Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_351/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_351/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_351/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Vanessa Bernheim, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Geschäftsherrenhaftung; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2025 (HG200259-O).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) war von der C.________ AG mit der Ausführung von Baumeisterarbeiten auf einer Baustelle in U.________ beauftragt. Die Beklagte übertrug ihrerseits Armierungsverlegearbeiten an die D.________ GmbH, für die B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) als Eisenleger arbeitete. Auf dem Flachdach des im Bau begriffenen Gebäudes befand sich eine Oberlichtaussparung bzw. Deckenöffnung. Diese Öffnung war Teil eines eingebauten Betonelements, das Bestandteil des Treppenhauses sein sollte. E.________, ein Angestellter der Beklagten, sicherte die Öffnung am 11./12. August 2008 mit einer selbst angefertigten Konstruktion. Dazu verwendete er drei unterschiedlich breite, marktübliche Schaltafeln (S 1-S 3) und zwei Querleisten. Die Schaltafeln ordnete er mit den Längsseiten zueinander an. An den jeweiligen Breitseiten nagelte er die Querleisten als Zwangsleisten an. Die Schaltafelkonstruktion (nachfolgend: Konstruktion) wurde mit den Zwangsleisten nach unten auf den Betonrahmen der Deckenöffnung platziert. Am 13. August 2008 ging der Kläger mehrmals über die abgedeckte Öffnung. Als er diese ein weiteres Mal überqueren wollte, stürzte er auf den 5.86 Meter tiefer liegenden Zwischenboden des Treppenhauses. Der genaue Unfallhergang ist ungeklärt und strittig. Anerkannt ist, dass die Abdeckung auseinanderbrach, wobei ein Teil auf dem Dach liegen blieb, während der Rest mit dem Kläger in die Tiefe fiel. Durch den Sturz zog sich der Kläger teils erhebliche Verletzungen zu.

B.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beantragte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 43'300.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, dem Kläger die beantragte Genugtuung nebst Zins zu bezahlen. Es erwog, die Beklagte sei nach Schaffung eines gefährlichen Zustands für die Sicherung der Deckenöffnung verantwortlich gewesen. E.________ habe die Absturzsicherung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erstellt. Die Konstruktion sei jedoch unbeabsichtigt verrückbar gewesen. Die ungenügende Sicherung der Deckenöffnung sei kausal für den Sturz des Klägers gewesen. Eine anderweitige Sicherung der Deckenöffnung, die den Unfall verhindert hätte, wäre möglich gewesen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. Der Beschwerdegegner hat daraufhin mitgeteilt, er verzichte auf weitere Ausführungen.

Erwägungen:

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2) - einzutreten.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).

Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin, namentlich in ihrem einleitenden "Executive Summary", den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt, ohne dass die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, ist darauf nicht einzutreten. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).

Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).

Mit der Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird die Urkundenqualität von Privatgutachten, abweichend von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ausdrücklich in der ZPO verankert. Dies hat zum Ziel, die in diesem Punkt als unbefriedigend empfundene Rechtslage anzupassen (vgl. Art. 177 ZPO: "Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke [...] und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien " [Herv. beigefügt]; vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2751 f. zu E-Art. 177 ZPO). Nach Art. 407f ZPO gilt dies auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig waren (vgl. zum Ganzen das Urteil 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3).

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Schadenverhütung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 55 Abs. 1 OR). Bei Art. 55 Abs. 1 OR handelt es sich um eine Kausalhaftung, die weder ein Verschulden des Arbeitnehmers bzw. der Hilfsperson noch des Geschäftsherrn selbst voraussetzt. Es genügt, dass der Arbeitnehmer bzw. die Hilfsperson in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung durch eine Handlung oder Unterlassung einen Schaden (mit-) verursacht hat (BGE 110 II 456 E. 2; Urteile 4A_230/2021 vom 7. März 2022 E. 3.2; 4A_263/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1.1; 4A_616/2019 vom 17. April 2020 E. 4.1.1; 4A_321/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2). Um sich von der Haftung zu befreien, muss der Geschäftsherr nachweisen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat ( cura in eligendo, instruendo et custodiendo) oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Die Anforderungen an den Sorgfaltsnachweis sind hoch. Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach der Gefährlichkeit der Arbeit. Allerdings kann nichts Unmögliches verlangt werden; der Massstab richtet sich daran, was im täglichen Betrieb des Unternehmens vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 110 II 456 E. 2; zit. Urteil 4A_230/2021 E. 3.2, mit Hinweisen).

