wenn der Erstinstanz vorgeworfen werde, sie habe Tatsachen übersehen, dann müsse in der Berufung explizit darauf hingewiesen werden, dass diese Tatsachen erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten seien. Betreffend die behaupteterweise fehlende Aktivlegitimation und die Herabsetzung der Konventionalstrafe setze sich die Berufung nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, wonach die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Schlussvortrag zu spät oder überhaupt nicht vorgebracht worden seien. Insoweit trat die Vorinstanz nicht auf die Berufung ein.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.3.1. Nach der Zivilprozessordnung in der hier massgebenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 hatten die Parteien im ordentlichen Verfahren vor der Erstinstanz zwei Mal Gelegenheit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und vorbehaltlos neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzuführen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder - wenn kein solcher durchgeführt wurde - an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung (aArt. 229 Abs. 2 ZPO), das heisst vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1). Das Bundesgericht hielt fest, dass "zu Beginn der Hauptverhandlung" nach aArt. 229 Abs. 2 ZPO so zu verstehen ist, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren eingebracht werden müssen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3 und dort insbesondere E. 2.3.3.6). Danach hatten die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 146 III 55 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Die Erstinstanz hatte schlüssig dargelegt, dass der vorliegende Rechtsstreit vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 55 ZPO). Sie hatte festgestellt, dass kein doppelter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO durchgeführt worden seien, und präzisiert, die Verhandlung vom 19. April 2023 habe lediglich der Führung von Vergleichsgesprächen gedient (vgl. dazu BGE 144 III 67 E. 2.4.2). Gemäss Erstinstanz hatte der Beschwerdeführer erstmals in seinem Schlussvortrag behauptet, dass er die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern mit B.________ abgeschlossen habe. Die Erstinstanz hatte dieses Vorbringen als verspätet qualifiziert und festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Ausnahme für das spätere Einbringen von Noven gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO gegeben sei. In einer Eventualerwägung hatte die Erstinstanz ergänzt, B.________ habe die Vertraulichkeitsvereinbarung für die Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Dies erscheine logisch, nachdem es die Beschwerdegegnerin sei, die über die mit der Vertraulichkeitsvereinbarung zu schützenden Daten verfüge. Dass in der von Laien abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung zuweilen nicht konsequent zwischen der Beschwerdegegnerin und dem für sie handelnden B.________ unterschieden werde, schade bei dieser Sachlage nicht.
2.3.3. Was die Herabsetzung der Konventionalstrafe betrifft, hatte die Erstinstanz erwogen, es fehle an einem Herabsetzungsbegehren des Beschwerdeführers. Er bestreite zwar die Forderung an sich, mache aber keine Ausführungen zu deren Höhe. Auch äussere er sich nicht zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer allfälligen Herabsetzung. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten, dass die Konventionalstrafe fünf Bruttomonatslöhnen des Beschwerdeführers als Angestellter der Beschwerdegegnerin entspreche, was nicht übermässig erscheine.
2.3.4. Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 118 Ia 129 und bringt vor, dass die Sachlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen sei. Abgesehen davon, dass dieses Bundesgerichtsurteil fast zwei Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten der ZPO erging, wird auch dort festgehalten, dass die Sachlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar auf jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen ist, allerdings unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1). Dass er die notwendigen Behauptungen rechtzeitig aufgestellt habe, macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht geltend. Seiner Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich rechtzeitig und hinreichend mit der erstinstanzlichen Eventualbegründung auseinandergesetzt hätte, wonach die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin ohnehin gegeben sei.
2.4. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie auf seine Berufung teilweise nicht eintrat.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägungen der Vorinstanz auch insoweit, als auf seine Berufung eingetreten wurde. Im Berufungsverfahren war umstritten, ob die Vertraulichkeitsvereinbarung den Kundenstamm der Beschwerdegegnerin absolut schützt oder nur insoweit, als der Beschwerdeführer bei den Übernahmeverhandlungen entsprechende Informationen erhielt. Gemäss Vorinstanz behauptete diesbezüglich keine Partei einen übereinstimmenden wirklichen Willen.
3.2. Ist ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststellbar, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Demnach ist die Erklärung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Die objektivierte Auslegung von Willensäusserungen stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses sowie zum Wissen und Wollen der Parteien gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 147 III 153 E. 5.1).
