Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_343/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Livia Toedtli-Ehlers, Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Walcher, Beschwerdegegner.
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. Mai 2025 (OG.2024.00047).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (Schuldner, Beschwerdeführer) ist der Onkel von B.B.________ (Gläubiger, Beschwerdegegner). Der Schuldner und seine Schwester, C.B., geb. A. (Mutter des Gläubigers bzw. Beschwerdeführers) schlossen am 31. Mai 2006 mit ihren Eltern D.A.________ und E.A.________ (Erblasser bzw. Erblasserin) einen Erbvertrag. Darin erhielt der Schuldner gegenüber seinen Eltern die Stellung eines Alleinerben eingeräumt. Seine Schwester verzichtete auf jegliche Erbansprüche gegenüber ihren Eltern. Zur Abgeltung dieses Verzichts liess sich die Schwester eine vom Schuldner ab Juli 2006 monatlich im Voraus zahlbare Leibrente von Fr. 7'000.-- versprechen. Nach dem Versterben der Schwester sollte der Rentenanspruch auf ihren Sohn - den Gläubiger - übergehen und fortan noch Fr. 5'000.-- pro Monat betragen. Der Anspruch ist bis zum 60. Geburtstag des Gläubigers (geboren am 28. September 1976) geschuldet.
A.b. Der Erblasser verstarb im Jahr 2008. Die Erblasserin verstarb im Jahr 2014. Die Schwester des Schuldners bzw. die Mutter des Gläubigers verstarb im Jahr 2010.
A.c. Der Schuldner bezahlte bis zum 2. März 2015 dem Gläubiger monatlich eine Rente von Fr. 5'000.--. Danach stellte er die Zahlungen an den Gläubiger ein und überwies stattdessen auf dessen Anweisung von Dezember 2015 bis Oktober 2021 monatlich Fr. 1'000.-- an ein dem Gläubiger nahestehendes Ehepaar.
A.d. Am 17. Juni 2020 unterzeichneten der Schuldner und der Gläubiger eine in französischer Sprache verfasste Vereinbarung. Die Parteien rekapitulierten eingangs die Eckpunkte des Erbvertrags vom 31. Mai 2006. Der Schuldner anerkannte, dem Gläubiger aus der erbvertraglichen Rentenverpflichtung zwischen April 2015 und Juni 2020 einen Nettobetrag von Fr. 260'000.-- zu schulden. Überdies bestätigte der Schuldner, dem Gläubiger in Übereinstimmung mit dem Erbvertrag vom 31. Mai 2006 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Gläubigers einen monatlichen Betrag von Fr. 5000.-- zu schulden, wobei allfällige Zahlungen an das nahestehende Ehepaar abzuziehen sind. Die Parteien qualifizierten diese Vereinbarung explizit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Zudem vereinbarten sie, die aufgelaufenen Rentenforderungen von Fr. 260'000.-- in ein zinsloses Darlehen umzuwandeln und die Fälligkeit bis zum 31. Januar 2021 aufzuschieben.
B.
B.a. Auf Begehren des Gläubigers stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 14. Juni 2023 in der Betreibung Nr. xxx gegen den Schuldner einen Zahlungsbefehl aus; beziffert sind darin drei Forderungen (Fr. 284'000.--; Fr. 40'000.--; Fr. 95'000.--), je zuzüglich 5% Zins ab verschiedenen Fälligkeiten. Als Forderungsgrund bezeichnete der Gläubiger die Vereinbarung vom 17. Juni 2020. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag.
B.b. Mit Verfügung vom 18. September 2024 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Gläubiger im beantragten Umfang provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen zuzüglich Zins sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und die Parteientschädigung.