  1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz erwäge zu Unrecht, dass zwischen der Tätigkeit, mit der sie E.________ beschäftigt habe, und dem Anbringen der Absturzsicherung ein funktioneller Zusammenhang bestehe. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung einzig auf die von ihr (der Beschwerdeführerin) gemachten Ausführungen und gehe dabei nicht darauf ein, dass der Beschwerdegegner nicht ausführe, was eigentlicher Gegenstand der dienstlichen Verrichtungen von E.________ gewesen sei. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie der fehlenden Substanziierung der Vorbringen des Beschwerdegegners zum funktionellen Zusammenhang kein Gewicht beigemessen habe.

8.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bringe selber vor, dass die Deckenöffnung Teil eines Betonelements gewesen sei, das sie mittels eines Krans auf dem Dach des Gebäudes eingesetzt habe. Ebenso mache sie selbst geltend, dass E.________ die Deckenöffnung gesichert habe. Dies habe er, so die Vorinstanz weiter, in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung, der Ausführung von Baumeisterarbeiten, getan. Für die Frage des funktionellen Zusammenhangs sei nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin allgemein für die Baustellensicherheit und E.________ im Besonderen für das Anbringen der Absturzsicherung zuständig gewesen sei. Tatsächlich habe er eine solche angebracht und zwar im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit. Der funktionelle Zusammenhang sei zu bejahen.

8.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Sie übergeht, dass der Geschäftsherr auch dafür einzustehen hat, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Hilfsperson aus eigener Initiative eine Aufgabe wahrnimmt bzw. erweitert, sofern er trotz Kenntnis nicht interveniert (Urteile 4A_50/2009 vom 26. März 2009 E. 2.4; 4A_326/2008 und 4A_406/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 5.1). Die Absicherung der Deckenöffnung mit der Konstruktion durch E.________ erfolgte in Ausübung von dessen dienstlichen Verrichtung, nämlich der Ausführung von Baumeisterarbeiten. Entsprechend spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführerin weder die Gesamtverantwortung für die Baustelle noch für die Baustellensicherheit zugekommen sein soll. Der Umstand, dass einzelne Tatsachen, auf welche die Vorinstanz bei der Prüfung des funktionellen Zusammenhangs abgestellt hat, nicht vom Beschwerdegegner selbst, sondern von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebracht worden sein sollen, ist sodann nicht entscheidend (vgl. BGE 149 III 105 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 III 1 E. 4.1; Urteile 4A_506/2024 vom 18. März 2025 E. 8.1.3; 4A_90/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.1.2.1). Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte oder in Willkür verfallen wäre, indem sie die Voraussetzung eines funktionellen Zusammenhangs bejahte.

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung betreffend die Beurteilung der Tauglichkeit der Absturzsicherung. Die Vorinstanz stütze sich in unrechtmässiger Weise einzig auf das Gerichtsgutachten, wobei sie diesem einen derart hohen Beweiswert zumesse, dass sie infolgedessen zu Unrecht von der Abnahme weiterer Beweismittel, wie Zeugenbefragungen und Augenschein absehe. Die Vorinstanz behandle namentlich ihren (erneuten) Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht. Es treffe nicht zu, dass F.________ und Prof. G.________ die von ihnen angenommene Unverrückbarkeit der Konstruktion nicht nachvollziehbar und schlüssig beantworten würden.

9.1.

9.1.1. Die Vorinstanz erwog, indem die Beschwerdeführerin als Baumeisterin ein Betonelement mit einer beachtlichen Öffnung in das Flachdach des sich im Bau befindlichen Gebäudes eingesetzt habe, habe sie für die auf dem Dach tätigen Bauarbeiter eine erhebliche Absturzgefahr geschaffen. Sie könne sich nicht durch die Untätigkeit der Bauleiterin entlasten. Ihre Sicherungspflichten würden namentlich durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV; SR 832.311.141) präzisiert. Gemäss Art. 17 Abs. 2 aBauAV (der in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 29. Juni 2005) seien Bodenöffnungen - wie auch Deckenöffnungen (Art. 33 Abs. 3 aBauAV) - mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.

9.1.2. Vorliegend sei die angefertigte Konstruktion auseinandergebrochen und nicht die Schaltafel selbst, womit sich Beweisabnahmen betreffend die abstrakte Tauglichkeit von Schaltafeln als Absturzsicherung erübrigten. Zur konkreten Tauglichkeit der Absturzsicherung hätten die Parteien verschiedene Privatgutachten eingereicht, denen Urkundenqualität zukomme. Zudem habe das Gericht ein Gutachten bei der dipl. Bauingenieurin H.________ eingeholt. Während F.________ die Abdeckung als unverrückbar und Prof. G.________ ein zufälliges Verschieben als ausgeschlossen oder zumindest unwahrscheinlich erachtet habe, sei I.________ davon ausgegangen, dass die Konstruktion nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert gewesen sei.

Die Gerichtsgutachterin (nachfolgend: Gutachterin) sei zum Schluss gelangt, dass - unter der Annahme, die Abdeckung habe mit den Querleisten nach unten mittig auf der Deckenöffnung gelegen - aufgrund des umlaufenden Bereichs zwischen Aussenkanten der Querleisten und den Innenkanten der Wandung geometrisch ein horizontales Verschieben der Abdeckung von ca. 5 cm in alle Richtungen möglich gewesen sei. Dies sei möglich gewesen, ohne dass die Konstruktion bewusst habe angehoben und neu platziert werden müssen. Durch blosses Betreten/Begehen habe die Abdeckung hingegen nicht unbeabsichtigt verschoben werden können. Denn die Reibungskraft zwischen der Abdeckung und der Wandung infolge Eigengewicht der Abdeckung plus einer ca. 90 kg schweren Person sei grösser als die horizontale Bodenreaktionskraft beim Gehen mit niedriger Geschwindigkeit. Hingegen habe die Abdeckung infolge einer horizontalen Einwirkung von über 7 kg bzw. über 9 kg - ohne gleichzeitige vertikale Belastung - unbeabsichtigt verschoben werden können. Eine solche horizontale Einwirkung habe durch seitliches Anstossen bei den Bauarbeiten erfolgen können. Die beiden Querleisten und das Eigengewicht der Konstruktion hätten ein unbeabsichtigtes Verschieben nicht verhindert, weil die Zwangsleisten nicht rundum satt an der Wandung der Deckenöffnung angelegen hätten.

9.1.3. Das Gerichtsgutachten erweise sich als nachvollziehbar und schlüssig. Soweit die Berichte von F.________ und Prof. G.________ gegenteilige Äusserungen enthielten, vermöchten sie dessen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. F.________ habe die von ihm angenommene Unverrückbarkeit nicht weiter begründet. Prof. G.________ habe angenommen, das Eigengewicht von ca. 20 kg sowie die Zwangsleisten hätten ein zufälliges Verschieben verhindert. Für die Gutachterin sei diese Gewichtsangabe jedoch mathematisch nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe zudem einleuchtend erklärt, dass die Zwangsleisten nicht rundum satt an der Wandung angelegen hätten. Von einer (gewissen) Verschiebbarkeit der Konstruktion gehe selbst die Beschwerdeführerin aus, wenn sie behaupte, der Bereich der möglichen Verschiebung habe 2.1 cm betragen.

