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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_329/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_329/2024, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_329/2024

Urteil vom 4. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu und Rechtsanwältin Anna Scheidegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard, Beschwerdegegner.

Gegenstand Liquidation einer einfachen Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 29. April 2024 (101 2023 453).

Sachverhalt:

A.

A.a. Den vier Geschwistern A.A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin), B.A.________ (Beklagter, Beschwerdegegner), C.A.________ (Beklagter 2) und D.A.________ (Beklagte 3) wurde mit Schenkungsvertrag vom 25. August 1993 das Grundstück Art. xxx GB der Gemeinde U.________ (Sektor V.________) von ihren Eltern geschenkt. Hierzu bildeten sie eine einfache Gesellschaft und nahmen das Grundstück zu Gesamteigentum an.

A.b. Mit Klage vom 17. Oktober 2014 stellte die Klägerin beim Zivilgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft der Klägerin und der Beklagten per 30. April 2009 aufgelöst wurde. 2. Es sei die Liquidation der einfachen Gesellschaft anzuordnen. 3. Es sei zur Liquidation der einfachen Gesellschaft ein Liquidator einzusetzen. 4. Es sei der Liquidator anzuweisen, das im Gesamteigentum der Gesellschafter stehende Grundstück Nr. xxx Grundbuch der Gemeinde V.________ unter den Gesellschaftern zu versteigern. 5. Eventualiter: Es sei der Liquidator anzuweisen, das im Gesamteigentum der Gesellschafter stehende Grundstück Nr. xxx Grundbuch der Gemeinde V.________ öffentlich zu versteigern. 6. Es sei der Liquidator anzuweisen, das Gesellschaftsvermögen zwischen den Gesellschaftern zu gleichen Teilen aufzuteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Bekl agte 2 hielt mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 fest, er sei mit der Klage grundsätzlich einverstanden. Die Beklagte 3 erklärte in ihrer Klageantwort vom 15. Dezember 2014, dass sie auf eine formelle Teilnahme als Partei verzichte und sich einem Zuweisungs- oder Versteigerungsentscheid unterziehe.

A.c. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurden der Klägerin sowie den Beklagten mitgeteilt, dass das Verfahren auf die Fragen der Zulässigkeit der Klagehäufung, der Verfahrensart, der sachlichen Zuständigkeit sowie des Rechtsschutzinteresses beschränkt werde.

Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 trat das Zivilgericht auf die Klage ein und nahm davon Kenntnis, dass sich die Beklagten 2 und 3 der Klage unterziehen. Dem Beklagten wurde eine Frist bis zum 22. August 2016 gesetzt, um eine Klageantwort einzureichen. Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2016 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage.

A.d. Mit Entscheid vom 18. Juni 2019 stellte das Zivilgericht die Auflösung der einfachen Gesellschaft per 30. April 2009 fest (Ziff. 1) und ordnete die Liquidation der einfachen Gesellschaft an (Ziff. 2). Als Liquidator der einfachen Gesellschaft wurde B.________ eingesetzt (Ziff. 3) und angewiesen, das Grundstück Art. xxx von U.________ (Sektor V.________), unter den in Ziffer 1 genannten Personen zu versteigern und den Steigerungserlös zu gleichen Teilen, nach Abzug seiner Kosten, an diese zu überweisen (Ziff. 4).

A.e. Die Klägerin stellte beim Zivilgericht ein Erläuterungsgesuch und beantragte, dass Ziffer 4 wie folgt zu erläutern sei:

"Der Liquidator wird angewiesen, das Grundstück Art. xxx von U.________ (Sektor V.), unter den in Ziffer 1 genannten Personen zu versteigern, wobei er alle hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere nötigenfalls die Steigerungsbedingungen sowie andere Modalitäten auch ohne Zustimmung der Parteien festzulegen hat, und den Steigerungserlös zu gleichen Teilen, nach Abzug seiner Kosten, an diese zu überweisen." Die Beklagte 3 teilte am 14. April 2023 mit, dass sie mit der vorgeschlagene n Erläuterung einverstanden sei. Der Beklagte schloss mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs. Die Klägerin replizierte und ergänzte ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass auch Notar C. als Liquidator einzusetzen s ei. Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen.

A.f. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 hiess das Zivilgericht das Erläuterungsgesuch gut und passte seinen Entscheid wie folgt an:

"Der Liquidator, B., oder sein Büronachfolger C. werden angewiesen, das Grundstück Art. xxx von U.________ (Sektor V.________), unter den in Ziffer 1 genannten Personen zu versteigern, wobei sie alle hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere nötigenfalls Steigerungsbedingungen sowie andere Modalitäten auch ohne Zustimmung der Parteien festzulegen haben, und den Steigerungserlös zu gleichen Teilen nach Abzug seiner Kosten an diese zu überweisen. "

B.

Der Beklagte erhob Berufung gegen diesen Entscheid, wobei sich das Rechtsmittel ausschliesslich gegen die Klägerin und nicht gegen die Beklagten 2 und 3 richtete. Das Kantonsgericht Freiburg hiess die Berufung mit Urteil vom 29. April 2024 gut, soweit es darauf eintrat. Es änderte Dispositivziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids wie folgt:

" 1. Das Gesuch um Erläuterung des Dispositivs vom 31. März 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. [ersatzlos aufgehoben]. " Des Weiteren hob es Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Prozesskosten an das Zivilgericht zurück.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen die Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. April 2024 dahingehend, dass die Berufung des Beschwerdegegners abzuweisen und der Erläuterungsentscheid des Zivilgerichts zu bestätigen sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 27. August 2024 erklärte der Beschwerdegegner, dass entgegen der Angabe in seiner Vernehmlassung, die Vernehmlassung nicht eingeschrieben versandt, sondern um 23:13 Uhr in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten am W.platz in X. eingeworfen worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners mangels Nachweises einer rechtzeitigen Zustellung aus den Akten zu weisen.

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht das Rechtsmittel des Beschwerdegegners gutgeheissen hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte die Berufung des Beschwerdegegners mangels Passivlegitimation abweisen müssen, da sie sich nicht gegen sämtliche Beklagten als Gesamteigentümer und damit als notwendige passive Streitgenossen gerichtet habe.

2.1. Die Vorinstanz bejahte die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin und hielt fest, der Beklagte 2 habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärt, er sei mit der Klage der Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden. Die Beklagte 3 habe mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 erklärt, sie habe den Anspruch auf Beendigung der einfachen Gesellschaft nie bestritten. Sie wolle sich ausserhalb des bevorstehenden Prozesses halten und sei bereit, sich einem Zuweisungs- und Versteigerungsentscheid des Gerichts gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu unterziehen. Sie verzichte auf eine formelle Teilnahme als Partei am Verfahren. Die Erstinstanz habe mit Entscheid vom 8. Juli 2016 auch zur Kenntnis genommen, dass sich der Beklagte 2 und die Beklagte 3 der Klage unterziehen. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, womit nicht darauf zurückzukommen sei.

Im Erläuterungsverfahren habe die Beklagte 3 am 14. April 2023 erneut mitgeteilt, dass sie mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Erläuterung einverstanden sei. Der Beklagte 2 habe sich nicht vernehmen lassen. Von einer fehlenden Klageantwort könne zwar nicht auf die Anerkennung der Rechtsbegehren geschlossen werden, jedoch sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass sich der Beklagte 2 und die Beklagte 3 der Klage der Beschwerdeführerin unterziehen wollten. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte 2 auch dem Erläuterungsentscheid unterziehen wollte. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb die im Ausgangsverfahren abgegebene Erklärung nicht auch für das Erläuterungsverfahren gelten solle, bei dem es sich lediglich um einen Rechtsbehelf handle, der keine Änderung, sondern bloss die Klarstellung des ursprünglichen Entscheids bezwecke, zumal eine entsprechende Erklärung auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten sei und auch kein Rückzug der Abstandserklärung vorliege.

2.2.

2.2.1. Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO; sog. notwendige Streitgenossenschaft). Dabei bestimmt das materielle Recht, in welchen Fällen mehrere Personen einen Prozess gemeinsam führen und ein Rechtsmittel gemeinsam ergreifen müssen (BGE 140 III 598 E. 3.2; 138 III 737 E. 2).

2.2.2. Die einfache Gesellschaft ist eine zivilrechtliche Gemeinschaft (BGE 142 III 782 E. 3.1.1; 137 III 455 E. 3.5), die nicht über Rechtspersönlichkeit verfügt und daher weder partei- (Art. 66 ZPO) noch prozessfähig (Art. 67 Abs. 1 ZPO) ist. Ihre Mitglieder, die einfachen Gesellschafter, welche die Sachen, die Forderungen und die der Gesellschaft übertragenen oder erworbenen dinglichen Rechte zur gesamten Hand inne haben, bilden eine Gemeinschaft, was die Aktiven anbelangt (Art. 544 Abs. 1 OR; BGE 142 III 782 E. 3.1.1). Das vorliegende Verfahren betrifft die Liquidation der einfachen Gesellschaft und die Versteigerung einer im Gesamteigentum der einfachen Gesellschafter stehenden Liegenschaft. Es handelt sich um einen Anwendungsfall der notwendigen Streitgenossenschaft, wobei es in diesem Fall genügt, wenn alle Streitgenossen entweder auf der Aktiv- oder der Passivseite stehen (vgl. Art. 550 Abs. 1 OR; VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2006, S. 89; SUTTER - SOMM / SEILER, in: Handkommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 8 zu Art. 70 ZPO; RUGGLE, in: Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 70 ZPO; MORF, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 70 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz auch so erkannt und ist im Übrigen nicht bestritten.

2.2.3. Notwendige Streitgenossen müssen zwingend gemeinsam handeln und es ergeht nur ein einziges Urteil, das für und gegen alle (notwendigen) Streitgenossen wirkt (BGE 147 III 529 E. 4.2; 140 III 598 E. 3.2). Wird die Klage nicht von allen Berechtigten erhoben oder nicht gegen alle Verpflichteten gerichtet, so fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation und die Klage wird als unbegründet abgewiesen (BGE 142 III 782 E. 3.1.4; Urteile 4A_148/2024 vom 20. August 2024 E. 2.1; 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1).

Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Beteiligung sämtlicher notwendiger Streitgenossen lässt die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit der Erbteilungsklage zu. Demnach müssen nicht sämtliche Miterben beteiligt werden, wenn einzelne Erben sich dem ergehenden Teilungsurteil unterziehen, wie auch immer es ausfallen möge (BGE 136 III 123 E. 4.4.1; 100 II 440 E. 1; 93 II 11 E. 2b; Urteil 5A_685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1). Im Falle einer sog. Prozessabstandserklärung durch bestimmte Miterben kann daher auf die Einbeziehung dieser Miterben als notwendige Streitgenossen in das Verfahren verzichtet werden (BGE 136 III 123 E. 4.2.2; vgl. SUTTER - SOMM / AMMANN, Der Prozessabstand im Erbteilungsverfahren, in: Schmid et al. [Hrsg.], Spuren im Erbrecht - Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 588). Ob diese Rechtsprechung - wie die Beschwerdeführerin in Abrede stellt - auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kann aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben.

2.3. Die Beschwerdeführerin r ügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Prozesserklärung des Beklagten 2 als Prozessabstandserklärung qualifiziert.

2.3.1. Der Beklagte 2 erklärte sich im erstinstanzlichen Verfahren mit der Klage der Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden und liess sich anschliessend nicht mehr vernehmen. Prozesshandlungen sind nach Treu und Glauben auszulegen (Urteile 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3; 5A_685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2). Nicht massgebend ist der verborgene innere Wille der Partei und ihre Erklärung ist vielmehr so auszulegen, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (BGE 105 II 149 E. 2a; 128 III 50 E. 2c/aa; Urteil 5A_685/2020 E. 3.2). Diese objektivierte Auslegung der Prozesshandlungen kann das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen als Rechtsfrage frei prüfen (vgl. Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es aber an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände zum Zeitpunkt der Prozesshandlung und das Wissen der Parteien gebunden ist (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3.4).

2.3.2. Obschon das Einverständnis mit den klägerischen Rechtsbegehren unter Umständen als Prozessabstandserklärung ausgelegt werden kann (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.1; 86 II 451 E. 3), stellt der Prozessabstand keine Klageanerkennung dar. Vielmehr ist zwischen der Prozessabstandserklärung und einer Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO zu unterscheiden (SUTTER - SOMM / AMMANN, a.a.O., S. 589; MINNIG, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung in Erbteilungsprozessen, ZZZ 2019, S. 121 f.).

2.3.3. Bei der Klageanerkennung handelt es sich um die einseitige Erklärung einer beklagten Prozesspartei, die Rechtsbegehren der klagenden Partei vollumfänglich oder teilweise anzuerkennen (MINNIG, a.a.O., S. 122; SUTTER - SOMM / SEILER, a.a.O., N. 14 zu Art. 241 ZPO; RICHERS / NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 241 ZPO). Sie hat die gleiche Wirkung wie ein die Klage gutheissender Entscheid (Art. 236 i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 36 zu Art. 241 ZPO; AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, Rz. 159). Dementsprechend hat das Gericht auch gestützt auf die Klageanerkennung das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Beendigung des Verfahrens mittels Urteilssurrogats setzt im Falle einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft voraus, dass sämtliche passiven Streitgenossen die Klage anerkennen (MAY CANELLAS, in: Petit commentaire, Code de procédure civile, N. 25 zu Art. 70 ZPO; GROSS / ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 43 zu Art. 70 ZPO; DOMEJ, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 70 ZPO; SUTTER - SOMM / AMMANN, a.a.O., S. 589; MINNIG, a.a.O., S. 122; VON HOLZEN, a.a.O., S. 148). Denn wie für alle notwendigen Streitgenossen nur ein einziges einheitliches Urteil ergehen kann, so kann das Verfahren nur durch eine einheitliche Klageanerkennung als Urteilssurrogat beendet werden (MINNIG, a.a.O., S. 122; VON HOLZEN, a.a.O., S. 68 f.). Demnach ist die nur von einzelnen (aber nicht sämtlichen) notwendigen passiven Streitgen ossen erklärte Klageanerkennung unwirksam (DOMEJ, a.a.O., N. 22 zu Art. 70 ZPO).

2.3.4. Anders gestaltet sich die Situation hingegen bei der Prozessabstandserklärung. Diese ist darauf gerichtet, sich am Verfahren nicht beteiligen zu wollen bzw. nicht aktiv teilnehmen zu müssen, ohne Säumnisfolgen zu gewärtigen (SUTTER - SOMM / AMMANN, a.a.O., S. 594; MINNIG, a.a.O., S. 123). Sie stellt mithin einen Verzicht auf verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte dar (SUTTER - SOMM / AMMANN, a.a.O., S. 594; MINNIG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 604 ZGB; AMMANN, a.a.O., Rz. 159). Die Prozessabstandserklärung entfaltet im Unterschied zur Klageanerkennung nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (vgl. Art. 241 ZPO) und hat auch keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage (MINNIG, a.a.O., N. 23 zu Art. 604 ZGB; SUTTER - SOMM / AMMANN, a.a.O., S. 594). Vielmehr wird die Partei mit dieser Prozesserklärung ohne weitere Beteiligung am Prozess an den Inhalt des im entsprechenden Verfahren ergehenden Urteils gebunden (SUTTER - SOMM / AMMANN, a.a.O., S 594; MINNIG, a.a.O., S. 126 f.).

2.3.5. In der Erklärung des Beklagten 2 kann zumindest dem Wortlaut nach nicht der Wille erkannt werden, sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Urteil unterziehen zu wollen. Der Beklagte 2 erklärte sich ausschliesslich mit den Klageanträgen der Beschwerdeführerin (grundsätzlich) einverstanden, worin zwar eine mögliche (unwirksame) Klageanerkennung, aber keine Prozessabstandserklärung zu erkennen wäre. Fraglich ist daher bloss, ob allenfalls diese Erklärung nach Treu und Glauben angesichts der gesamten Umstände so ausgelegt werden könnte, dass darin eine Prozessabstandserklärung zu erkennen wäre. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die eine Abweichung vom klaren Wortlaut dieser Erklärung rechtfertigen würden. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass der Beklagte mit den Klageanträgen der Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden ist, abzuleiten, dass er - wie die Beschwerdeführerin - ebenfalls an einer Liquidation der einfachen Gesellschaft und einer Veräusserung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft interessiert wäre. Gerade diesen Zweck verfolgte die von der Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz erwirkte Erläuterung. So sollte damit unter anderem verhindert werden, dass aufgrund des bevorstehenden Ruhestands von B.________ und der fehlenden Einigung über die Steigerungsbedingungen der Entscheid des Zivilgerichts vom 18. Juni 2019 nicht vollstreckt werden könnte. Demnach ist kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch mit der Beanstandung dieser Erläuterung einverstanden wäre. Etwas anderes kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass der Beklagte 2 sich nicht im Erläuterungsverfahren vernehmen liess, wäre er doch gerade mit der Erläuterung einverstanden gewesen. Ohnehin kann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - von einer fehlenden Klageantwort nicht auf eine Prozessabstandserklärung geschlossen werden (vgl. Urteil 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2). Schliesslich scheint auch die Erstinstanz die Erklärungen der Beklagten 2 und 3 nicht als Prozessabstandserklärungen, sondern als (unwirksame) Klageanerkennungen verstanden zu haben (vgl. E. 2.3.6 hiernach). Es kann daher in der Prozesserklärung des Beklagten 2 keine Prozessabstandserklärung erkannt werden, sonde rn höchstens eine (unwirksame) Klageanerkennung.

2.3.6. Daran ändert im Übrigen - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - auch der Umstand nichts, dass die Erstinstanz mit Entscheid vom 8. Juli 2016 zur Kenntnis genommen hat, dass sich die Beklagten 2 und 3 der Klage unterzogen haben. Denn in dieser Kenntnisnahme kann keine Feststellung einer Prozessabstandserklärung durch die Beklagten 2 und 3 erkannt werden. Vielmehr ist in der Erklärung, sich der Klage der Beschwerdeführerin zu unterziehen, eine Klageanerkennung zu sehen. Dabei hätten die Klageanerkennungen der Beklagten 2 und 3 dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn der Beschwerdegegner ebenfalls mit der Klage der Beschwerdeführerin einverstanden gewesen wäre. In diesem Fall wäre das erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben gewesen, weshalb die (deklaratorische) Kenntnisnahme dieser Klageanerkennungen der Beklagten 2 und 3 durch die Erstinstanz auch sinnvoll erscheint. Mit Einreichung der Klageantwort durch den Beschwerdegegner am 3. Oktober 2016 wurden diese Prozesserklärungen der Beklagten 2 und 3 jedoch mangels Passivlegitimation unwirksam (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dementsprechend wurden die Beklagten auch im nachfolgenden Entscheid der Erstinstanz vom 18. Juni 2019 sowie im Erläuterungsentscheid vom 29. April 2024 formell als Parteien aufgeführt und auch zur Stellungnahme eingeladen. Die Beklagte 3 hat sich im Rahmen des Erläuterungsverfahrens gar nochmals zur Sache geäussert und sich mit dem Erläuterungsentscheid einverstanden erklärt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer rechtskräftig festgestellten Prozessabstandserklärung ausgegangen werden.

Sodann gilt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot Parteien formelle Rügen, die sie in einem früheren Prozessstadium hätten anrufen können, nicht erst nach einem ungünstigen Verfahrensausgang vorbringen können (BGE 142 III 210 E. 5.2). Vorliegend war die Beschwerdeführerin jedoch durch den Entscheid der Erstinstanz vom 8. Juli 2016 in keiner Weise beschwert. Mangels Rechtswirkung der Prozesserklärungen der Beklagten 2 und 3 auf das Verfahren (vgl. E. 2.3.2 hiervor) waren sämtliche Beklagten auch weiterhin als Parteien aufgeführt und konnten ihre Parteirechte weiterhin ausüben. Es mangelte daher zu keiner Zeit im erstinstanzlichen Verfahren an der Passivlegitimation der Beklagten. Erstmals wurden die Beklagten 2 und 3 in der Berufung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 nicht mehr als Parteien aufgeführt, worauf die Beschwerdeführerin die fehlende Passivlegitimation vor der Vorinstanz geltend machte. Angesichts dieser konkreten Umstände kann im Vorgehen der Beschwerdeführerin kein treuwidriges Verhalten erkannt werden. Demnach stand es der Beschwerdeführerin frei, ihre fehlende Passivlegitimation im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz zu rügen.

2.3.7. Zusammenfassend kann die Prozesserklärung des Beklagten 2 nicht so verstanden werden, dass er sich dem Urteil unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unterziehen wollte. Vielmehr kann seine vor der Erstinstanz abgegebene Erklärung, er sei mit den Klagebegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden, höchstens als (unwirksame) Klageanerkennung qualifiziert werden. Es lag somit keine wirksame Prozessabstandserklärung des Beklagten 2 vor, weshalb er trotz dieser Erklärung die formelle Parteistellung im Verfahren behielt und als notwendiger passiver Streitgenosse zwingend in das Berufungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre. Die einzig anvisierte Beschwerdeführerin war daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht passivlegitimiert, weshalb die Vorinstanz die Berufung hätte abweisen müssen. Bei diesem Ausgang kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung der Beklagten 3 eine genügende Prozessabstandserklärung darstellen würde.

2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Auf die weiteren Rügen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Berufung des Beschwerdegegners ist mangels Passivlegitimation abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. April 2024 wird aufgehoben und die Berufung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, C.A.________ und D.A., Y., schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler

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