B.c. Das Obergericht des Kantons Glarus wies mit Urteil vom 23. Mai 2025 eine vom Schuldner gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 18. September 2024 erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Schuldner dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus abzuweisen. Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei; das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
1.5. Der Beschwerdeführer rollt einleitend die Familiengeschichte zwischen den Parteien aus und untermauert diese mit zahlreichen Beweisanträgen, als ob dem Bundesgericht die Rolle einer letzten Appellationsinstanz zukäme, die das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüfen könnte. Im Fazit kommt der Beschwerdeführer zwar zum Schluss, er habe dargelegt, dass die Vorinstanz "an mehreren Stellen" den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt habe. Welche Stellen dies sein sollen, erschliesst sich aus der Begründung nicht. Inwiefern der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht rechtserheblichen Sachverhalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform eingebracht haben soll, zeigt er nicht mit präzisen Aktenverweisen auf. Er verfehlt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Auf die freie Sachverhaltsdarstellung kann nicht abgestellt werden und die entsprechenden rechtlichen Vorbringen, die sich auf diesen Sachverhalt stützten, haben unbeachtet zu bleiben.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt, obwohl er aus dem erbrechtlichen Grundverhältnis Einreden glaubhaft gemacht habe.
2.1.
2.1.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Rahmen eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am betreibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts (BGE 133 III 645 E. 5.3). Geprüft wird lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen ob die Forderung materiell-rechtlich besteht. Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden glaubhaft zu machen (BGE 149 III 310 E. 5.2.1.2; 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; 136 III 566 E. 3.3). Zu diesen Einreden gehört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung: Die vom Betriebenen erhobene Verrechnung führt dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (Urteile 4A_644/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.1; 5A_972/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1; 5A_977/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1).
2.1.2. Wenn das Gericht die Glaubhaftmachung von Einwendungen und Einreden des Betriebenen zu beurteilen hat, muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (BGE 149 III 310 E. 5.2.1.2; 145 III 213 E. 6.1.3; 142 III 720 E. 4.1).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner (bzw. dessen Mutter) habe vor Abschluss des Erbvertrages von den Erblassern verschiedene lebzeitige Zuwendungen erhalten (Finanzierung einer Liegenschaft in Kroatien, Wohnung in Belgrad und monatliche Zahlungen). Aus diesen Zuwendungen leitet der Beschwerdeführer Forderungen gegen den Beschwerdegegner ab, die er gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zur Verrechnung gebracht haben will. Er rügt im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 2 SchKG eine Verletzung der Regeln über die Erbeinsetzung (Art. 483 Abs. 2 ZGB), der Ausgleichungspflicht der Erben und deren Nachkommen (Art. 626 f. ZGB), der Auslegung des Erbvertrages (Art. 18 OR) und der Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 120 OR).
2.2.1. Nach der Rechtsprechung sind Erbverträge grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen (BGE 149 III 145 E. 3.3; 133 III 406 E. 2.2; 127 III 529 E. 3c). Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 151 III 440 E. 5.8.2; 148 III 57. E. 2.2.1; 142 III 671 E. 3.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 151 III 440 E. 5.8.2; 148 III 57. E. 2.2.1; 145 III 365 E. 3.2.1). Daraus kann sich ergeben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem anderen Sinne auffassen musste (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 131 III 280 E. 3.1). Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; 126 III 119 E. 2c). Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts (Urteile 4A_599/2024 vom 26. Mai 2025 E. 5.4; 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2; 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1). Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (zit. Urteile 4A_599/2024 E. 5.4; 5A_160/2021 E. 3.1.2; Urteile 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1; 5A_940/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.2.2).
2.2.2.
2.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner unterstehe als Erbe bzw. Nachkommen der (gesetzlichen) Ausgleichungspflicht für die geltend gemachten Zuwendungen. Er wirft der Vorinstanz vor, den Beschwerdegegner in Verletzung von Art. 483 Abs. 2 und Art. 626 f. ZGB zu Unrecht als Vermächtnisnehmer qualifiziert zu haben. Die Parteien hätten vielmehr eine Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift der Mutter bzw. ihres Sohnes im Sinne von Art. 483 Abs. 2 ZGB vereinbaren wollen. Er stützt sich auf zahlreiche weitere Urkunden, die diesen Willen der Parteien belegen sollen (Testament des Erblassers aus dem Jahr 1999, ausländischer Gerichtsentscheid vom 28. Dezember 2011, Anwaltsschreiben aus dem Jahr 2022).