3.3. Die strittige Vertraulichkeitsvereinbarung lautet wie folgt:
"Einblick in die von Dr. med. vet. A.________ angeforderten Informationen wird nur beim vorgängigen rechtsgültigen Unterzeichnen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewährt. A.________ tritt durch Einsichtnahme in die angeforderten Informationen in ein Vertragsverhandlungsverhältnis mit dem Inhaber und allfälligen Kooperationspartner des Unternehmens, woraus sich bei zweckwidriger Verwendung der Informationen, insbesondere deren Weiterverbreitung, Haftungsfolgen aus culpa in contrahendo ergeben können. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung besteht zwischen A.________ einerseits und B.________ in Sachen B.________ AG [...] andererseits. B.________ ist berechtigt, allfälligen ihm erwachsenen Schaden durch einen Bruch dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Jegliche Kenntnis, die A.________ vom Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich der B.________ AG [...] nimmt, untersteht dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Insbesondere, jedoch ohne Beschränkung darauf, verpflichtet sich A.________ über folgende Informationen Stillschweigen bis zu einem allfälligen Verkauf, sei es an ihn selbst oder an einen Mitbewerber, zu wahren: . finanzielle Angaben über die B.________ AG (insbesondere über Umsatz, Löhne, Gewinn, Kaufpreis); . Kundenstamm und -struktur des Unternehmens. A.________ verpflichtet sich, bei einem Bruch dieser Vertraulichkeitsvereinbarung dem Kooperationspartner eine Konventionalstrafe gemäss Art. 158 ff. [OR] in der Höhe von Fr. 50'000.- zu bezahlen. Die Leistung der Konventionalstrafe wird sofort nach einem allfälligen Bruch dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch A.________ fällig."
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich im vierten Absatz der Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, "bis zu einem allfälligen Verkauf" der Beschwerdegegnerin Stillschweigen über "Kundenstamm und -struktur des Unternehmens" zu wahren. Dies gelte "ohne Beschränkung", also insbesondere unabhängig davon, ob ihm diese Informationen im Rahmen der Verkaufsverhandlungen zur Verfügung gestellt worden seien oder nicht.
3.4.2. Gemäss Vorinstanz ist der Wortlaut der Vertraulichkeitsvereinbarung diesbezüglich klar. Sie verwarf die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ein anderes Verständnis ableiten lasse. Nach dem dritten Absatz der Vertraulichkeitsvereinbarung unterstehe zwar jegliche Kenntnis der Vertraulichkeitsvereinbarung, die der Beschwerdeführer "vom Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Informationen" bezüglich der Beschwerdegegnerin nehme. Auch der im ersten Absatz enthaltene Ingress spreche von "Einsichtnahme in die angeforderten Informationen". Dies könne jedoch nicht bedeuten, dass einzig die vom Beschwerdeführer "angeforderten Informationen" oder die von der Beschwerdegegnerin "zur Verfügung gestellten Informationen" geschützt seien. Denn im vierten Absatz der Vertraulichkeitsvereinbarung würden explizit und uneingeschränkt "Kundenstamm und -struktur des Unternehmens" der Beschwerdegegnerin geschützt.
3.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass zwischen den Parteien Übernahmeverhandlungen stattfanden und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dabei Informationen preisgab. Vor diesem Hintergrund entspreche es dem objektiv verstandenen Vertragszweck, dass die Informationen über "Kundenstamm und -struktur des Unternehmens" ohne irgendwelche Einschränkungen zu schützen gewesen seien. Es sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nur unter Gewährleistung dieses Schutzes zur Preisgabe von Informationen bereit gewesen sei. Die Vertragsauslegung führe daher zum Ergebnis, dass der Wortlaut des vierten Absatzes der Vertraulichkeitsvereinbarung den mutmasslichen Willen der Parteien richtig wiedergebe und der Kundenstamm der Beschwerdegegnerin unabhängig davon geschützt sei, ob diese Informationen bei den Übernahmeverhandlungen oder sonstwie zur Verfügung gestellt worden seien.
3.4.4. Mit dieser Begründung verwarf die Vorinstanz die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach "Kundenstamm und -struktur des Unternehmens" nicht geschützt seien, weil er bereits als Angestellter der Beschwerdegegnerin auf die im EDV-System erfassten Kundendaten habe zugreifen können.