Die Gutachterin habe ihren Berechnungen zwar Masse zugrunde legen müssen, die sie anhand der analogen polizeilichen Fotodokumentation mittels Konstruktion von perspektivischen Hilfslinien auf Bezugsmasse ermittelt habe. Dieses Verfahren habe lediglich Circa-Masse mit einer geschätzten Unschärfe in der Grössenordnung von +/-1 cm geliefert. Eine andere Methode zur Massermittlung sei aber - soweit ersichtlich - nicht möglich, da die Polizei die Unfallsituation weder masslich aufgenommen noch digitale Aufnahmen davon angefertigt habe. Auch die Konstruktion sei nicht sichergestellt worden. Zur Massermittlung habe die Gutachterin erläutert, sie habe jeweils die Kanten der entsprechenden Bauteile auf den abgebildeten Holzmassstab unter Berücksichtigung allfälliger geometrischer/perspektivischer Verzerrungen projiziert. Dabei habe sie nicht nur die geometrischen Verzerrungen in der Ebene der Konstruktion (x-y-Ebene) beachtet, sondern auch diejenigen, die aus versetzten Höhenlagen in der z-Achse resultierten. Die Beschwerdeführerin beanstande, dass im ursprünglichen Gutachten nicht von einer höhenversetzten Lage der Schaltafeln S 1 und S 2 gegenüber der Schaltafel S 3 die Rede sei. Indessen habe die Gutachterin im Erläuterungsgutachten schlüssig begründet, dass ohne Berücksichtigung der geometrischen Verzerrung in der z-Achse das Aussenmass fälschlicherweise mit ca. 1.08 m abgelesen werden könnte. Die Beschwerdeführerin und die Gutachterin würden denn auch übereinstimmend von einem Aussenmass der Abdeckung von 1.10 m ausgehen. Die Höhenversetzung sei folglich bereits im ursprünglichen Gutachten beachtet, jedoch nicht weiter thematisiert worden. Betreffend die Längenermittlung der Querleiste habe die Gutachterin nachvollziehbar erläutert, dass diese ebenfalls die Verzerrung in der z-Achse berücksichtigen müsse, da die Querleiste nicht in der gleichen Ebene liege wie der (mit-) abgebildete Holzmassstab. Gestützt darauf habe sie eine Länge der Querleiste von ca. 90 cm ermittelt. Die Ungenauigkeit der eruierten Verzerrung liege bei 0.5-1 cm. Die Querleiste sei folglich maximal 91 cm und nicht (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) 93.8 cm lang. Betreffend die Masse der Deckenöffnung habe die Gutachterin auf Ergänzungsfrage klargestellt, dass diese keinen Teil der Wandung beinhalten würden, sondern sich auf den Abstand zwischen den gegenüberliegenden Innenkanten bezögen. Es sei auf die von der Gutachterin ermittelten Circa-Masse abzustellen. Die methodenbedingte Massunschärfe ändere nichts daran, dass von der zufälligen Verschiebbarkeit der Konstruktion auszugehen sei. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Abnahme weiterer Beweismittel zur Verrückbarkeit der Absturzsicherung. Gegenstand der Zeugnisse der von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugen wäre ohnehin nicht das notwendige Fachwissen, sondern eigene Wahrnehmungen. Auch ein Augenschein der Deckenöffnung erweise sich vor dem Hintergrund des Gerichtsgutachtens als nicht nötig.

9.2.

9.2.1. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2).

9.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz die obigen Grundsätze missachtet hätte, indem sie betreffend die Tauglichkeit der Absturzsicherung auf das Gerichtsgutachten abgestellt hat. Sie legt in ihrer Beschwerde in theoretischen Ausführungen eingehend dar, wie das "neue Beweismittel" des Privatgutachtens (vgl. hiervor E. 6) zu würdigen sei. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin insinuiert, ist aber auch die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, dass unter den Beweismitteln eine abstrakte Rangordnung bestehe. Vielmehr hat sie in freier Beweiswürdigung eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie betreffend die Frage der (unbeabsichtigten) Verrückbarkeit der Konstruktion auf das Gerichtsgutachten abstellt. Sie hat sich dabei mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gerichtsgutachten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie dieses dennoch als schlüssig erachtet.

9.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Gewichtsangabe der Konstruktion im Privatgutachten von Prof. G.________ sei - entgegen der Gutachterin - durchaus nachvollziehbar, begnügt sie sich damit, den vorinstanzlichen Erwägungen eine eigene davon abweichende Würdigung gegenüberzustellen. Damit genügt sie den Rügenanforderungen nicht. Sie zeigt namentlich nicht auf, dass Prof. G.________ in seinem Privatgutachten nachvollziehbar begründet hätte, weshalb er von einem Gewicht der Konstruktion von 20 kg ausgeht.

9.2.4. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass die Gutachterin im Detail auf die wirkenden Kräfte eingeht und ihre Schlussfolgerung anschaulich und nachvollziehbar begründet. Nichts ändert der Umstand, dass sie nur Circa-Masse ermitteln konnte. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht überzeugend dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Gutachterin verwendete Methode ungeeignet wäre. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hin, dass die Polizei seinerzeit keine digitale Aufnahmen der Unfallsituation vor Ort angefertigt habe. Weiter erwog sie mit Verweis auf die Erläuterung des Gerichtsgutachtens, dass das - von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte - Verfahren der Fotogrammetrie aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestanden habe, weil dafür mehrere Fotos eines Objekts aus verschiedenen Aufnahmepositionen erforderlich gewesen wären. Diesen Anforderungen genüge die polizeiliche Fotodokumentation offenkundig nicht, was auch die Beschwerdeführerin letztlich akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin stellt sich zwar gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass sie dies akzeptiert habe. Sie zeigt aber nicht ansatzweise auf, dass die polizeiliche Fotodokumentation für das Verfahren der Fotogrammetrie geeignet gewesen wäre.

Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Augenschein der Deckenöffnung verzichtet hat, zumal die Polizei die Konstruktion gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht sichergestellt hat. Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht behandelt habe. Die Beschwerdeführerin verlangte bereits mit Eingabe vom 7. Mai 2023 die Bestellung eines Obergutachtens. Dies lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2024 ab und ordnete stattdessen eine Erläuterung des Gutachtens an. Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend, dass sie nach der erfolgten Erläuterung des Gerichtsgutachtens die Einholung eines Obergutachtens als unnötig erachtet hat. Eine sachgerechte Anfechtung (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2) war der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne Weiteres möglich.

9.2.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie gestützt auf das Gerichtsgutachten die Absturzsicherung als (unbeabsichtigt) verrückbar und damit als nicht tauglich erachtet hat.

  1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie angenommen habe, dass die ungenügende Absturzsicherung kausal für den Unfall des Beschwerdegegners gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich ermittelt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Verschiebung der Konstruktion unbeabsichtigt erfolgt sei und diese Verschiebung nur leicht gewesen sei.

10.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der beklagten Partei und einem schädigenden Erfolg besteht, wenn das Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildete, das heisst das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 143 III 242 E. 3.7; 132 III 715 E. 2.2). Das Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7; 125 IV 195 E. 2b). Angesichts der typischen Beweisschwierigkeiten genügt nach konstanter Praxis für den Nachweis der natürlichen Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 107 II 269 E. 1b; Urteile 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.5.1; 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4.2.1). Adäquat und damit rechtserheblich ist der natürliche Kausalzusammenhang, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 III 433 E. 4.5; 123 III 110 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen). Es ist nicht notwendig, dass dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen (BGE 143 III 242 E. 3.7).

Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d). Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 132 III 715 E. 2.3; 115 II 440 E. 5a; je mit Hinweisen).

10.2.

10.2.1. Die Vorinstanz erwog, unstrittig sei, dass die Konstruktion beim Unfall auseinandergebrochen sei und eine Schaltafel sowie eine Zwangsleiste auf dem Dach liegen geblieben seien, während der Rest der Konstruktion heruntergefallen sei. Explizit bestritten sei allerdings die Darstellung des Beschwerdegegners, dass die Konstruktion auseinandergebrochen sei, als er sie ein weiteres Mal betreten habe. Dazu seien dieser sowie der Zeuge J.________ befragt sowie ein Gerichtsgutachten eingeholt worden.

10.2.2. Gemäss dem Gerichtsgutachten müsse die Konstruktion durch eine vertikale Einwirkung belastet worden sein, wodurch die Nägel aus den Schaltafeln herausgezogen worden seien und die Konstruktion in der Folge auseinandergebrochen sei. Es liege gemäss der Gutachterin nahe, dass der Beschwerdegegner die Konstruktion dazu betreten habe. Sie erachte es als "eher unwahrscheinlich", dass ein unaufmerksamer Schritt des Beschwerdegegners ins Leere erfolgt und dabei Teile der Konstruktion mitgerissen worden seien. Denn dafür hätte diese zuvor deutlich verschoben sein müssen. Das Gehen auf lose verlegten Bewehrungseisen der oberen Lage einer noch nicht betonierten Decke erfordere aber bereits eine gewisse Aufmerksamkeit, weil die Schritte so abgestimmt werden müssten, dass genau ein Bewehrungseisen betreten werde. Die Gutachterin erachte es auch als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner beim Hantieren mit der Konstruktion in die Öffnung gestürzt sei, da auf den Fotoaufnahmen keine Hinweise zu entsprechenden Vorgängen der Bewehrungsarbeiten zu erkennen seien.

Aufgrund der ihr bekannten Umstände erachte die Gutachterin folgenden Unfallhergang als überwiegend wahrscheinlich: Unmittelbar vor dem Unfall müsse die Konstruktion so weit verschoben gewesen sein, dass ihre Querleisten an den Betonwandungen W 1 und W 2 angelegen hätten. In dieser Position hätten die gegenüberliegenden Aussenkanten der Konstruktion direkt über den Wandungen W 3 und W4 gelegen. Aufgrund der Geometrie der Oberkante der Wandungen habe die verschobene Konstruktion nicht mehr auf der ebenen Oberkante der Wandungen W 3 und W 4, sondern auf dem nach innen abgefassten Bereich aufgelegen und sich zwischen den gegenüberliegenden Wandungen W 2 und W 4 verkeilt. Da die eine Schaltafel (S 2) kürzer gewesen sei, habe diese gar nicht mehr auf der Wandung W 4 aufgelegen. Ihr Eigengewicht sei nur noch von den beiden Nagelverbindungen und der einen Querleiste aufgenommen worden, so dass sie nicht abgestürzt sei. Als der Beschwerdegegner diese Schaltafel betreten habe, hätten deren Nagelverbindungen versagt, wodurch diese Schaltafel (S 2) nicht mehr gehalten gewesen und der Beschwerdegegner namentlich mit dieser und der darunterliegenden Querleiste abgestürzt sei.

10.2.3. Das Gerichtsgutachten erweise sich hinsichtlich der Feststellungen zum Unfallhergang als schlüssig und überzeugend. Dem Beschwerdegegner gelinge der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Konstruktion auseinandergebrochen sei, als er sie (ein weiteres Mal) betreten habe. Er möge sich zwar selbst nicht mehr erinnern, ob er die Schaltafeln betreten habe, bevor er in die Tiefe gestürzt sei. Seine Aussagen vermöchten jedoch keine Zweifel an dem von der Gutachterin als überwiegend wahrscheinlich erachteten Unfallhergang aufzubringen. Bei den Mutmassungen der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner bei einem Tritt ins Leere einen Teil der Abdeckung mitgerissen habe oder selbst daran hantiert habe, handle es sich um alternative Geschehensabläufe, die nicht hätten nachgewiesen werden können.

10.2.4. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass die Konstruktion nicht (unbeabsichtigt) verrückbar gewesen sei, weshalb es nur nach deren absichtlichen Verschiebung überhaupt zum Sturz des Beschwerdegegners habe kommen können. Gemäss Gerichtsgutachten habe die Konstruktion zum Zeitpunkt des Unfalls verschoben sein müssen, so dass die Schaltafeln an einer Seite kein Auflager mehr gehabt hätten und abgestürzt seien. Es gebe jedoch keine Informationen, die Aufschluss darüber gäben, ob die Konstruktion nur leicht oder deutlich verschoben gewesen sei. Die Gutachterin könne nicht beurteilen, ob die Verschiebung absichtlich oder unbeabsichtigt erfolgt sei. Die Tatsache, dass weder der Beschwerdegegner noch der Zeuge J.________ eine Verschiebung der Abdeckung wahrgenommen hätten, spreche dafür, dass diese nicht sichtbar und somit nur leicht verschoben gewesen sei. Dies bekräftige den überwiegend wahrscheinlichen Unfallhergang, gemäss dem der Beschwerdegegner die leicht verschobene Abdeckung betreten habe. Die Beschwerdeführerin vermöge kein kausalitätsunterbrechendes Selbst- oder Drittverschulden darzutun.

10.2.5. Gemäss Gerichtsgutachten hätte die Deckenöffnung durchbruchsicher und unverrückbar abgedeckt werden können. Dafür hätten die Querleisten der Konstruktion so positioniert werden müssen, dass die Abdeckung unverrückbar gewesen wäre, damit deren Tragelemente stets auf den Wandungen aufgelegen hätten. Die Sicherung hätte auch durch Verschliessen der Deckenöffnung von unten erfolgen können. Dafür hätte diese mit Querträgern unterspannt werden müssen, die auf Deckenstützen oder in Auflagerschuhen aufgelegen hätten. Durch eine solche Sicherung der Deckenöffnung von unten wäre es nicht zum Unfall gekommen. Diese Erwägungen im Gerichtsgutachten würden sich als überzeugend und schlüssig erweisen. Dem Beschwerdegegner gelinge der Beweis, dass eine vorschriftsgemässe Sicherung möglich gewesen wäre und eine solche den Unfall verhindert hätte.

10.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Sie übt über weite Strecken appellatorische Kritik ohne den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 4) zu genügen.

10.3.1. Sie macht geltend, es sei offenkundig, dass die Konstruktion erst aufgrund einer absichtlichen Dritteinwirkung habe verschoben werden können und der Unfall einzig aufgrund dieser Einwirkung habe erfolgen können. Sie übergeht dabei, dass gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen bereits eine leichte Verschiebung der Konstruktion - so dass die Schaltafeln an einer Seite kein Auflager mehr gehabt hätten - ausreichend für den Absturz gewesen sei. Gemäss dem Gerichtsgutachten habe eine solche (unbeabsichtigte) Verschiebung auch durch eine horizontale Einwirkung - ohne gleichzeitige vertikale Belastung durch Betreten/Begehen - entstehen können.

10.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss dem Beschwerdegegner sei die Konstruktion vor dem Absturz nie, zumindest nicht sichtbar, verschoben gewesen. Anlässlich der Parteibefragung habe der Beschwerdegegner auf die entsprechende Frage gemeint, er könne sich nicht erinnern, ob die Öffnung vollständig abgedeckt gewesen sei. Auf Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters habe er präzisiert, nie gesehen zu haben, dass die Abdeckung nicht auf dem Loch gewesen sei. Zudem habe er ausgesagt, er habe kurz vor dem Unfall einen ca. 1 m x 1 m grossen Plan aufgemacht und auf der Schaltafel gelassen, um die Positionen der Eisen zu lesen. Es ist - entgegen der Beschwerdeführerin - unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Aussage als konsistent und glaubhaft erachtet und die zum Teil nicht ganz klaren Antworten des Beschwerdegegners betreffend die Vorbereitung auf die Parteibefragung auf dessen bescheidene Deutschkenntnisse zurückführt.

10.3.3. Mit der von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigten Aussage des Zeugen J.________ setzt sich die Beschwerdeführerin sodann in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Der Zeuge bejahte gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen die Frage, ob sich die Abdeckung das letzte Mal als er vor dem Unfall auf den Schacht geschaut habe, noch darauf befunden habe. Er habe ausgesagt, die Abdeckung sei den ganzen Tag da gewesen; als der Beschwerdegegner ihm ein paar Minuten vor dem Unfall gesagt habe, was er machen solle, sei die Abdeckung noch da gewesen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Wesentlichen mit der pauschalen Behauptung, der Zeuge habe den Unfall nicht beobachtet. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 4) nicht.

10.3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die Konstruktion nicht durch das blosse Betreten des Beschwerdegegners habe verschoben werden können, werde offensichtlich, dass eine (andere) bewusste Einwirkung habe stattfinden müssen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist aus dem Umstand, dass das blosse Betreten der Konstruktion nicht ausgereicht habe, um diese zu verschieben, nicht abzuleiten, dass ein kausalitätsunterbrechendes Dritt- oder Selbstverschulden vorläge, zumal die Konstruktion gerade gegen unbeabsichtigtes Verrücken hätte gesichert sein sollen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat die Gutachterin nicht beurteilen können, ob die Verschiebung absichtlich oder unbeabsichtigt erfolgte. Die notwendige Horizontalbelastung sei auch durch ein unbeabsichtigtes seitliches Anstossen beim Abladen der Bewehrungseisenbündel vom Kran auf die Decke oder auch durch eine andere Person möglich gewesen. Entgegen der Beschwerdeführerin legt das Gerichtsgutachten somit gerade nicht den Schluss nahe, dass als Ursache des Abstürzens der Konstruktion "einzig und ausschliesslich ein absichtliches Anheben der Abdeckung sowie ein absichtliches deutliches Verschieben in Frage kommt."

10.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend die Frage eines absichtlichen Verschiebens der Konstruktion ihren Beweisführungsanspruch verletzt, übergeht sie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hielt fest, als Beweismittel für ein absichtliches Verschieben der Konstruktion nenne die Beschwerdeführerin Urkunden, ein Gerichtsgutachten sowie die Zeugenbefragung von E.. Die Vorinstanz erwog sodann, mit einem Gerichtsgutachten könne nicht herausgefunden werden, ob eine bestimmte Person die fragliche Abdeckung damals absichtlich verschoben habe. Auch eine Zeugenbefragung von E. erübrige sich aus diesem Grund, zumal sie nicht geltend mache, dieser habe konkrete Beobachtungen hinsichtlich eines tatsächlichen Verschiebens der Konstruktion gemacht. Mit diesen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht (hinreichend) auseinander, womit sie keine Verletzung ihres Rechts auf Beweis zu begründen vermag.

10.3.6. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kausalität zwischen der ungenügenden Absturzsicherung und dem Unfall des Beschwerdegegners bejahte. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob ohnehin nicht auch ein mögliches absichtliches/ bewusstes Verschieben vom Erfordernis der Unverrückbarkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 aBauAV umfasst wäre, wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort behauptet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Gross

Zitate

Gesetze

10

aBauAV

  • Art. 17 aBauAV
  • Art. 33 aBauAV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

ZPO

  • Art. 177 ZPO
  • Art. 407f ZPO

Gerichtsentscheide

28