2.2.2.2. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 1 des Erbvertrages vom 31. Mai 2006 zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Mutter des Beschwerdegegners zugunsten des Rentenvermächtnisses auf ihre Erbenstellung verzichtet hat und der Beschwerdeführer gemäss Art. 3.3 und 4.3 des Erbvertrages als Alleinerbe eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf weitere Urkunden, die belegen sollen, dass der Erblasser von der Erbenstellung der Mutter des Beschwerdegegners ausgegangen sei, indem er etwa in seinem Testament explizit das serbische Wort für Erbe verwendet haben soll. Inwiefern dieses Testament überhaupt zur Auslegung des Erbvertrages herangezogen werden kann, wenn der Erblasser in Art. 4.1 des Erbvertrages seine bisherigen Verfügungen von Todes wegen explizit widerrufen hat, begründet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung und dessen betreibungsrechtlichen Charakters zu Recht auf den klaren Wortlaut des Erbvertrages abgestellt und im Ergebnis einen Erbverzicht bejaht. Daraus folgt, dass auch die vom Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren angerufene gesetzliche Ausgleichungspflicht, welche als Grundlage für seine Einrede gegen die in Betreibung gesetzte Forderung dienen soll, dahinfällt (vgl. GIORGIO PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 626 ZGB; DENIS PIOTET. in: Commentaire romand, Code Civil II, 2. Aufl., 2016, N. 39 zu Art. 626 ZGB; PAUL EITEL, in: Berner Kommentar, 2004, N. 8 zu Art. 626 ZGB).
2.2.3.
2.2.3.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Verrechnungseinrede des Weiteren auf Art. 6 und 7 des Erbvertrages vom 31. Mai 2006. Darin hätten die Parteien des Erbvertrages vereinbart, dass jegliche Zuwendungen von den Eltern an ihre Kinder anzurechnen seien. Er macht geltend, selbst wenn von einem Vermächtnis mit Erbverzicht auszugehen wäre, müssten die lebzeitigen Zuwendungen an die Mutter des Beschwerdegegners gemäss dem Erbvertrag an die in Betreibung gesetzte Rentenforderung des Beschwerdegegners angerechnet bzw. mit diesen verrechnet werden.
2.2.3.2. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf den Wortlaut der Artikel 6 und 7 des in französischer Sprache verfassten Erbvertrages sei ungewiss, ob sich die Anrechnungsanordnung auf Zuwendungen vor Abschluss des Erbvertrages beziehen würde. Die Verwendung des Konjunktivs (Titel: "[...] toute libéralité qui pourrait être consentie [...]"; Text: "Toute libéralité [...] qui aurait pu être consentie [...]") weise darauf hin, dass kaum vergangene, sondern zukünftige Zuwendungen anzrechnen seien. Der Beschwerdeführer hält zu Recht dagegen, dass aus der Verwendung des conditionnel passé im Text von Artikel 6 und 7 des Erbvertrages nicht darauf geschlossen werden kann, einzig zukünftige Zuwendungen nach Abschluss des Erbvertrages seien anzurechnen. Die Verwendung des conditionnel passé erfasst (ungewisse) Zuwendungen in der Vergangenheit. Gemäss dem weiteren Wortlaut bezieht sich diese Vergangenheit auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasser ("préalablement à son décès"). Entgegen der Vorinstanz ist es somit allein gestützt auf den Wortlaut auch denkbar, dass sowohl Zuwendungen vor dem Abschluss des Erbvertrages als auch solche bis zum Ableben der Erblasser der vereinbarten Anrechnung unterliegen könnten.
2.2.3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz erschöpfen sich indes nicht in diesem Punkt der Auslegung des Erbvertrages. Vielmehr erwog die Vorinstanz weiter, in Artikel 6 und 7 sei nicht vereinbart worden, dass allfällige Zuwendungen der Erblasser an ihre Tochter an deren Rentenanspruch bzw. den Rentenanspruch ihres Sohnes anzurechnen seien, sondern an den Nachlass des zuwendenden Elternteils. Ferner sei davon auszugehen, dass im Erbvertrag die Parteien die vorher erfolgten elterlichen Zuwendungen an die Tochter konkret benannt und deren unmittelbare Anrechnung auf den im selben Erbvertrag fixierten Rentenanspruch der Tochter explizit vorgesehen hätten.
2.2.3.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Begründung als bundesrechtswidrig auszuweisen, indem er entgegenhält, diese Auslegung der Anrechnungspflicht sei nicht nachvollziehbar, entbehre eines erbrechtlichen Sinnes und widerspräche dem Willen der Erblasser, ihre Kinder gleich zu behandeln. Inwiefern er diesen Willen der Parteien des Erbvertrages im Rechtsöffnungsverfahren durch Urkunden glaubhaft gemacht haben soll, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung nicht. So ist im vorinstanzlichen Verfahren gerade unklar geblieben, welche leb zeitigen Zuwendungen der Beschwerdeführer selbst erhielt und wie die Erbmasse zusammengesetzt war. Auf der anderen Seite stellt sich auch die Frage, welchen Sinn das Rentenvermächtnis überhaupt noch machen würde, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - mindestens eine Dreiviertelmillion Franken an lebzeitigen Zuwendungen zugunsten der Mutter des Beschwerdegegners daran anzurechnen wären. Denn dies hätte zur Folge, dass gemäss der Auslegung des Beschwerdeführers der Rentenanspruch nach dem Ableben der Erblasser fast neun Jahre lang (basierend auf dem monatlichen Rentenanspruch der Mutter des Beschwerdegegners von Fr. 7'000.--) bzw. über 12 Jahre lang (basierend auf dem monatlichen Rentenanspruch des Beschwerdegegners von monatlich Fr. 5'000.--) durch die Anrechnung als getilgt gelten würde. Hinzu kommt, dass gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers auch die lebzeitigen monatlichen Zahlungen der Eltern an ihre Tochter an das Rentenvermächtnis nach dem Ableben anzurechnen wären. Somit würden die behaupteten lebzeitigen Zahlungen an die Tochter direkt dazu führen, dass weitere monatliche Zahlungen nach dem Ableben vorübergehend einzustellen seien. Inwiefern diese Auslegung mit Blick auf den Zweck des Rentenvermächtnisses und auf das Gefüge des Erbvertrages sachgerecht erscheint, begründet der Beschwerdeführer nicht.
2.2.3.5. Selbst wenn der Sinn der Anrechnungsanordnung von lebzeitigen Zuwendungen gemäss Art. 6 und 7 des Erbvertrages im Zusammenspiel mit der Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerbe unklar bleiben sollte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, wäre es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, über die Einreden des Beschwerdeführers aus dem erbrechtlichen Grundverhältnis abschliessend zu urteilen. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Ergebnis gelangt ist, diese Einrede vermöge die vom Beschwerdeführer unterzeichnete und im Wortlaut eindeutige Schuldanerkennung vom 17. Juni 2020 nicht zu entkräften.
2.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die in Betreibung gesetzte Forderung die Herabsetzungseinrede. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 82 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 525 ff. ZGB und insb. Art. 533 Abs. 3 ZGB vor, indem sie diese Einrede nicht als glaubhaft erachtete.
2.3.1. Den Nachkommen des Erblassers steht beim Erbgang ein Pflichtteil zu (Art. 471 ZGB, vorliegend in der bis Ende 2022 gültigen Fassung; Art. 15 SchlT ZGB). Die pflichtteilsgeschützten Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können sie Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 522 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Erben können die verhältnismässige Herabsetzung oder Ablösung einer Rente verlangen, sofern der Kapitalwert der Rente den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt (Art. 530 ZGB). Der Herabsetzungsanspruch kann einredeweise jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung kann die Einrede vorgebracht und glaubhaft gemacht werden, dass ein Vermächtnis der Herabsetzung unterliegt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 66 zu Art. 82 SchKG; AMBRE VEUILLET/STÉPHANE ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Auflage 2022, N. 91 zu Art. 82 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N. 17 zu Art. 82 SchKG).
2.3.2. Die Vorinstanz erwog, allein das Benennen eines Herabsetzungsanspruchs im Rechtsöffnungsverfahren genüge nicht, um die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Rentenforderung abzuwenden. Dem grundsätzlich pflichtteilsgeschützten Beschwerdeführer gelinge es nicht, gestützt auf die behaupteten lebzeitigen Zuwendungen an die Mutter des Beschwerdegegners im Rechtsöffnungsverfahren einredeweise einen Herabsetzungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Bestand und der Wert des Nachlasses seien unbekannt geblieben. Es lasse sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer nicht den ihm zustehenden Pflichtteil erhalten habe. Bei den Akten befinde sich einzig ein Steuerinventar über das Nachlassvermögen der 2014 verstorbenen Erblasserin. Es sei offen, ob dieses in qualitativer Hinsicht für die Ermittlung der Pflichtteile hinreichend sei. Es sei auch nicht dargetan, welche Vermögenswerte der Erblasser bei seinem Hinschied im Jahr 2008 hinterlassen habe.
2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei im vorliegenden Fall nicht notwendig, die Vermögensverhältnisse der Erblasser im Zeitpunkt des Todes exakt darzulegen. Die Vermögenswerte, welche die Erblasser der Mutter des Beschwerdegegners zugewendet hätten, stünden in keinem Verhältnis zu dem, was der Beschwerdeführer aus den Nachlässen erhalten habe. Er habe zum einen mit einem Schreiben aus der Nachfolgeplanung der Erblasser vom Dezember 2004 glaubhaft machen können, dass deren Gesamtvermögen zu diesem Zeitpunkt rund Fr. 2'708'800.-- betragen habe. Das Vermögen sei bis zum Tod des Erblassers drei Jahre später " mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit " nicht vermehrt, sondern verringert worden. Zum anderen habe er mit dem Steuerinventar beweisen können, dass bei der Erblasserin im Jahr 2014 nur noch Vermögenswerte im Umfang von Fr. 787'399.-- vorhanden gewesen seien. Die Pflichtteilsverletzung sei deshalb äusserst wahrscheinlich.
2.3.4. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Er legt nicht mit präzisen Aktenhinweisen dar, die Vermögenssituation der Erblasser aus dem Jahr 2004 und das entsprechende Schreiben aus der Nachfolgeplanung bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht zu haben. Auf diese Ergänzung des Sachverhalts kann somit nicht abgestellt werden (vgl. oben E. 1.5). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz aus dem Steuerinventar über das Nachlassvermögen der Erblasserin aus dem Jahr 2014 den geradezu unhaltbaren Schluss gezogen haben soll, damit keine Pflichtteilsberechnung vornehmen zu können. Das Ergebnis der Vorinstanz, dass Bestand und Wert des elterlichen Nachlasses letztlich unbekannt geblieben seien, ist nicht willkürlich, nur weil es mit der Darstellung des Beschwerdeführers über die (vermeintliche) Vermögenslage der Erblasser - soweit diese in den Feststellungen des angefochtenen Urteils überhaupt eine Stütze finden - nicht übereinstimmt.
2.4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Einreden aus dem erbrechtlichen Grundverhältnis als unbegründet. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie diese Einreden als nicht glaubhaft erachtete. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht weiter eingegangen zu werden, wonach die Umwandlung der Forderung in ein Darlehen gemäss Art. 2 der Schuldanerkennung vom 17. Juni 2020 eine teilweise Novation der Forderung bewirkt habe und die den Beschwerdeführer bekannten Einreden aus dem Grundverhältnis deshalb untergegangen seien.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Rentenverpflichtung gegenüber dem Beschwerdegegner bis ins Jahr 2036 binde ihn übermässig und sei deshalb nichtig. Er rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 82 Abs. 2 SchKG.
3.1. Zu dieser Einrede erwog die Vorinstanz, die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seien weitgehend unbekannt. Ebenfalls unbekannt sei der Umfang der (erbrechtlich relevanten) Vermögenswerte, die der Beschwerdeführer selbst von seinen Eltern zu deren Lebzeiten bzw. aus dem Nachlass empfangen habe. Für die Vorinstanz sei es unmöglich zu beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer gemäss Erbvertrag vom 31. Mai 2006 obliegende Rentenzahlungsverpflichtung exzessiv sei und gegebenenfalls mit seinem Persönlichkeitsrecht in Konflikt stehe.
3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers schlägt fehl, wenn er pauschal dagegenhält, eine Leibrente von monatlich Fr. 5'000.-- während einer Dauer von 30 Jahren sei per se übermässig. Die Nichtigkeit einer vertraglichen Verpflichtung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB kann zwar auch im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung vorgebracht werden (vgl. Urteil 5A_214/2018 vom 26. April 2019 E. 4.3). Die Grundlagen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Rechtsgeschäft sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich durch Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat zu Recht die übermässige Bindung nicht schematisch anhand der Dauer, sondern gestützt auf die Intensität der Bindung nach Massgabe des Einzelfalls zu beurteilen versucht (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4; BGE 114 II 159 E. 2b). Inwiefern der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen der Vorinstanz diese Umstände glaubhaft gemacht haben soll, zeigt er nicht hinreichend auf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Dauer auf den Abschluss des Erbvertrages abstellt und dabei ausser Acht lässt, dass er die Bindung an seine Rentenverpflichtung bis ins Jahr 2036 im Jahr 2020 mit der Schuldanerkennung bekräftigt hat. Inwiefern es auch vor dem Verbot des Rechtsmissbrauchs standhält, sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die gesamte Dauer dieser Verpflichtung gemäss dem Grundverhältnis zu berufen, wenn zwischenzeitlich der Schuldner seine Schuld explizit anerkannt hat, braucht vorliegend nicht weiter vertieft zu werden.
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf eine Anpassung der erbvertraglichen Rentenverpflichtung an veränderte Verhältnisse gemäss den Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus. Die Vorinstanz habe diese missachtet, indem sie den Erbvertrag vom 31. Mai 2006 nicht an die aktuellen Gegebenheiten anpasste. Sie habe übersehen, dass der Nachlass der Erblasserin lediglich Fr. 787'399.-- betragen habe. Das Familienunternehmen, welches gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers Teil der Erbmasse gewesen sein soll, habe in Folge der Finanzkrise, der Eurokrise und der Coronapandemie unvermeidbar und unvorhersehbar an Wert verloren, was eine erhebliche Äquivalenzstörung im Erbvertrag hervorgerufen habe, weshalb die Rente auf null herabzusetzen sei.
4.2. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz liess offen, in welchem Umfang sich das Rechtsöffnungsgericht im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung überhaupt mit der Frage der Anpassung der in Betreibung gesetzten vertraglichen Forderungen an veränderte Verhältnisse zu befassen hat. Diese Frage ist auch vorliegend nicht zu vertiefen. Die Vorinstanz setzte beim festgestellten Sachverhalt und den im Recht liegenden Urkunden an. Sie erwog, Statik und Balance des Erbvertrages vom 31. Mai 2006 liessen sich aufgrund der fehlenden Kenntnis der finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbgangs nicht beurteilen. Es sei deshalb nicht erkennbar, inwieweit die Rechte und Pflichten des Erbvertrages aus dem Lot geraten sein sollen. Diese Würdigung vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen, indem er vor Bundesgericht pauschal aus den grossen volkswirtschaftlichen Ereignissen der vergangenen Jahre ableitet, diese hätten die Äquivalenz des Erbvertrages unvorhersehbar beeinträchtigt. Auch zeigt er nicht auf, den behaupteten Wertverlust des Familienunternehmens als Teil der Erbmasse bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform eingebracht zu haben (vgl. oben E. 1.5). Es gelingt ihm nicht, die Würdigung der Vorinstanz, wonach sich eine Anpassung des Erbvertrages an veränderte Verhältnisse nicht beurteilen lässt, als geradezu unhaltbar auszuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst