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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_64/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_64/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
16.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_64/2025

Urteil vom 16. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Kai Ludwig und Dr. Rafael Brägger, Beschwerdeführer,

gegen

FC B.________, vertreten durch Rechtsanwalt István Demeter, Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, Beschwerdegegner.

Gegenstand Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 17. Dezember 2024 (CAS 2023/A/9923).

Sachverhalt:

A.

A.a. FC B.________ (Club, Arbeitgeber, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballclub mit Sitz in U.________, Ungarn. Er ist Mitglied des ungarischen Fussballverbands (MLSZ), der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.

A.________ (Spieler, Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler.

A.b. Art. 22 Abs. 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Regulations on the Status and Transfer of Players, RSTP; Ausgabe 2022) sieht Folgendes vor:

"Without prejudice to the right of any player, coach, association, or club to seek redress before a civil court for employment-related disputes, FIFA is competent to hear: [...] b) employment-related disputes between a club and a player of an international dimension; the aforementioned parties may, however, explicitly opt in writing for such disputes to be decided by an independent arbitration tribunal that has been established at national level within the framework of the association and/or a collective bargaining agreement. Any such arbitration clause must be included either directly in the contract or in a collective bargaining agreement applicable on the parties. The independent national arbitration tribunal must guarantee fair proceedings and respect the principle of equal representation of players and clubs; [...]." Am 1. Juli 2021 schlossen der Spieler und der Club einen Arbeitsvertrag für die Zeitdauer vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 ab. Dieser enthält in Art. XI Ziffer 49 die folgende Bestimmung:

"49. The Parties agree that they shall make efforts to settle their possible dispute in amicable way by negotiations. lf these efforts fail - in cases determined by the rules of MLSZ and FIFA - the Parties may turn to the organizational units with MLSZ or FIFA scope of authority, in case of labour dispute to the Administrative and Labour Court having competence and scope of authority, and in all other disputes arising out of their legal relationship the Parties stipulate the exclusive jurisdiction of the Sports Standing Arbitration Court based on the Article 47 of the Sports Law. The number of arbitrators is three; the procedure is determined by the Procedural Rules of the Arbitration Court."

A.c. Am 8. März 2022 informierte der Club den Spieler, er werde nunmehr in der zweiten Mannschaft eingesetzt.

Mit Schreiben vom 11. März 2022 antwortete der Spieler, es bestehe kein Grund, ihn von der ersten Mannschaft auszuschliessen, und warf dem Club Vertragsbruch vor. Es folgte ein weiterer Briefverkehr. Nachdem der Club den Forderungen des Spielers nicht nachgekommen war, kündigte dieser den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 28. Juli 2022 mit sofortiger Wirkung. Der Club bestritt einen Kündigungsgrund und warf dem Spieler seinerseits Vertragsbruch vor. In der Folge schloss der Spieler einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Fussballclub ab.

A.d. Mit Eingabe vom 22. August 2022 beantragte der Spieler der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der FIFA die Feststellung, dass der Arbeitsvertrag zu Recht aufgelöst wurde, und verlangte Schadenersatz aus Vertragsverletzung.

Mit Entscheid vom 12. April 2023 bejahte die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA ihre Zuständigkeit, hiess die Klage des Spielers teilweise gut und verpflichtete den Club zur Zahlung von HUF 25'989'106.58 zuzüglich Zins.

B.

Am 24. August 2023 erhob der Club beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA vom 12. April 2023. Er brachte im Wesentlichen vor, die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA sei aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit der staatlichen ungarischen Gerichte nicht zuständig gewesen. Am 11. März 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt. Mit Schiedsentscheid vom 17. Dezember 2024 hiess das TAS die Berufung des Clubs gut und hob den Entscheid der FIFA vom 12. April 2023 auf.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Spieler dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das TAS zur materiellen Beurteilung der Berufung und der von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen den Beschwerdegegner zuständig ist. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).

Beim angefochtenen Schiedsentscheid, mit dem das Schiedsgericht die Zuständigkeit der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA - und damit sinngemäss auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderungen - verneinte, handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. BGE 143 III 462 E. 3.1). Dieser kann nach Art. 190 Abs. 2 IPRG mit Beschwerde angefochten werden.

2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs und Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist demnach zulässig.

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).

Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, kann die beschwerdeführende Partei nicht auf die Behauptungen, Beweise und Beweisangebote verweisen, die in den Rechtsschriften des Schiedsverfahrens enthalten sind. Ebenso wenig darf die beschwerdeführende Partei die Replik dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteil 4A_478/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 III 238 E. 4.2).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit zu Unrecht verneint (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

3.1.

3.1.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 147 III 107 E. 3.1.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel in Art. XI Ziffer 49 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2021 nach schweizerischem Recht ausgelegt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt; er beruft sich nicht etwa auf die Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung, die im konkreten Fall anwendbar und hinsichtlich der materiellen Gültigkeit bzw. der objektiven Tragweite der Schiedsklausel vorteilhafter wäre als das schweizerische Recht.

3.1.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1; 130 III 66 E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 3.3.1; 140 III 134 E. 3.1).

Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2).

3.2. Das Schiedsgericht wies zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall, in dem es als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, seine eigene Zuständigkeit nicht weiter reichen konnte als diejenige des verbandsinternen Entscheidungsorgans. Die Zuständigkeit des TAS zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Forderungen setzt demnach voraus, dass die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA ihrerseits zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden (Urteile 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4; 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.5).

Das Schiedsgericht legte zur Prüfung der Zuständigkeit der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA und damit auch des TAS die anwendbaren Verbandsregeln, insbesondere Art. 22 Abs. 1 RSTP, und Art. XI Ziffer 49 des Arbeitsvertrags aus (siehe oben SV A.b). Es erwog, die Zuständigkeit der FIFA für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sei nach Art. 22 RSTP nicht absolut, sondern hänge von der Wahl der klagenden Partei ab, die auch an das zuständige staatliche Gericht gelangen könne. Die Parteien könnten auch die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vereinbaren, womit die Verbandsorgane der FIFA ausgeschlossen und nur die staatlichen Gerichte zuständig seien. Ob eine solche Vereinbarung der Parteien vorliege, sei durch Auslegung von Art. XI Ziffer 49 des Arbeitsvertrags zu bestimmen. Die Vertragsklausel verweise auf verschiedene zuständige Stellen wie MLSZ, FIFA, "Administrative and Labour Court" sowie "Sport Standing Arbitration Court". Diese hätten jedoch je unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Klausel sehe insbesondere vor, dass der ungarische "Administrative and Labour Court" für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ("labour disputes") und der "Sport Standing Arbitration Court" für alle übrigen Streitigkeiten ("in all other disputes") zuständig sei. Eine Auslegung nach dem Wortlaut lege nahe, dass die Parteien für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ausschliesslich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Ungarn vorsehen wollten. Das Schiedsgericht wies zudem darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen jungen oder unerfahrenen, sondern einen erfahrenen Fussballspieler handelte, der seit vielen Jahren professionell im Fussballgeschäft tätig gewesen sei, und dass erfahrene Spieler sich der Bedeutung und der Auswirkungen der von ihnen unterzeichneten rechtlichen Dokumente bewusst sein sollten. Im Weiteren sei aufgrund der Vorbringen der Parteien und der eingereichten Beweismittel nicht von einem Ungleichgewicht zwischen den Parteien auszugehen. Hinsichtlich der Vertragsklausel zur Streitbeilegung deuteten die Umstände des konkreten Falls darauf hin, dass es sich dabei zwar um eine Standardklausel handelte, dass der Spieler diese jedoch hätte in Frage stellen oder um Klarstellung bitten können. Ein entsprechendes Vorgehen sei jedoch nicht nachgewiesen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b RSTP vor, es sei vom Grundsatz der alternativen Zuständigkeit von FIFA und staatlichen Gerichten auszugehen, wobei das zuerst angerufene Organ bzw. Gericht zuständig sei, während eine ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nur dann bestehe, wenn eine ausdrückliche individuelle Parteiabrede in diesem Sinne vorliege. Damit beanstandet er die schiedsgerichtliche Auslegung von Art. 22 Abs. 1 lit. b RSTP nicht, sondern rügt einzig die Erwägung im angefochtenen Entscheid als unzutreffend, wonach Art. XI Ziffer 49 des Arbeitsvertrags eine solche abweichende Parteiabrede enthalte.

Der Beschwerdeführer weist zunächst grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das Schiedsgericht keinen tatsächlichen Konsens der Parteien bezüglich der Zuständigkeit der staatlichen ungarischen Gerichte festgestellt hat. Indem er in der Folge dennoch vorbringt, die Vereinbarung einer ausschliesslichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte habe nicht dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang auch seine rein appellatorischen Ausführungen, mit denen er gestützt auf die Rechtsschriften im Schiedsverfahren bezüglich der (angeblich fehlenden) Abänderbarkeit der Bestimmungen des Standardarbeitsvertrags des MLSZ tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen behauptet. Unzulässig sind auch die auf verschiedene Aktenstücke des Schiedsverfahrens gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Vertragsverständnis und seinen angeblichen Absichten bei Vertragsabschluss, mit denen er sich über die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinwegsetzt, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer auf verschiedene andere Schiedsentscheide des TAS zu ähnlichen Vertragsklauseln verweist, ist im Übrigen anzumerken, dass das Schiedsgericht grundsätzlich nicht an die in anderen Schiedsverfahren getroffenen Entscheidungen gebunden und auch nicht verpflichtet ist, die Gründe anzugeben, aus denen es davon abweichen will (Urteile 4A_340/2023 vom 1. März 2024 E. 7.2; 4A_10/2022 vom 17. Mai 2022 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen im angefochtenen Entscheid seine eigene Ansicht zu Art. XI Ziffer 49 des Arbeitsvertrags entgegen, wonach gestützt auf eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von einer ausschliesslichen, sondern lediglich von einer alternativen Zuständigkeit staatlicher ungarischer Gerichte auszugehen sei. Für eine alternative Zuständigkeit lassen sich dem Wortlaut der Vertragsbestimmung jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen. Insbesondere reicht der blosse Umstand, dass die Zuständigkeit des "Administrative and Labour Court" nach der Erwähnung der FIFA-Organe aufgeführt ist, für ein solches Auslegungsergebnis ebenso wenig aus wie die Formulierung "may turn to" oder der fehlende Gebrauch des Ausdrucks "ausschliesslich" ("exclusive"). Unbehelflich ist auch der Einwand, es sei anhand der Bezeichnung "Administrative and Labour Court" nicht klar, welches ungarische Gericht genau zuständig sein soll, zumal auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede stellt, dass damit die staatlichen Gerichte gemeint sind. Er übersieht mit seiner Argumentation insgesamt, dass ein Wille zum Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden kann und im Zweifelsfall einer restriktiven Auslegung der Vorzug zu geben ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Partei das Schiedsgericht anruft, weshalb das Argument des Beschwerdeführers, er sei als Arbeitnehmer die sozial schwächere Partei, nicht verfängt. Inwiefern das Schiedsgericht mit seiner nachvollziehbaren Auslegung von Art. XI Ziffer 49 gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstossen haben soll, vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht aufzuzeigen (vgl. auch Urteile 4A_430/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.5; 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4). Damit liegt kein hinreichend klarer Verzicht der Parteien auf die staatliche Gerichtsbarkeit vor. Die Rüge, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit der FIFA-Organe und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der konkreten Streitigkeit zu Unrecht verneint, erweist sich als unbegründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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