3.5. Sodann wandte sich die Vorinstanz der Frage zu, ob die Verpflichtung zur Vertraulichkeit auch das Verbot einer zweckwidrigen Verwendung der Informationen umfasst. Dies hatte die Erstinstanz bejaht unter Verweis auf den ersten Absatz der Vertraulichkeitsvereinbarung, der von "zweckwidriger Verwendung der Informationen" spricht. Zudem hatte sie auf die Erklärung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung abgestellt, wonach eine Berufung auf die Vertraulichkeitsvereinbarung richtig wäre, wenn er vertrauliche, ihm anvertraute Informationen verwendet hätte. Die Vorinstanz erwog, sie könne sich mit dieser Thematik nicht mehr befassen, weil der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz nicht beanstandet habe. Gleiches gelte für die erstinstanzliche Feststellung, dass er in einem Schreiben von Dezember 2021 an Kunden der Beschwerdegegnerin seine eigene Tierarztpraxis beworben habe. Er habe zwar in der Berufungsschrift bestritten, dass er 108 Kunden der Beschwerdegegnerin angeschrieben habe. Er zeige jedoch nicht auf, dass er diese Bestreitung schon vor dem erstinstanzlichen Aktenschluss erhoben habe. Damit stehe fest, dass er für den Versand des Schreibens durch die Vertraulichkeitsvereinbarung geschützte Informationen über den Kundenstamm der Beschwerdegegnerin verwendet habe.
3.6.
3.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass "Kundenstamm und -struktur des Unternehmens" gemäss dem vierten Absatz der Vertraulichkeitsvereinbarung auch dann geschützt sind, wenn sie ihm nicht im Rahmen der Übernahmeverhandlungen zur Verfügung gestellt wurden. Seiner Ansicht nach verkennt die Vorinstanz, "dass diese Aufzählung eigentlich nur als Konkretisierung der möglichen Auskünfte galt, die dem Käufer hätten ausgehändigt werden können". Weiter trägt er vor, dass die Vorinstanz "selber eigentlich den engen Zusammenhang zwischen dieser Vereinbarung und den Informationen zugibt, welche dem potentiellen Käufer hätten preisgegeben werden sollen oder können". Dass die Vertraulichkeitsvereinbarung im Zusammenhang mit den Übernahmeverhandlungen steht, ist unbestritten. Entgegen dem Beschwerdeführer bedeutet dies nicht zwingend, dass "Kundenstamm und -struktur des Unternehmens" nach dem Willen der Parteien nur geschützt sein sollten, wenn sie bei den Übernahmeverhandlungen bekannt werden. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet (vgl. hiervor E. 3.4), weshalb die Vertraulichkeitsvereinbarung nach Treu und Glauben so zu verstehen ist, dass Informationen betreffend "Kundenstamm- und -struktur des Unternehmens" generell geschützt sind. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in seiner Beschwerde nicht hinreichend auseinander (vgl. hiervor E. 1.2). Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung nach Treu und Glauben einzig Informationen erfassen sollte, die einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ausserhalb der Übernahmeverhandlungen nicht zugänglich gewesen wären. So wäre betreffend Informationen zu "Kundenstamm- und -struktur des Unternehmens" eine Unterscheidung zwischen neuen Informationen, die der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Übernahmeverhandlungen erhalten hat, und solchen, die ihm bereits anderweitig aus dem Arbeitsalltag bekannt waren, kaum praktikabel. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht die Beschwerdegegnerin, die bei den Übernahmeverhandlungen Informationen erteilt habe, sondern B.. Weshalb dies die vorinstanzliche Vertragsauslegung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen soll, erschliesst sich nicht. B. handelte als Organ der von ihm beherrschten Beschwerdegegnerin.
3.6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vertraulichkeitsvereinbarung komme faktisch einem uneingeschränkten Konkurrenzverbot gleich. Darauf entgegnete bereits die Vorinstanz schlüssig, er habe die Vertraulichkeitsvereinbarung kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses verletzt, was die eingeklagte Konventionalstrafe ausgelöst habe, weshalb sein Verweis auf ein angeblich unzulässiges Konkurrenzverbot ins Leere ziele. Zudem legte die Vorinstanz einleuchtend dar, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung über den Kundenstamm der Beschwerdegegnerin keinem Konkurrenzverbot gleichkommt, da dem Beschwerdeführer nicht verboten wurde, in der Region eine eigene Tierarztpraxis zu eröffnen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
3.7. Nach dem Gesagten erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch die Vertraulichkeitsvereinbarung geschützte Informationen über den Kundenstamm der Beschwerdegegnerin zweckwidrig verwendete, indem er im Schreiben vom Dezember 2021 108 Kunden der Beschwerdegegnerin anschrieb, um seine neue Tierarztpraxis zu bewerben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daraus schloss, der Beschwerdeführer habe gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstossen, was die Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- auslöste.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross